Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 214/02

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 09.07.2004 gegenüber der Wertfestsetzung des Antrags zu 4) (= 313.933,22 EUR) gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Streitwertfestsetzung.


1 2 3

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.