Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 22 U 12/13
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. Dezember 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 7 O 170/12 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten - sowohl aus diesem Urteil als auch aus dem genannten Urteil des Landgerichts Bonn – durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2I.
3Die Kläger nehmen den Beklagten wegen behaupteter Schlechterfüllung eines Architektenvertrages auf Schadenersatz in Anspruch.
4Mit Vertrag vom 13.08.2010 (Anlage K 1, Bl. 20 ff. d. A.) beauftragten sie den Beklagten mit der Erbringung von Architektenleistungen am Objekt B 25 in T. Dieses Grundstück war seit 1964/65 mit einem Bungalow (künftig: „Bestandsgebäude“) bebaut; vorgesehen waren Umbau, Aufstockung und energetische Sanierung dieses Objektes.
5In § 1, Abschnitt 1.1 (Bl. 20 d.A.) waren die „Vertragsziele“ aufgeführt; nach Abschnitt 1.2 (Bl. 21 d.A.) war zusätzlich – u.a. – eine Bestandsaufnahme beauftragt.
6In § 2 Abschnitt 2.2 des Architektenvertrages (Bl. 21 d. A.) war u. a. vorgesehen, daß die Kläger nach entsprechender Beratung durch den Beklagten ein Bodengutachten in Auftrag geben würden, sofern dies zur Durchführung des Bauvorhabens erforderlich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde Bezug genommen.
7Der Bauantrag wurde am 23.11.2010 bei der Stadt Sankt Augustin eingereicht. Die Entscheidung, das Staffelgeschoss in Holzbauweise zu errichten, trafen die Kläger mit E-Mail vom 30.12.2010.
8Die Baugenehmigung wurde am 28.01.2011 erteilt. Am 02.02.2011 begannen (Teil-) Abbrucharbeiten am Bestandsgebäude. Mitte März 2011 wurde mit Erd- und Abdichtungsarbeiten auf der Straßenseite begonnen.
9Für das Bestandsgebäude existierte eine geprüfte statische Berechnung vom 22.10.1964, die durch den Bauingenieur Neumann aufgestellt und durch den Prüfingenieur für Baustatik Dipl.-Ing. U geprüft worden war (Bl. 362 f GA). Die Statik und der Prüfbericht wurden durch den von den Klägern mit der Tragwerksplanung der aktuellen Baumaßnahme beauftragten Dipl.-Ing. L ausgewertet. Im Februar 2011 verfaßte der Zeuge L eine 148 Blatt umfassende statische Berechnung, die endgültig unter dem 14.03.2011 fertiggestellt wurde. Die Anlage K2 zur Klageschrift gibt einen Auszug aus der statischen Berechnung wieder. Darin heißt es u. a.:
10„Zur Bestandsgründung liegen nur Angaben aus der Bestandsstatik vor. Hier sind Mindestabmessungen für die Streifenfundamente angegeben worden. Angaben für eine zulässige Bodenpressung liegen nicht vor.
11…
12Die Überprüfung der Bestandsgründung sowie des Baugrunds sind vor Ausführung verantwortlich durch die örtliche Bauleitung prüfen zu lassen.“
13Anfang April 2011 wurden im Keller nach den Vorgaben des Statikers in der Bodenplatte zwei Öffnungen angelegt. An einer Stelle wurde tonhaltiger Boden vorgefunden. Es wurden weitere Öffnungen und Überprüfungen abgesprochen. Am 08.04.2011 wurde bei einem Termin mit dem Statiker festgestellt, daß die Fundamentierung im Innenbereich teilweise nicht der Bestandsstatik entsprach. Es wurde an den neu geöffneten Stellen toniger Baugrund vorgefunden. Mit dem Statiker wurde abgesprochen, daß ein Baugrundgutachten eingeholt werden sollte. Am 12.04.2011 wurde ein Angebot für ein Baugrundgutachten angefordert und wurden die Kläger unterrichtet. Mitte April 2011 wurde mit Maurerarbeiten begonnen.
14Am 19.04.2011 ordneten die Kläger einen Baustopp an.
