Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 9 U 43/00
Tenor
1
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung des Klägers ist unbegründet.
3Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
4Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 12 Abs. 1 II e) AKB steht dem Kläger gegen die Beklagte wegen des Schadenereignisses vom 01.02.1999 auf der A ... bei N. - V. auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung nicht zu.
5Die Beklagte ist nach § 61 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
6Grobe Fahrlässigkeit setzt in objektiver und subjektiver Hinsicht eine aus dem normalen Rahmen der Fahrlässigkeit herausfallende gröbliche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Im Bereich des Straßenverkehrs liegt sie vor, wenn das Verhalten des Versicherungsnehmers objektiv grob verkehrswidrig und subjektiv schlechthin unentschuldbar ist. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält und hierdurch die Kontrolle über seinen Kraftwagen verliert (vgl. Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 26 Aufl., § 12 AKB, Rn 78). Insbesondere begründet Unaufmerksamkeit des Fahrers wegen anderer - nicht verkehrsbedingter - Tätigkeiten den Vorwurf grober Fahrlässigkeit (vgl. OLG Hamm, r+s 2000, 229; OLG Stuttgart, r+s 1999, 56; OLG Zweibrücken, r+s 1999, 406). Das gilt um so mehr, wenn schwierige Verkehrsverhältnisse herrschen, die die volle Konzentration des Fahrers erfordern. So liegt der Fall hier.
7Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er während der Fahrt
8auf der Autobahn versucht hat, mit seiner Frau per Handy zu telefonieren. Nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei befuhr er die Autobahn mit einer Geschwindigkeit von circa 120 km/h. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Nebel. Die Fahrbahn war nass. Als er versuchte, seine Ehefrau per Handy zu erreichen, "verrutschte" ihm "dabei" das Fahrzeug, wie er selbst angegeben hat. Er kam dadurch von der Fahrbahn ab und fuhr über den Seitenstreifen in die mit leichtem Gestrüpp bewachsene angrenzende Böschung. Hier drehte sich das Fahrzeug und kam mit der Fahrzeugfront zur Fahrbahn quer zur Fahrtrichtung zum Stillstand.
9Soweit der Kläger vorbringt, das Telefongespräch mit seiner Ehefrau sei nicht zustande gekommen, führt dieser Umstand nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend ist, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag Vorbereitungen unternommen hat, mit dem auf dem Beifahrersitz liegenden Handy ohne Freisprecheinrichtung zu telefonieren und dadurch so abgelenkt war, dass er die Gewalt über seinen Kraftwagen verlor.
10Es ist allgemein bekannt, dass das Fahren auf der Autobahn bei nasser Fahrbahn und Nebel besondere Aufmerksamkeit erfordert. In dieser Situation den Versuch zu unternehmen, mit dem Handy zu telefonieren, ist äußerst gefährlich.
11Insoweit ist es schon leichtsinnig, das auf dem Beifahrersitz befindliche Handy zu suchen, in die Hand zu nehmen und zu wählen.
12Dass ein gesetzliches Verbot des Telefonierens während er Fahrt ohne Freisprecheinrichtung zur Zeit nicht existiert, ist angesichts dieser Umstände nicht erheblich.
13Auch subjektiv ist dem Kläger ein schwerer Vorwurf der Fahrlässigkeit zu machen. Er hat selbst vorgetragen, dass er zunächst überlegt habe, ob er vom nächsten Park- und Rastplatz seine Ehefrau anrufen solle. Daraus ist zu entnehmen, dass ihm die Leichtsinnigkeit seines Handeln während des Fahrens bewusst war. Ein Notfall, der ein sofortiges Telefonieren erfordert hätte, lag nicht vor.
14Demnach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
15Die prozessualen Nebenentscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Der Wert der Beschwer ist nach § 546
16Abs. 2 ZPO festzusetzen.
17Streitwert für das Berufungsverfahren
18und Wert der Beschwer des Klägers: 15.050,01 DM
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bonn - 1 O 110/15
28. Oktober 2016
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1 O 110/15 | 28. Oktober 2016 |
Referenzen
- VVG 2008 § 61 Beratungs- und Dokumentationspflichten des Versicherungsvermittlers 1x
- § 12 AKB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x