Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - III-1 RVs 224/10
Tenor
Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
1
Gründe:
2I.
3Das Amtsgericht - Jugendrichter - Köln hat die Angeklagte mit Urteil vom 25. August 2010 wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung verwarnt und ihr die Weisung erteilt, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils 40 Stunden Sozialdienst nach näherer Weisung des Jugendamts Köln zu leisten. Ersatzweise hat es Jugendarrest bis zu vier Wochen verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts hatte die Angeklagte am 17. November 2009 im Rahmen einer Demonstration aus der Menge heraus gezielt mit einer leeren Glasflasche in Richtung der die Veranstaltung sichernden Polizeibeamten geworfen, wobei die Flasche das linke Ohr eines der Beamten streifte.
4Zur Begründung der Rechtsfolgenentscheidung heißt es im Urteil:
5„Bei Würdigung des Verhaltens der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass sie sich in keiner Weise einsichtig zeigte. Sie interließ auch nicht den Eindruck, dass sie grundsätzlich das Bewerfen der Polizeibeamten auf der Demonstration missbilligte. Strafschärfend waren bei der Angeklagten die zahlreichen Vorverfahren zu berücksichtigen.“
6Mit dem fristgerecht zur Revision bestimmten Rechtsmittel der Angeklagten wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
7II.
8Die gemäß § 335 StPO statthafte (Sprung-)Revision begegnet auch hinsichtlich ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen keinen Bedenken. Sie hat in der Sache nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs (vorläufigen) Erfolg und führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.
91.
10Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Das Rechtsmittel war daher entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.
112. Im Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil indessen keinen Bestand haben.
12a)
13Die Urteilsgründe müssen, unabhängig davon, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht zur Anwendung gelangt, im Hinblick auf die Rechtsfolgenentscheidung eine Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte erkennen lassen. Dabei müssen Tat und Täterpersönlichkeit umfassend gewürdigt werden (SenE v. 18.03.2008 - 83 Ss 18/08 -; SenE v. 24.03.2009 - 83 Ss 22/09 -). Sollen Umstände zu Lasten des Angeklagten herangezogen werden, müssen die zugrundeliegenden Strafzumessungstatsachen im Urteil in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise dargelegt werden (vgl. SenE v. 26.02.2008 - 82 Ss 9/08 -). Darüber hinaus darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsichtigkeit und Reue zeigt (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 148). "Uneinsichtigkeit" darf nur zu Lasten berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und seine Persönlichkeit auf besondere Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt (SenE v. 07.07.2009 - 83 Ss 53/09 -).
14Im Bereich des Jugendstrafrechts ist weiter zu beachten, dass dieses vom Erziehungsgedanken geprägt ist und daher für die Rechtsfolgenentscheidung in erster Linie erzieherische Gesichtspunkte maßgebend sind (SenE v. 07.05.1999 - Ss 177/99 - = StV 1999, 667 = NStZ-RR 2000, 70 [K/R] = StV 2001, 178; SenE v. 26.05.2009 - 82 Ss 28/09 -). Es stellt einen Rechtsfehler dar, wenn die Rechtsfolgenentscheidung ausschließlich mit Umständen begründet wird, die auch bei einem Erwachsenen Erwähnung hätten finden müssen, obwohl sich die Erörterung erzieherischer Belange aufdrängt (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 86 für die Jugendstrafe; vgl. a. SenE v. 03.09.2004 - 8 Ss 375/04 -).
15b)
16Die Erwägungen, mit denen das Amtsgericht die Verhängung der Weisung gegen die Angeklagte begründet hat, genügen den genannten Anforderungen an die Begründung nicht.
17Eine echte Abwägung unter Berücksichtigung des Tatunrechts und der Persönlichkeit der Angeklagten ist nicht erkennbar. Obgleich es im Urteil heißt, es werde „nach Abwägung der für und gegen sie sprechenden Umstände“ auf die verhängten Sanktionen erkannt, werden ausschließlich belastende Gesichtspunkte gewürdigt. Das lässt besorgen, dass zugunsten der Angeklagten sprechende Umstände (so etwa die ausgebliebene Vollendung der Tat) nicht gewichtet worden sein könnten.
18Die Erwägungen lassen zudem - jedenfalls ganz überwiegend - erkennen, dass sich der Tatrichter „straferschwerend“ an Kriterien (Uneinsichtigkeit, zahlreiche Vorverfahren) orientiert hat, die bei Anwendung des Erwachsenenstrafrechts zu berücksichtigen gewesen wären. Soweit das Amtsgericht der Angeklagten dabei vorgeworfen hat, „in keiner Weise einsichtig“ gewesen zu sein, handelt es sich zudem um eine unzulässige Erwägung. Die Angeklagte hat ausweislich der Urteilsgründe in Abrede gestellt, Polizeibeamte (in Verletzungsabsicht) beworfen zu haben. Aus diesem erlaubten Verteidigungsverhalten durfte das Amtsgericht keine für sie nachteiligen Folgen herleiten.
19Soweit schließlich (allein) mit der Erwägung, die Angeklagte habe nicht den Eindruck hinterlassen, dass sie das Bewerfen der Polizeibeamten auf der Demonstration missbillige, möglicherweise auf einen Erziehungsgesichtspunkt abgestellt wird, bleibt offen, auf welchem Wege sich der Tatrichter die Überzeugung von diesem Eindruck verschafft hat und ob die Feststellung auf einer tragfähigen Beweisgrundlage beruht. Der bestreitenden Einlassung der Angeklagten lässt sich ein Rückschluss auf ihre allgemeine Einstellung gerade nicht entnehmen.
20c)
21Die Erwägungen des Amtsgerichts sind nach alledem in mehreren Beziehungen rechtsfehlerhaft. Anders als die Generalstaatsanwaltschaft vermag der Senat daher nicht auszuschließen, dass bei Zugrundelegung rechtsfehlerfreier Erwägungen die Rechtsfolgenentscheidung für die Angeklagte günstiger ausgefallen wäre, etwa indem die Anzahl der zu leistenden Sozialstunden niedriger bemessen worden wäre.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StPO § 335 Sprungrevision 1x
- StPO § 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen 1x
- StPO § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung 1x
- StPO § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss 1x
- 83 Ss 18/08 1x (nicht zugeordnet)
- 83 Ss 22/09 1x (nicht zugeordnet)
- 82 Ss 9/08 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2009, 148 1x (nicht zugeordnet)
- 83 Ss 53/09 1x (nicht zugeordnet)
- StV 1999, 667 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2000, 70 1x (nicht zugeordnet)
- StV 2001, 178 1x (nicht zugeordnet)
- 82 Ss 28/09 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 1998, 86 1x (nicht zugeordnet)
- 8 Ss 375/04 1x (nicht zugeordnet)