Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Ws 742/10
Tenor
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
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G r ü n d e
2Zum bisherigen Verfahrensverlauf nimmt der Senat Bezug auf die ausführliche Darstellung im Beschluss der 7. großen Strafkammer des Landgerichts B. vom 4.11.2010. Der Senat teilt allerdings nicht der Auffassung, dass die Zeit, in der der Beschuldigte sich aufgrund des Unterbringungsbefehls nach § 275 a Abs. 5 StPO des Landgerichts B. vom 19.10.2009 in der Justizvollzugsanstalt befunden hat, auf die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO anzurechnen ist.
3Es handelt sich in beiden Verfahren nicht um dieselbe Tat. Das Verfahren zur Anordnung der nachträgliche Sicherungsverwahrung beruht auf der der Straftat vom 19.11.1994. Die Vorfälle im Haus A. im Juli 2008 sind in diesem Verfahren nur Anlass zu einer neuen Bewertung der Anlasstat (vgl. Fischer, StGB, 57. Auflage, § 66 b Rdn. 5). Der Unterbringungsbefehl nach § 126 a StPO dient demgegenüber der Vorbereitung der Unterbringung nach § 63 StGB wegen einer neuen Tat. Insoweit greifen hier auch nicht die von der Kammer angeführten Gesichtspunkte der "Reservehaltung", die verhindern sollen, dass wegen Straftaten, auf die der Haftbefehl bereits früher hätte gestützt werden können, die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO umgangen wird.
4Da die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO erst seit dem 14.7.2010 vollzogen wird und damit noch keine 6 Monate andauert, die Hauptverhandlung bereits am 24.11.2010 beginnt, ruht der Fristablauf nach § 121 Abs. 3 S. 1 StPO. Eine Entscheidung des Senats ist daher nicht veranlasst,
5Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für eine Fortdauer der einstweiligen Unterbringung aus den von der Strafkammer dargelegten Gründen aber auch vor. Die Ausführungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 23.11.2010 rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist unzutreffend, dass sich kein Zeuge finde, der eine konkrete Bedrohung bestätigen könne. Es wird insoweit nur auf die Aussagen der beiden diensthabenden Pflegerinnen S. und R. hingewiesen und die von ihnen gefertigten Dokumentationen über das Verhalten des Beschuldigten im Heim an den maßgeblichen Tagen. Im Übrigen hat der Beschuldigte gegenüber der Anstaltspsychologin ausweislich deren Bericht vom 26.1.2009 erklärt, er erinnere sich gesagt zu haben, dass das so schöne Betten seien und dass sie so schön brennen würden. Das sei am 12.7. gewesen. Die Reaktion des Heims sei verständlich.
6Soweit die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe die Drohung nicht in die Tat umsetzen wollen, wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. L. vom 20.8.2009 verwiesen, der diese Gefahr als "ausgesprochen hoch" bezeichnet hat und in Übereinstimmung mit den Sachverständigen Dr. K. (Gutachten vom 30.9.2009) und Dr. O. (Gutachten vom 11.6.2010) von der fortbestehenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgeht, was auf dem Hintergrund seiner Erkrankung und der Tat vom 19.11.1994 für den Senat ohne weiteres nachvollziehbar ist.
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