Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 93/02

Tenor

1.)

Auf die Berufungen der Parteien wird das am 18.4.2002 verkündete Schlussurteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 497/01 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klageantrag zu 1 c), soweit er das Produkt "A. nailcare Tip & Acryl Remover" betrifft, und der Klageantrag zu 1 d) werden abgewiesen.

2.)

Die Kosten des gesamten durch Teil- und Schlussurteil entschiedenen Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in dersel-

ben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.)

Die Beschwer der Klägerin wird auf nicht über 20.000 EUR festgesetzt.


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