Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 22 W 52/98
Tenor
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Der Wert einer Klage gegen den Ehegatten auf Räumung und Herausgabe des Hauses des in Scheidung lebenden Klägers ist nicht gemäß § 6 ZPO nach dem Sachwert, sondern in - jedenfalls entsprechender - Anwendung der §§ 16 GKG, 21 III HausratsVO nach dem einjährigen Nutzungswert zu bestimmen (Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Auflage, Rn. 2404; LG Frankenthal, Rpfleger 1970, 363 f.). Die genannten Bestimmungen lassen nämlich erkennen, daß der Gesetzgeber aus sozialen Gründen die typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens über die Benutzung einer Wohnung begünstigen will, weil der Streit im Kern nur um ein bloßes Nutzungsrecht geht. Zu diesen typischen Rechtsstreitigkeiten des täglichen Lebens um ein Nutzungsrecht gehört auch die Klage eines geschiedenen Ehegatten auf Räumung des Hauses.
3Im vorliegenden Fall ist es auch unerheblich, daß der Beklagte sich während des Verfahrens auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen hat und nicht auf die Fortdauer des während der Ehe bestehenden Nutzungsrechts. Maßgeblich ist nämlich, daß die Klägerin ihren mit der Klage geltend gemachten Herausgabeanspruch auf die Beendigung der Ehe und des hieraus folgenden Besitzrechts gestützt hat.
4Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 7.000,00 DM
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 6 Besitz; Sicherstellung; Pfandrecht 1x
- §§ 16 GKG, 21 III HausratsVO 2x (nicht zugeordnet)