Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 182/08

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 12.12.2008 (28 OH 21/08) abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschrift desjenigen Nutzers, dem am 3.11.2008 um 10:40:34 MEZ die IP-Adresse XX.XX.XXX.XXX zugewiesen war, ist zulässig.

Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien selbst; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 1 KostO).


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