Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 80/04

Tenor

Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.03.2004 - 1 T 455/03 - wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und die der Antragsgegnerin in der 3. Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.160, -- EUR festgesetzt.


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