Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 3/97
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Beschwerde der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
3Der Kläger hat von der Beklagten die Räumung und Herausgabe von Räumen begehrt, die die Beklagte angeblich unberechtigt in Mitbesitz zu dem gesondert auf Räumung verklagten Herrn U. F. genommen hat. Der Gebühren-Wert des Klageantrages bestimmt sich vorliegend nicht nach § 6 ZPO, sondern nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG. Nach dieser Bestimmung ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend, wenn nicht wegen Beendigung eines Nutzungsverhältnisses, sondern aus einem anderen Rechtsgrund die Räumung und Herausgabe verlangt wird. Das setzt gleichwohl voraus, daß die Parteien letztlich über das Bestehen eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streiten (OLG Bamberg JurBüro 1988, 516 m.w.N.). Das Vorliegen eines solchen Streits ist nicht nur dann zu bejahen, wenn ihn bereits der Kläger in der Klageschrift (als Klagegrund oder als vom Beklagten zu erwartende Einwendung) vorträgt, sondern - wovon das Landgericht zutreffend ausgeht - auch dann, wenn er erstmals vom Beklagten im Rahmen seiner Verteidigung eingewandt wird (BGHZ 48, 177 ff. = NJW 1967, 2263; weitere Nachweise bei Anders/Gehle, Handbuch des Streitwertes, 2. Aufl., "Miete und Pacht" Rn. 20).
4§ 16 GKG ist aus der früheren Fassung des § 12 GKG hervorgegangen. Beide Vorschriften sind als soziale Schutzvorschriften weit auszulegen (so BGH, a.a.O. zu § 12 a.F. GKG; zu § 16 GKG: Hartmann, Kostengesetze, 24. Aufl., § 16 Anm. 1). Die aus sozialen Gründen bestehende Notwendigkeit, Mietstreitigkeiten zu verbilligen, findet in § 16 GKG ihre gesetzliche Ausprägung. Sie ist in allen Sachverhalten anwendbar, bei denen eine Berechtigung in Streit steht, die für das Verhältnis von Vermieter und Mieter typisch ist. Nicht mehr anwendbar ist die Vorschrift bei solchen Nutzungsverhältnissen, bei denen es an der ihr gedanklich zugrunde liegenden Unterschiedlichkeit im Grade der Berechtigung zwischen Vermieter und Mieter fehlt, so z.B. beim Nutzungsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer vor dem Eigentumsübergang (BGH, a.a.O.).
5Dem vom Kläger vorliegend geltend gemachten Eigentum setzt die Beklagte ein schuldrechtliches Nutzungsrecht entgegen, das auf Leihe gestützt wird. Bei einem solchen Einwand der Nutzungsberechtigung - dessen Richtigkeit unterstellt - bleibt der soziale Schutzgedanke im Vordergrund (BGH, a.a.O. zu einem Nutzungsrecht aus Gesellschaftsrecht; ferner: Schneider, DGVZ 1986, 4, 8). Gegenstand des Streites ist auch hier allein die Berechtigung des unmittelbaren Besitzers zur Sachnutzung aus - behauptetem - abgeleitetem, der mietvertraglichen Nutzung vergleichbarem Recht, welches die Anwendung des § 16 Abs. 2 GKG rechtfertigt.
6Den Nutzungswert der herausverlangten Räumlichkeiten schätzt der Senat auf monatlich 1.000,-- DM. Die Größe der Wohnung beträgt etwas mehr als 70 qm; bei einem als üblich anzusehenden Kaltmietzins von 14,-- DM je qm ergäbe sich ein Nutzungswert von - gerundet - 1.000,-- DM für Wohnung nebst Keller. Daraus errechnet sich ein Gebührenwert von 12 x 1.000,-- DM = 12.000,-- DM. Diesen Betrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 26.4.1996 zutreffend als Streitwert festgesetzt; er ist für das erstinstanzliche Verfahren maßgebend.
7Demgemäß waren der Streitwertänderungsbeschluß vom 20.12.1996 aufzuheben und die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 9.5.1996 zurückzuweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- § 16 Abs. 2 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 48, 177 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1967, 2263 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- § 12 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 16 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)