Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RBs 349/13
Tenor
. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 15,00 € verurteilt und dazu festgestellt:
4„Der Betroffene parkte am 08.03.2013 vor 10:46 Uhr (Kontrollzeitpunkt) seinen nicht (auch nicht teilweise) elektrobetriebenen Pkw N mit dem amtlichen Kennzeichen … am Theaterplatz in A. in einer Parktasche. Der Parkplatz war mit dem Zeichen 314 einschließlich Pfeil in Richtung der vom Betroffenen benutzten Parktasche ausgeschildert. Das entsprechende Schild befand sich etwa 3 m rechts neben der Parktasche. Unmittelbar unter diesem Zeichen befand sich am gleichen Pfahl ein Schild mit dem schwarzen Schriftzug auf weißem Grund mit schwarzem Rand "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs". Beide Schilder waren deutlich sichtbar, der Betroffene nahm sie aber nicht wahr. Direkt neben dem Schild befindet sich auch eine zur Parktasche gehörende Ladestation für Elektroautos.
5Der Verstoß wurde um 10:46 Uhr von einer Überwachungskraft der Stadt B bemerkt, im Folgenden wurde das Fahrzeug des Betroffenen auch abgeschleppt.“
6Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
7„Durch die Tat hat sich der Betroffene des fahrlässigen Parkverstoßes nach §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO a.F., § 24 StVG (Tatbestandsnummer 112033) schuldig gemacht.
8Die durch Zeichen 314 angeordnete Parkerlaubnis wurde vorliegend wirksam beschränkt. Nach Anhang 3 Abschnitt 3 Z. 7 zur StVO kann das Zeichen 314 durch Zusatzzeichen, insbesondere auch nach Fahrzeugarten, beschränkt werden. Die StVO gibt diesbezüglich keinen Katalog von erlaubten Zusatzzeichen vor. Insofern kommt es grundsätzlich nur darauf an, ob das Zusatzzeichen die allgemeinen Anforderungen des § 39 StVO, insbesondere des Absatzes 3, erfüllt und hinreichend konkret und verständlich ist. Dies ist bei dem vorliegend angebrachten und jedermann verständlichen Schriftzug "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" der Fall.“
9Mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts. Er macht geltend, er habe keinen Parkverstoß begehen können, weil die Beschilderung „kein gültiges materielles Recht“ darstelle; das Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ sei nicht Bestandteil der Straßenverkehrsordnung, insbesondere nicht in den Anlagen 1 bis 4 der StVO aufgeführt.
10II.
11Der in formeller Hinsicht unbedenkliche Zulassungsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
121.
13In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.
14Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 24.01.2000 - Ss 191/99 Z -; SenE v. 10.11.2000 - Ss 462/00 Z - = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 80 Rdnr. 16 f.; Senge, in: Karlsruher Kommentar, OWiG, 3. Aufl., § 80 Rdnr. 1 m. w. Nachw.).
15Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2). Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 €, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt.
162.
17Beide Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
18a)Eine Versagung des rechtlichen Gehörs, die nur aufgrund einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO genügenden Verfahrensrüge zu berücksichtigen wäre (st. Senatsrechtsprechung; vgl. SenE 04.02.1999 - Ss 45/99 Z - = NZV 1999, 264 = VRS 96, 451; SenE v. 15.04.1999 - Ss 144/99 Z - = VRS 97, 187 = NZV 1999, 436; SenE v. 08.01.2001 - Ss 545/00 Z - = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; SenE v. 11.01.2001 - Ss 532/00 Z - = VRS 100, 204; OLG Düsseldorf VRS 97, 55 = NZV 1999, 437 L.; OLG Hamm VRS 98, 117 f.), wird nicht geltend gemacht.
