Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 Wx 2/08

Tenor

1.) Der Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2.9.2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zur endgültigen Entscheidung über den Gestattungsantrag an das Landgericht zurückverwiesen.

2.) Der weiteren Beteiligten und Beschwerdeführerin wird es bis zum Abschluss des Verfahrens untersagt, die Daten zu löschen, aus denen sich ergibt, welchen Kunden unter welcher Anschrift die in Anlage ASt 8 genannten IP-Adressen zu den dort genannten Zeitpunkten zugeordnet waren.

3.) Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

4.) Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 €.


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