Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 124/2002

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 13.6.2002 - 2 T 33/02 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 2) bis 4) zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Rechtsbeschwerdewert: 4.000,- Eur


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