Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 38/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 06. Februar 2013 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 198/11 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
3II.
41. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
5a. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der Kosten zu, die durch die Behandlung ihres verstorbenen Ehemanns mit Hyperthermie einschließlich der hierbei verwendeten Medikamente entstanden sind.
6Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich hierbei um notwendige Heilbehandlungen im Sinne von §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (RB/KK 94, Bl. 58 ff., im Folgenden: AVB), die dem zwischen den Parteien geschlossenen Krankenversicherungsvertrag zugrunde liegen, gehandelt hat.
7Gemäß § 1 Abs. 1 AVB gewährt der Versicherer im Versicherungsfall Ersatz von Aufwendungen für Heilbehandlung und sonst vereinbarte Leistungen. Nach § 1 Abs. 2 S. 1 AVB ist Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen.
8Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, ist nach der Rechtsprechung des BGH (VersR 1996, 1224), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urteil vom 15.06.2012, Az. 20 U 45/11, Urteil vom 12.07.2013, Az. 20 U 58/13), ein objektiver Maßstab anzulegen. Danach ist eine medizinische Behandlung dann notwendig, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme des Arztes als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar ist eine Heilbehandlung dann, wenn sie in fundierter und nachvollziehbarer Weise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet. Davon ist dann auszugehen, wenn eine Behandlungsmethode zur Verfügung steht und angewendet wird, die geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegen zu wirken.
9Bei schweren, lebensbedrohenden oder lebenszerstörenden Erkrankungen ist die objektive Vertretbarkeit der Behandlung nach dieser Rechtsprechung bereits dann zu bejahen, wenn sie nach medizinischen Erkenntnissen im Zeitpunkt ihrer Vornahme als wahrscheinlich geeignet angesehen werden konnte, auf eine Verhinderung der Verschlimmerung der Erkrankung oder zumindest auf ihre Verlangsamung hinzuwirken. Dagegen ist nicht zu fordern, dass der Behandlungserfolg näher liegt als sein Ausbleiben. Ausreichend ist vielmehr, wenn die Behandlung mit nicht nur ganz geringer Erfolgsaussicht die Erreichung dieses Behandlungsziels als möglich erscheinen lässt.
10Gemäß § 4 Abs. 6 AVB leistet der Versicherer im vertraglichen Umfang für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen.
11Ein voraussetzungsloses Wahlrecht des Patienten zwischen mehreren Behandlungsmöglichkeiten, wie es die Klägerin annimmt, besteht damit gerade nicht. Im Grundsatz müssen Methoden der alternativen Medizin vielmehr in ihrer Wirksamkeit – wenigstens im Großen und Ganzen – einer ebenfalls zu Gebote stehenden Methode der Schulmedizin gleichkommen (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; Urteil vom 12.07.2013, Az. 20 U 58/13; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882). Dies bedeutet zwar nicht, dass sie über eine Erfolgsdokumentation verfügen müssen, die der Schulmedizin vergleichbar ist (Senat, Urteil vom 15.06.2012, Az.: 20 U 45/11; OLG Stuttgart NJOZ 2010, 882; Prölss/Martin-Voit, VVG, 28. Auflage 2010, § 4 MB-KK Rn. 86), denn darüber verfügen typischerweise die verschiedenen Richtungen der alternativen Medizin gerade nicht, weil sie weniger verbreitet sind und weil es auch wegen der Definition des Behandlungserfolges schwieriger ist, ihre Erfolge zu belegen.
12Das Landgericht ist indes zutreffend davon ausgegangen, dass die vertraglichen Voraussetzungen für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten der bei dem Ehemann der Klägerin durchgeführten Hyperthermiebehandlungen einschließlich der hierbei verwendeten Medikamente nicht vorliegen. Denn unabhängig von der Frage, ob im vorliegenden Fall erfolgversprechende schulmedizinische Behandlungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht nachgewiesen, dass die durchgeführte Therapie überhaupt zur Behandlung des bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin vorliegenden Krankheitsbildes geeignet war.