15Das Baugrundgutachten wurde am 6.5.2011 erstellt. Der Gutachter führte im wesentlichen aus, dass die zulässige Bodenpressung für die Fundamente zum Teil wesentlich überschritten werde und dass zum Schutz des Kellergeschosses eine Drainage anzulegen und eine Bauwerksabdichtung entsprechend DIN 18195-4 vorzunehmen sei. Eine Ertüchtigung der Fundamente sei technisch möglich, Setzungen und das Auftreten von Rissen könnten aber nicht ausgeschlossen werden. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das schriftliche Gutachten Bl. 42 ff dA Bezug genommen. Der Beklagte schlug den Klägern sodann die Vornahme von Ertüchtigungsmaßnahmen an den Fundamenten und Abdichtungsmaßnahmen vor, deren voraussichtliche Höhe er auf ca. 37.000 € netto schätzte. In der Folgezeit wurden die Bauarbeiten eingestellt. Die Kläger kündigten den Vertrag mit dem Beklagten und entschieden sich nunmehr gegen das Umbauprojekt und für den Abriß des Bestandsgebäudes sowie einen Neubau. Dieser wurde mittlerweile auch ausgeführt.
16Die Kläger haben im Wesentlichen geltend gemacht, der Beklagte sei seinen Vertragspflichten nicht nachgekommen, weil er es unterlassen habe, entsprechend der Vorgabe des Statikers frühzeitig eine Bodenuntersuchung zu veranlassen. Bei frühzeitiger Information hätten die Kläger das Projekt eines Umbaus früher als geschehen zugunsten eines vollständigen Neubaus aufgegeben und dadurch überflüssige Kosten eingespart. Wegen der Höhe der Kosten im Einzelnen wird auf die in der Klageschrift enthaltene Aufstellung Bezug genommen (Bl. 13 f dA).
17Die Kläger haben beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 108.286,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung, das ist der 05.06.2012, zu zahlen;
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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der entstehen wird dadurch, daß er es im Rahmen seiner Architektenleistungen im Zuge der Grundlagenermittlung bzw. der ihm in Auftrag gegebenen Besonderen Leistung Bestandsaufnahme versäumt hat, ein Baugrundgutachten einzuholen sowie die Bestandsfundamente überprüfen zu lassen als Voraussetzung für die Entscheidung der Kläger über Teilabbruch, Umbau und Erweiterung oder Totalabbruch und Neubau des geplanten Bauvorhabens;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.788,49 € an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Er hat eine Pflichtverletzung, deren etwaige Kausalität sowie den Schaden bestritten.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. Dezember 2012 (7 O 170/12; Bl. 484 ff. d. A.). Durch dieses Urteil, auf das auch wegen aller weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht vorliege. Ihm sei weder vorzuwerfen, dass er den Klägern nicht von Anfang an zu einem Abriss und Neubau geraten habe, noch dass er das Baugrundgutachten verspätet eingeholt habe.
28Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Rechte weiter. Sie machen geltend (Bl. 528 ff ; 582 f ; 641 f d.A.):
29Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Das in § 1 Abschnitt 1.1. des Architektenvertrages vereinbarte „Ziel 1“ (Bl. 20 d. A.) insbesondere die Grundlagenermittlung habe der Beklagte ohne die Einholung eines Baugrundgutachtens nicht erfüllen können; dies gelte umso mehr, als zusätzlich (in § 1 Abschnitt 1.2. des Vertrages (Bl. 21 d. A.) auch die Bestandsaufnahme als Besondere Leistung in Auftrag gegeben worden sei (Berufungsbegründung S. 6, Bl. 531 d. A; S . 12, Bl. 539 d. A.), sowie unter § 2 Abschnitt 2.2. bei Notwendigkeit auch die Beauftragung von Sonderfachleuten, insbesondere die Einholung eines Bodengutachtens. Fehlerhaft gehe das Landgericht davon aus, eine Pflichtverletzung des Beklagten liege deshalb nicht vor, weil insoweit kein Zeitpunkt vereinbart gewesen sei (S. 6 f., Bl. 533 f. d. A.). Der Beklagte hätte bereits zu Beginn der Architektentätigkeit in der Leistungsphase 1 im Rahmen der Grundlagenermittlung zum Zwecke der Abklärung der Gründung ein Bodengutachten einholen müssen. Der Beklagte habe die Baugrundproblematik außerdem gekannt, zumindest habe er sie kennen müssen. Aus der vorhandenen Bestandsstatik seien hinreichende Informationen zum Boden jedenfalls nicht zu entnehmen gewesen (S. 11 ff., Bl. 538 ff. d. A.), es sei auch nicht erkennbar gewesen, ob die Fundamente tatsächlich entsprechend der Bestandsstatik ausgeführt worden waren. Aufgrund der geplanten Aufstockung des Gebäudes hätte auch mit höheren abzutragenden Lasten gerechnet werden müssen.
