Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 127/04
Tenor
wird der Senatsbeschluss vom 23.12.2004 – 6 W 127/04 – entsprechend §§ 319 Abs.1, 525 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Schreibweise des Vornamens des Antragstellers nicht „H“, sondern „H2“ lautet und es in Ziffer 1 des Tenors nicht „...11. Zivilkammer des Landgerichts Köln...“, sondern „...11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen...“ heißen muss.
1
Diese Entscheidung enthält keinen Entscheidungstext.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.