Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 127/04

Tenor

wird der Senatsbeschluss vom 23.12.2004 – 6 W 127/04 – entsprechend §§ 319 Abs.1, 525 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Vornamens des Antragstellers nicht „H“, sondern „H2“ lautet und es in Ziffer 1 des Tenors nicht „...11. Zivilkammer des Landgerichts Köln...“, sondern „...11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen...“ heißen muss.


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