Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 613/07

Tenor

1. a) Der Beschluß des Landgerichts Bonn vom 22.06.2006, mit dem zugunsten der Beschwerdeführerin eine Vergütung von 194,88 € festgesetzt wurde, wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst :

Zugunsten der Beschwerdeführerin wird eine Vergütung iHv 567,24 € festgesetzt.

b) Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 20.02.2007 wird aufgehoben.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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