Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 38/13

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Februar 2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 198/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

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