Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 33/04

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten vom 22. September 2004 werden der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 14. Mai 2004 - 42 HRB xxxxx -, die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts Köln vom 24. Mai 2004 und der Beschluss der

9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 9. September 2004 - 89 T 24/04 - aufge-hoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen. Das Amtsgericht wird angewiesen, über das Begehren des Beteiligten unter Zurückstellung seiner in dem Beschluss vom 14. Mai 2004 und in der Verfügung vom 24. Mai 2004 geäußerten Bedenken neu zu entscheiden.


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