Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 UF 194/02
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Verfahrensbeteiligten zu 1. vom 21.08.2002 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 12. Juni 2002 - 46 F 275/99 VA - wie folgt abgeändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA S werden auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 151,35 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der VBL L (Leistungsnummer ###3) werden auf dem Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S Rentenanwartschaften von monatlich 276,90 EUR, bezogen auf den 31.10.1999, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Für die erste Instanz bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e :
2Die gemäß § 621 e ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - befristete Beschwerde der VBL hat auch in der Sache Erfolg. Zu Recht macht die VBL geltend, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung am 12. Juni 2002 nicht mehr ihre Auskunft vom 9. April 2002 zugrundegelegt werden durfte. Gemäß der weiteren Auskunft des VBL vom 21.8.2002 (Bl. 97 ff. GA) hatte die LVA S dem Antragsgegner mit Bescheid vom 25. Februar 2002 ab 1. April 2002 eine Regelaltersrente bewilligt. Der Rentenantrag des Antragsgegners war bei der VBL am 12. April 2002, also nach Erstellung der ersten Auskunft eingegangen. Die Auskunft der VBL vom 9.4.2002 war damit überholt. Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechtes bestimmt sich zwar grundsätzlich nach den Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgebenden Bewertungsstichtag. Aus Gründen der Prozessökonomie sind aber bereits im Erstverfahren alle nachehezeitlichen auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen der Versorgungsanrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen, die rückwirkend den ehezeitbezogenen Wert ändern. Dementsprechend sind daher alle nachehezeitlich veränderten Umstände, die nach § 10 a VAHRG zu einer Abänderung der rechtskräftigen Entscheidung führen würden, schon im Erstverfahren zu berücksichtigen. Zur Ermittlung des maßgebenden Ehezeitanteils aus der Zusatzversorgung des Antragsgegners wurde damit eine neue Auskunft der LVA S über die Ehezeitanteile erforderlich. Die LVA S hat unter dem 10.02.2004 (Bl. 116 GA) die erforderliche neue Auskunft erteilt. Soweit der
3Senat mit vorliegender Entscheidung geringere Anwartschaften vom Versicherungskonto Nr. ###1 des Antragsgegners bei der LVA S auf das Versicherungskonto Nr. ###2 der Antragstellerin bei der LVA S übertragen hat, als solche in der Verfügung des Senates vom 2. Dezember 2004 ausgewiesen sind (Bl. 135 ff., 138 GA), liegt das daran, dass in der Senatsverfügung vom 2. Dezember 2004 von falschen ehezeitbezogenen Rentenanwartschaften des Antragsgegners bei der LVA S ausgegangen wurde. Diese belaufen sich nicht auf 1.093,60 DM (= 559,15 EUR). Dieses ist vielmehr der monatliche Rentenbetrag, den der Antragsgegner seit dem 1.07.2003 bezieht. Dies ergibt sich aus der Auskunft der LVA S vom 10.02.2004 (Bl. 116 GA), in der gleichfalls festgehalten ist, dass es für die Berechnung des Ehezeitanteils bei der Auskunft der LVA S vom 26.01.2002 verbleibt (vgl. Bl. 67 GA). Danach beträgt die auf die Ehezeit entfallende Anwartschaft im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB 928,08 DM (= 474,52 EUR).
4Angesichts des Umstands, dass der Antragsgegner nunmehr die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezieht, hat die VBL mit Auskunft vom 9.4.2003 den Ehezeitanteil dieser Rente mitgeteilt. Dieser beläuft sich auf 688,38 EUR monatlich.
5Bei der Berechnung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Rentenanwartschaften war des weiteren die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Dynamik von Betriebsrenten zu beachten (u. a. BGH, Beschluss vom 7.07.2004 - XII ZB 277/03 - , NJW 2004, 2676 ff.), wonach die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen sind.
6Ausgehend von diesen Erwägungen ergibt sich somit folgende Berechnung zum Versorgungsausgleich:
7Nach § 1587 Abs. 1 BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem 1. Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587 Abs. 2 BGB). Die Ehezeit begann damit am 1.05.1966 und endete am 31.10.1999.
8In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben:
9A. Anwartschaften der Antragstellerin:
101.
11Bei der LVA S zu Versicherungsnummer
12###2 336,05 DM
13Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
142.
15Bei der BN Lebensversicherung solche
16mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 2.423,56 DM.
17Aus dem Deckungskapital ist eine dynamische Rente
18in der Weise zu berechnen, dass der Wert
19fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird.
20Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden
21Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in
22Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Renten-
23wertes (ARW) nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente
24der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Um-
25rechnungsfaktor für die Beiträge in Entgeltpunkte beträgt
260,0000966091. Damit ergeben sich 0,2341 Entgeltpunkte bei
27einem aktuellen Rentenwert von 48,29 DM. Dies ergibt einen
28dynamisierten Wert von 0,2341 x 48,29 DM = 11,30 DM.
29Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.
30Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten
31Versorgungsträger.
32Damit ergibt sich bezüglich der von der Antragstellerin erworbenen
33Rentenanwartschaften während der Ehezeit folgende Übersicht:
34Splittingfähige Anwartschaften gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB 336,05 DM
35Anwartschaften im schuldrechtlichen Ausgleich nach § 2 VAHRG 11,30 DM
36Gesamtanwartschaften 347,35 DM.
37B. Anwartschaften des Antragsgegners:
381.
39Bei der LVA S zu Versicherungsnummer
40###1 928,08 DM.
41Die Bewertung erfolgt nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB.
422.
43Bei der VBL L:
44Es handelt sich um ein Anrecht der betrieblichen Alters-
45versorgung nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB. Die ehezeit-
46bezogene Monatsrente beträgt 688,38 EUR = 1.346,35 DM
47daraus ergibt sich eine Jahresrente von 16.156,20 DM.
48Die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes
49sind im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungs-
50stadium jedoch als volldynamisch zu beurteilen, wie weiter oben
51bereits ausgeführt worden ist. Der Ehezeitanteil der Versorgung
52ist daher gemäß § 1587 a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische
53Rente umzurechnen. Dafür ist zuerst nach der Barwertverordnung
54in der ab 1.1.2003 geltenden Fassung der Barwert zu berechnen.
55Sind die Werte der Tabelle 1) der BarwVO zu verwenden, weil die
56Versorgung für den Fall des Alters und der Invalidität zugesagt ist,
57sind die Tabellenwerte um den Faktor 1,65 zu erhöhen. Das Alter des Antragsgegners betrug bei Ehezeitende 62 Jahre. Damit ergibt sich ein
58Barwertfaktor von 8,8 x 165 %= 14,52. Der Barwert beträgt somit
59234.588,02 DM. Aus dem Barwert wird eine dynamische Rente
60in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche
61Rentenversicherung eingezahlt wird.
62Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Um-
63rechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgelt-
64punkte und diese mit Hilfe des bei Ehezeitende aktuellen Renten-
65wertes nach § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB in eine Rente der ge-
66setzlichen Rentenversicherung umzurechnen. Der Umrechnungsfaktor für die
67Beiträge in Entgeltpunkte beträgt 0,0000966091. Damit ergeben sich
6822,6633 Entgeltpunkte. Bei einem aktuellen Rentenwert von
6948,29 DM ergibt sich eine dynamisierte Anwartschaft von 1.094,41 DM.
70Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt
71sich um einen inländischen öffentlich-rechtlichen Versorgungs-
72träger.
73Damit ergibt sich folgende Übersicht für die ehezeitlich erworbenen
74Rentenanwartschaften des Antragsgegners:
75Splittingfähig gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB sind: 928,08 DM.
76Dem Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG unterliegen 1.094,41 DM.
77Insgesamt ergeben sich ehezeitbezogene Rentenanwartschaften
78des Antragsgegners von 2.022,49 DM.
79C. Ausgleichsberechnung:
80Nach § 1587 a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren
81Anrechten ausgleichspflichtig. Das ist der Antragsgegner.
82Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch
83Rentensplitting in Höhe von (928,08 DM - 336,05 DM) : 2 = 296,02 DM
84zu erfolgen. Dies entspricht einem Wert von 151,35 EUR.
85Durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG erfolgt
86der Ausgleich in Höhe von (1.094,41 DM - 11,30 DM): 2 = 541,56 DM,
87was einem Wert von 276,90 EUR
88entspricht.
89Der Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB beträgt laut Auskunft der LVA vom 27.7.2000, 2.899,38 DM (= 1.482,43 EUR).
90Er ist nicht überschritten.
91Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
92Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 93 a ZPO, 8 GKG a. F.
93Streitwert für das Beschwerdeverfahren nach § 17 a GKG a. F. :
9412 x (276,90 EUR - 40,34 EUR) = 2.838,72 EUR.
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Referenzen
- 46 F 275/99 1x (nicht zugeordnet)
- § 621 e ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- § 10 a VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- XII ZB 277/03 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2004, 2676 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz 2x
- § 1587 a Abs. 3 und 4 BGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b Abs. 1 BGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 VAHRG 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 a Abs. 3, 4 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 3 VAHRG 2x (nicht zugeordnet)
- § 1587 a Abs. 1 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b Abs. 5 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 1587 b Abs. 6 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 93a (weggefallen) 1x
- §§ 93 a ZPO, 8 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 a GKG 1x (nicht zugeordnet)