Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 49/12

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 19.03.2012 – 405 F 21/12 -, mit welchem ihr für das Sorgerechtsverfahren in erster Instanz nur Verfahrenskostenhilfe unter Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.


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