30Hätte der Beklagte die Kläger bis zum Abschluß des Leistungsphase 1 aufgrund eines Bodengutachtens über vorhandene Unzulänglichkeiten des Baugrundes und die erforderlichen Mehrkosten informiert und die Alternative Totalabbruch und Neubau mit ihnen erörtert, dann hätten sich die Kläger schon zu dieser Zeit statt des Umbaus für einen Neubau entschieden (S. 12 ff., Bl. 539 ff. d. A.). Dann hätten sie nutzlose Aufwendungen erspart (S. 15 f., Bl. 542 f. d. A.).
31Die Kläger verweisen schließlich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.6.2013 – VII ZR 4/12 (MDR 2013, 1158).
32Die Kläger beantragen,
33das angefochtene Urteil abzuändern und
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1. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 108.286,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen;
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2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern auch jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der entstehen wird dadurch, daß er es im Rahmen seiner Architektenleistungen im Zuge der Grundlagenermittlung bzw. der ihm in Auftrag gegebenen Besondern Leistung Bestandsaufnahme versäumt hat, ein Baugrundgutachten einzuholen aus Voraussetzung für die Entscheidung der Kläger über Teilabbruch, Umbau und Erweiterung oder Totalabbruch und Neubau des geplanten Bauvorhabens;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 3.788,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.
Hilfsweise beantragen die Kläger,
41das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11.12.2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
42Der Beklagte beantragt,
43die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
44Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem ersten Rechtszug und verteidigt das angefochtene Urteil gegen die Berufungsangriffe der Kläger (Einzelheiten: Bl. 547 ff. d. A., 605 f d.A.). Er verweist insbesondere darauf, dass sich nach sorgfältiger Überprüfung der Bestandsunterlagen und gründlicher Untersuchung des Hausgrundstücks zunächst keine Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Geeignetheit des Bodens und das Vorhandensein und die Tragfähigkeit der Fundamente ergeben hätten. Der Statiker habe aufgrund der Urstatik die Bodenpressung (247 KN/m2) ermittelt, dies sei auch für die infolge des Umbaus bedingten Lastumlagerungen berücksichtigt worden. Eine Aufstockung in Holztafelbauweise habe lediglich zu einer marginalen, statisch nicht relevanten Gesamtlastmehrung geführt. Er habe mit dem Statiker abgesprochen, dass im Zuge der Bauarbeiten, wenn der Rohbauer ohnehin auf der Baustelle tätig sein würde, der Rohbauer die Bauteilöffnungen anlegen sollte, um sodann die Bodenbeschaffenheit und die Fundamente zu überprüfen. Bei der ersten Untersuchung, nämlich nach Freilegung des straßenseitigen Arbeitsraums im Zusammenhang mit der Durchführung von Abdichtungsarbeiten, hätten sich keine Auffälligkeiten ergeben. Erst bei der späteren Überprüfung der unter dem Haus liegenden Fundamente im April 2011, die der Statiker wegen der Lastumlagerungen zur Abklärung eventuell erforderlicher Ertüchtigungsmaßnahmen für erforderlich gehalten hatte, sei tonhaltiger Boden und das Fehlen eines Streifenfundaments festgestellt worden, woraufhin das Aufbrechen der Bodenplatte an weiteren Stellen und Überprüfungen durchgeführt worden seien.
45Der Beklagte vertritt die Ansicht, dass er im Rahmen der beauftragten Bestandsaufnahme nicht verpflichtet gewesen sei, bereits zu Beginn des Bauvorhabens den Baugrund und die Fundamente generell zu überprüfen und umfassend substanzzerstörende Eingriffe vorzunehmen. Er hätte sich auf eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung des Bestandsgebäudes verlassen dürfen, solange Unregelmäßigkeiten nicht erkennbar geworden waren. Eine wahllose Bauteilöffnung hätte zudem keine sicheren Erkenntnisse gebracht. Er bestreitet eine vorherige eigene Kenntnis von einem schwierigen Baugrund, zumal angesichts der vorhandenen unterschiedlichen Bodenbeschaffenheiten im Baugebiet.
