Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 16/03

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 14./25. April 2003 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9. April 2003 - 11 T 59/03 - wird zurückgewiesen, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die bereits erfolgte Testamentseröffnung wendet. Die weitergehende weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1) und 2) hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.


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