Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 197/11

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 8.9.2011 teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an einem der Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Geschirrspültabs

 

a) unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

 

Abbildung 1 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

Abbildung 2 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

Abbildung 3 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

sowie

 

in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben „Auch 88% der befragten Konsumenten bewerten Y. mit „sehr gut“, wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

 

Abbildung 4 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

b) unter Hinweis auf einen „Konsumenten-Test“ zu werben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

 

Abbildungen 5 bis 12 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

 

sowie

in einem TV-Spot mit der Aussage zu werben „Auch 88% der befragten Konsumenten bewerten Y. mit „sehr gut“, wenn dies geschieht wie in dem durch das nachfolgende Storyboard beschriebenen Fernsehspot:

 

Abbildung 13 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

                            2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.030,25 € zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs zu I. 1. a) und b) durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.


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