46Im übrigen hätten die insoweit beweispflichtigen Kläger auch nicht unter Beweis gestellt, wie sie sich verhalten hätten, wenn sie von der Beschaffenheit der Fundamente früher Kenntnis erlangt hätten. Er behauptet, dass die Fundamente mit vertretbarem Aufwand nachträglich hätten ertüchtigt werden können, dass sich die Kläger nachträglich unter dem Einfluss Dritter für den Abriss und Neubau entschieden hätten. Er bestreitet die Schadenshöhe.
47Der Senat hat Hinweise erteilt und die Kläger persönlich angehört. Wegen des Inhalts wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.2.2104 (Bl. 586 f GA) und vom 24.6.2014 (Bl. 635 GA) und den Beschluss vom 1.4.2012 Bezug ( Bl. 618 f GA) genommen.
48Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
49II.
50Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg.
51Das Landgericht hat angenommen, eine Haftung des Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Vertragsverletzung scheide aus, weil im Streitfall eine Pflichtverletzung des Beklagten nicht ersichtlich sei (Landgerichtsurteil Bl. 5 ff., Bl. 486 ff. d.A.).
52Dagegen bestehen Bedenken; dies verhilft der Berufung der Kläger aber nicht zum Erfolg.
53Zu einem Schadensersatzanspruch gem. §§ 635, 633 BGB kann zwar auch eine fehlerhafte Grundlagenermittlung oder eine fehlerhafte Bestandsaufnahme führen. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten liegen indes nicht vor.
541.
55Zutreffend nimmt das Landgericht an, daß der Beklagte nicht dazu verpflichtet gewesen ist, den Klägern von vornherein den Abbruch des Bestandsgebäudes und einen anschließenden Neubau zu empfehlen. Die Variante eines Teilabbruchs mit Umbau und Erweiterung war unstreitig technisch möglich und war von den Klägern auch mit Blick auf die geringeren Kosten und die günstigen Finanzierungsmöglichkeiten gewählt worden. Sie war auch ausschließlich Gegenstand des von den Parteien geschlossenen Architektenvertrages. In dieser Situation gab es für den Beklagten keinen zwingenden Anlass, die Kläger von diesem so gewünschten Bauvorhaben abzubringen, auch nicht unter Berücksichtigung der Erforderlichkeit von zusätzlichen Ertüchtigungsmaßnahmen. Die Kläger haben nicht dargetan, noch ist dies sonst ersichtlich, dass die hiermit verbundenen zusätzlichen Kosten und Risiken so hoch sind, dass bei objektiver Betrachtung nur eine Entscheidung für den Abriss und Neubau sinnvoll gewesen wäre.
56- 57
1.
Fraglich ist, ob dem Beklagten eine fehlerhafte Grundlagenermittlung und/ oder eine fehlerhafte Bestandsaufnahme vorzuwerfen ist, weil er nicht bereits zu Beginn seiner Tätigkeit ein Bodengrundgutachten eingeholt und eine Prüfung der Fundamente veranlasst hat. Der Beklagte war gem. § 1 Abschnitt 1.1, 1.2 des Vertrages mit der Grundlagenermittlung und der Bestandsaufnahme beauftragt, und hatte gem. § 2 Abschnitt 2.2. bei Notwendigkeit und nach Beratung mit den Klägern auch ein Bodengutachten einzuholen. Die Parteien haben für die Einholung des Bodengutachtens keinen konkreten Zeitpunkt vereinbart, nach § 2 Abschnitt 2.2. soll die Einholung „bei Notwendigkeit“ erfolgen. Unabhängig von der Frage, ob die Einholung eines Bodengutachtens grundsätzlich bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung und der Bestandsaufnahme zu erfolgen hat, kommt jedenfalls ein Verstoß des Beklagten gegen die ihm im Rahmen der Grundlagenermittlung bestehenden Beratungspflichten in Betracht.
