Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 7 U 184/97
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
3I.
4Das Landgericht hat mit Recht dahin erkannt, daß dem Kläger der mit der Klage verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem Urteil des Senats vom 25.09.1997 (7 U 72/97), das dem Kläger zusammen mit der Ladung übermittelt worden ist und dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen. Ergänzend wird lediglich angemerkt:
5Soweit der Kläger behauptet, es handele sich in seinem Fall um einen insolvenzbedingten Reiseabbruch, und dafür Beweis durch Vernehmung des Konkursverwalters antritt, reicht dieser - ersichtlich aufs Geratewohl erfolgte - Sachvortrag nicht aus. Der Kläger hätte dazu konkret vortragen müssen. Falls er dazu nicht in der Lage war, hätte er in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger notfalls versuchen müssen, sich die notwendigen Informationen durch Einsichtnahme in die Konkursakten zu verschaffen. Erst auf der Grundlage eines entsprechenden schlüssigen Sachvortrags hätte gegebenenfalls - bei Bestreiten des Gegners - Veranlassung bestanden, den Konkursverwalter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als Zeugen zu vernehmen.
6Allein der Umstand, daß der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Rückzahlung des Reisepreises mit Schreiben vom 28.05.1993 unter Fristsetzung bis zum 10.06.1993 nicht nachgekommen ist, besagt noch nicht, daß er bereits im Mai 1993 zahlungsunfähig gewesen ist. Hierfür kann es vielmehr vielfältige Gründe geben. Falsch ist deshalb auch die Annahme, für die Zahlungsunfähigkeit spreche der Beweis des ersten Anscheins.
7II.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
9Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 2.405,60 DM
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