13Auf der Grundlage des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T vom 05.03.2012 (Bl. 131 ff. d.A.) sowie dessen Ergänzungsgutachtens vom 10.09.2012 (Bl. 184 ff. d.A.) ist vielmehr davon auszugehen, dass eine Behandlung mit Hyperthermie bei einem ausgedehnten Bronchialkarzinom, wie es bei dem Ehemann der Klägerin vorlag, schon an sich nicht geeignet ist, das Behandlungsziel mit auch nur ganz geringer Erfolgsaussicht zu erreichen. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass eine regionale oder Teilkörper-Hyperthermie im Stadium einer hämatogenen Leber- und Knochenmetastasierung bei Bronchialkarzinom nicht indiziert sei (Bl. 138 d.A.). Es existierten keine Studienergebnisse, die eine Kombinationsbehandlung durch Hyperthermie mit Chemotherapie im Einzelfall rechtfertigen könnten (Bl. 138 d.A.). Nach dem jetzigen Kenntnisstand müsse die lokale Teilwärmehyperthermie vielmehr als medizinisch absolut chancenlos eingestuft werden (Bl. 189 d.A.). Zum Behandlungszeitpunkt hätten inoperable Tumorausbreitungen in der Lunge, eine nicht kurable Lebermetastasierung, verschiedene Knochenherde, vor allem aber gefährliche und den Patienten belastende Ergussbildungen am Herzbeutel und am Rippenfell bestanden (Bl. 189 d.A.). Eine solche Konstellation verbiete „eigentlich alle experimentellen Manipulationen, die Hyperthermie einsetzen“ (Bl. 189 d.A.). Auch die angewandten Medikamente Actovegin, Helixor und Thymophysin hätten bisher nicht nachweisbar zu Verbesserungen oder Verlängerungen des Lebens bei metastasierten Tumorerkrankungen geführt (Bl. 140, 185 d.A.).
14Der Senat ist von der Richtigkeit der sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen überzeugt.
15Zu Unrecht rügt die Klägerin, der Sachverständige habe übersehen, dass nicht nur eine zur Heilung geeignete Behandlung, sondern auch rein lindernde Maßnahmen medizinisch notwendig sein könnten.
16In seinem Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige vielmehr ausführlich erläutert, dass das therapeutische Anliegen in der Situation des Ehemanns der Klägerin „zunächst eine Kontrolle der ansonsten progredienten Erkrankung“ hätte sein müssen, „welche, wenn schon wegen der Organmetastasierung nicht mehr heilbar, nach Möglichkeit durch sequenzielle wirksame Therapien chronifiziert werden“ sollen, „um den Patienten bei gutem Allgemeinzustand und Symptomarmut längerfristig am Leben zu halten“ (Bl. 187 d.A.).
17Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme auch mit dem klägerseits vorgelegten Artikel „Hyperthermie plus Bestrahlung – Option bei Lungenkrebs“ (Bl. 158 d.A.) auseinandergesetzt. Hierzu hat er erläutert, dass eine Behandlung mit „Bestrahlung plus Hyperthermie“ im Falle des Ehemanns der Klägerin nicht angezeigt gewesen sei. Aus dem Artikel ergebe sich auch nichts für eine Wirksamkeit der Hyperthermiebehandlung im vorliegenden Fall. Der Artikel betreffe nämlich Patienten, die an Lungenkrebs der Stadien I und II – also früheren Stadien als im Falle des Ehemanns der Klägerin – erkrankt seien. Bei einem Bronchialkarzinom im Stadium IV mit Ergüssen, Lebermetastasierung und Knochenmetastasen liege eine völlig andere Situation vor. Zudem habe bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin auch nie eine Bestrahlung stattgefunden.
18Dass das Landgericht in einem anderen Verfahren auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die medizinische Notwendigkeit der dort streitgegenständlichen Tiefenhyperthermiebehandlung bejaht hat (LG Köln, Urteil vom 15.12.2010, Az.: 23 O 187/09), begründet entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der von Prof. Dr. Seeber getroffenen Feststellungen. Dies gilt schon deshalb, weil es sich in dem der zitierten Entscheidung des Landgerichts zu Grunde liegenden Fall nicht um die Behandlung eines Bronchialkarzinoms mit Metastasierung in den Lungen, der Leber und im Skelettsystem, sondern um die eines Prostatakarzinoms mit Knochenmetastasen gehandelt hat. Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, um welche Art der Hyperthermiebehandlung es sich in jenem Fall gehandelt hat.
19b. Besteht danach kein Anspruch auf Erstattung von Behandlungskosten, so kann auch die Erstattung der durch dessen außergerichtliche Geltendmachung entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht verlangt werden.
202. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
213. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
22Berufungsstreitwert: 10.170,59 EUR
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