Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 49/13

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.02.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 181/12 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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