Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 W 8/99
Tenor
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde der Kläger hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert für den Klageantrag zu 1. auf 3.000,00 DM (§ 3 ZPO) festzusetzen war. Zwar trifft es zu, daß in der Regel, worauf das Landgericht abgestellt hat, der Widerruf einer Äußerung nicht geringer zu bewerten ist als die Unterlassung der Äußerung. Hier liegt der Fall jedoch insoweit anders, als, wie das Landgericht im Urteil vom 16.12.1998 ja auch zutreffend festgestellt hat, schon im Zeitpunkt der Geltendmachung des Widerrufsanspruchs feststand, daß die wirtschaftlichen Interessen der Kläger durch die Äußerung des Beklagten zu 2) nicht beeinträchtigt worden waren, da die Zeugin S. sich trotz der angeblichen Äußerung nicht davon hat abhalten lassen, den Pachtvertrag mit den Klägern abzuschließen. Zutreffend hat das Landgericht deshalb festgestellt, daß die von den Klägern dem Beklagten zu 2) vorgeworfene unwahre Tatsachenbehauptung zu keinem Schaden bei den Klägern geführt hat. Dies stand auch schon bei Klageerhebung fest, da der Abschluß des Pachtvertrages zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Angesichts dessen kann der Wert des Widerrufsantrags nicht höher als mit 3.000,00 DM bewertet werden.
3Hingegen hat das Landgericht den Streitwert für den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag zu 2. zutreffend auf 20.000,00 DM festgesetzt. Insoweit war auf das Interesse der Kläger an weiteren - ungefährdeten - Vermietungen abzustellen, das mit 20.000,00 DM zutreffend bewertet ist.
4Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 25 Abs. 4 GKG 1x (nicht zugeordnet)