19b)
20Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus auch keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGH VRS 40, 134 [137]). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
21Abgesehen davon, dass die hier maßgeblichen, zur Tatzeit geltenden Bestimmungen der §§ 49 Abs. 3 Nr. 5, 42 Abs. 4 Nr. 1 u. 2, 39 Abs. 2 S. 2 StVO durch die Verordnung zur Neufassung der Straßeverkehrsordnung vom 06.03.2013 (BGBl. I S. 367 ff.) am 01.04.2013 außer Kraft getreten sind, ist die Rechtslage sowohl nach altem wie nach neuem Recht eindeutig.
22(aa)Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO a.F. handelte ordnungswidrig, wer entgegen § 42 StVO eine durch Zusatzschilder zu (u.a.) Zeichen 314 gegebene Anordnung nicht befolgt. Zeichen 314 erlaubt das Parken. Nach § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO kann die Parkerlaubnis durch ein Zusatzschild insbesondere (u.a.) nach Fahrzeugarten beschränkt sein.
23(bb)
24Nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 StVO n.F. handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 42 Abs. 2 StVO ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt. Wer am Verkehr teilnimmt, hat gemäß § 42 Abs. 2 StVO n.F. die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- und Verbote zu befolgen. Nach Anlage 3 Abschnitt 3 „Parken“ (= lfd. Nr. 7) bestimmt das Zeichen 314, dass hier parken darf, „wer ein Fahrzeug führt“ (Ziff. 1). Nach Ziff. 2.a) kann die Parkerlaubnis durch ein Zusatzzeichen insbesondere nach Fahrzeugarten beschränkt sein.
25(cc)In Bezug auf Zusatzschilder bzw. Zusatzzeichen bestimmt § 39 Abs. 2 S. 2 StVO - unverändert, dass sie Verkehrszeichen sind. Insoweit ist geklärt, dass Verkehrszeichen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen darstellen und als solche - abgesehen von Fällen der Nichtigkeit - selbst bei Unzulässigkeit oder sonstiger Rechtsfehlerhaftigkeit solange gültig und rechtsverbindlich sind, bis sie - ggfs. aufgrund erfolgreicher Anfechtung - beseitigt werden (BGHSt 23, 86 = NJW 1969, 2023; BayObLG NStZ-RR 2000, 119 [120] m. w. Nachw.; SenE v. 22.11.2002 - Ss 496/02 B -; SenE v. 05.04.2007 - 82 Ss-OWi 34/07 -; SenE v. 07.04.2011 - III-1 RBs 89/11 -). Sie können beliebige Anordnungen durch Zeichen oder Aufschriften enthalten (OLG Karlsruhe VRS 59, 378 u. DAR 1980, 127 = VM 1980, 28 [Nr. 36]), müssen aber hinreichend klar sein (SenE v. 06.12.1991 - Ss 501/91 Z = NZV 1992, 200 = VRS 82, 380 m. w. Nachw.). Die Straßenverkehrsordnung führt die Zusatzzeichen nicht abschließend auf; durch Verwaltungsverordnung zur StVO kann diese Rechtslage nicht eingeschränkt werden (BGH VRS 54, 151 [152]; BayObLG NZV 1992, 83 = VRS 82, 228 [229]; OLG Düsseldorf VM 1993, 43 [Nr. 62]; OVG Baden-Württemberg VRS 107, 143 [149]; OVG Münster NZV 1997, 414 = NJW 1998, 329 = VRS 93, 393; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 39 StVO Rdnr. 31a).
26III.
27Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 80 Abs. 4 S. 4 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 12 Abs. 3 Nr. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO a.F., § 24 StVG 3x (nicht zugeordnet)
- § 39 StVO 2x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 80 Abs. 1 OWiG 2x (nicht zugeordnet)
- VRS 100, 33 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 2001, 137 1x (nicht zugeordnet)
- DAR 2001, 179 2x (nicht zugeordnet)
- VRS 100, 189 2x (nicht zugeordnet)
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- § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 344 Revisionsbegründung 1x
- NZV 1999, 264 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 96, 451 1x (nicht zugeordnet)
- VRS 97, 187 1x (nicht zugeordnet)
- NZV 1999, 436 1x (nicht zugeordnet)
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- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x
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