Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 W 161/93
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.8.1993 (18 0 88/93) wird der Streitwert in Abänderung dieses Beschlusses auf 50.000 DM festsetzt.
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GRÜNDE:
21.
3Mit der Klage hat die Klägerin die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 1,7 Millionen DM verlangt. Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung war der Kaufpreis für einen Grundstückserwerb, zu dessen Sicherung die Bürgschaft diente, schon bezahlt. Die Beklagte behielt die Bürgschaft wegen einer Verzugszinsforderung in Höhe von 795,82 DM zurück und weil ihr bis einige Tage nach Klagezustellung die Zahlung der Grunderwerbssteuer in Höhe von 32.000 DM, zu der sich die Klägerin verpflichtet hatte, nicht nachgewiesen war.
4Nach Nachweis der Grunderwerbsteuerzahlung hat die Beklagte die Bürgschaftsurkunde an die Klägerin herausgegeben und diese hat die Klage zurückgenommen.
5Das Landgericht hat den Streitwert zunächst auf 50.000 DM festgesetzt. Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten hat es den Streitwert durch den angefochtenen Beschluß auf 340.000-DM heraufgesetzt.
6Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
7Die zulässige Streitwertbeschwerde (§ 25 I GKG) hat in der Sache Erfolg und führt zur Wiederherstellung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung in Höhe von 50.000 DM.
8Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Klägerin an der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ( die kein Wertpapier ist, sondern Beweiszwecken dient ) zu schätzen ist ( OLG Hamm JurBüro 1981, 434; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., Rn. 948), Auf den Wert der Gegenansprüche, wegen derer die Urkunde zurückbehalten wird, kommt es nicht an ( OLG Bamberg JurBüro 1990, 1512 ).
9Für die Bewertung des Interesses der Klägerin an der Herausgabe kommt es darauf an, in welchem Maße nach den Umständen die Gefahr einer vertragswidrigen Benutzung der Urkunde besteht (ebenso OLG Hamm JurBüro 1981, 434).
10Nach Auffassung des Senats ist es nicht gerechtfertigt, unabhängig von diesen konkreten Umständen im Interesse der Rechtssicherheit pauschal stets 20 - 30 % derBürgschaftsforderung anzusetzen ( so aber Schneider, a.a.O., Rn. 948 und wohl auch OLG Bamberg JurBüro 1990, 1512 ). Es entspricht der Einzelfallgerechtigkeit und beeinträchtigt die Rechtssicherheit nicht, wenn die verhältnismäßig seltenen Fälle dieser Klagen streitwertmäßig je nach den konkreten Verhältnissen bewertet werden ( vgl. auch OLG Köln - 13. ZS VersR 1992, 256: voller Wert des Bürgschaftsanspruchs, wenn es um die Verhinderung der vollen Inanspruchnahme aus der Bürgschaft geht).
11Die Gefahr einer mißbräuchlichen Inanspruchnahme war hier äußerst gering. Sie ist mit etwa 3% der Bürgschaftsforderung angemessen bewertet, so daß der Senat den Streitwert - wie ursprünglich auch das Landgericht - auf 50.000 DM festsetzt.
12Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 25 III GKG nicht veranlaßt.
13Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 25 I GKG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- VersR 1992, 256 1x (nicht zugeordnet)
- § 25 III GKG 1x (nicht zugeordnet)