Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 Wx 33/08

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.01.2008 – 29 T 181/07 – wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Der Geschäftswert beträgt für die Rechtsbeschwerde 6.000,- €.


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