Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 132/09

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.10.2009 – 28 O 462/09 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 603/09
13. Januar 2010
28 O 603/09 13. Januar 2010

Referenzen