Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 49/13

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen, soweit er sich dagegen wendet, dass der Rechtspfleger bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder nebst Mehrwertsteuer bezüglich des Prozessbevollmächtigten außer Ansatz gelassen hat.

Im Übrigen wird der Nichtabhilfe- und Vorlagebeschluss vom 9. April 2013 aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an den Rechtspfleger zur Neubescheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe zurückgegeben, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.


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