Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 16 W 7/13

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss der stellvertretenden Vorsitzenden der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2.8.2011 – 1 O 291/11 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerinnen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.500.000 € festgesetzt.


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