59Die Grundlagenermittlung schließt eine Beratung zum gesamten Leistungsbedarf ein. Dabei sollen die Probleme, die sich aus der Bauaufgabe, den Planungsanforderungen und den Zielvorstellungen ergeben, untersucht, analysiert und geklärt werden. Die sachgerechte Erörterung des Auftraggebers schließt die Erörterung standortbezogener Gefahren ein ( BGH MDR 2013, 1158). Es kommt für den Architekten unter anderem darauf an, die Vorstellungen des Bauherrn in einen technisch vertretbaren und darüber hinaus ausführbaren Rahmen zu bringen (BGH aaO). Er hat den Bauherrn insbesondere über bekannte Risiken und Standortgefahren zu beraten und mit ihm die – möglichen – Probleme des Bauvorhabens eingehend zu erörtern, um auf dieser Grundlage eine eigenständige Entscheidung des Bauherrn über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Eine derartige Pflicht traf den Beklagten im Streitfall gegenüber den Klägern umso mehr, als er auch mit einer Bestandsaufnahme beauftragt worden war.
60Im Streitfall war dem Beklagten zwar bei Aufnahme der Tätigkeit durch den Beklagten nicht bekannt, dass der Bodengrund aufgrund unterschiedlicher Bodenschichten problematisch war und dass Bedenken gegen die statische Sicherheit des umzubauenden Gebäudes bestanden.
61Für den Bestandsbau gab es vielmehr eine geprüfte Statik, Anhaltspunkte für die Annahme, seinerzeit sei nicht nach dieser Statik gebaut worden, oder für problematische Bodenverhältnisse gab es nicht; das Bestandsgebäude war unstreitig (Berufungsbegründung Seite 11, Bl. 538 d.A.) seit Jahrzehnten schadensfrei geblieben, wovon sich der Beklagte im Rahmen einer Besichtigung überzeugt hatte. Das spricht gegen eine Verpflichtung des Beklagten, gleich zu Beginn des Bauvorhabens ein kostenträchtiges Bodengutachten einzuholen oder eine Überprüfung der Fundamente des Bestandsbaus vorzunehmen.
62Jedoch gab es ein Restrisiko, da der Beklagte nicht mit Sicherheit wissen konnte, ob der Bestandsbau tatsächlich nach der vorliegenden Statik errichtet worden und für die geplante Aufstockung geeignet war.
63Das Planen und Bauen im Bestand birgt oftmals ein besonderes Risiko für den Erfolg des Umbaus, insbesondere wenn mit dem Umbau eine Aufstockung verbunden ist. Das Risiko besteht bezüglich der Frage, ob der Umbau des vorhandenen Gebäudes mit den geplanten Maßnahmen überhaupt möglich ist oder – z.B. wegen der statischen Sicherheit - zusätzliche umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind, die unter Umständen erhebliche zusätzliche Kosten mit sich bringen. Es besteht daher für den Architekten eine intensive Bauwerkserkundigungspflicht, er hat zu prüfen, ob die vorhandenen Bauunterlagen und der Zustand des Gebäudes eine sichere Grundlage für das geplante Bauvorhaben sind. Fraglich ist, ob und in welchem Umfang er bei fehlenden oder nicht aussagekräftigen Unterlagen weitere, gffs. substanzzerstörende Untersuchungen ( z.B. Stichproben ) vornehmen muss. Unabhängig davon dürfte der Architekt jedenfalls die Pflicht haben, den Bauherrn möglichst frühzeitig darüber aufzuklären, welche Beurteilungsgrundlagen vorhanden sind und ob Risiken bestehen, insbesondere ob zur abschließenden Beurteilung weitere kostenträchtige Untersuchungen nötig sind, gegebenenfalls auch zusätzliche kostenträchtige Maßnahmen. Die Beratungspflicht dürfte sich auch auf die Vor- und Nachteile der in Frage kommenden Zeitpunkte für die notwendigen Untersuchungen erstrecken.
64Diese Gesichtspunkte sprechen dafür, dass der Beklagte in der hier vorliegenden Situation bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung die Pflicht gehabt hätte, die Kläger auf das Risiko hinzuweisen, dass die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit der tatsächlich eingebauten Fundamente noch nicht sicher abgeklärt waren, und die Kläger über die in Frage kommenden Untersuchungsmethoden, deren möglichen Zeitpunkte, die Vor- und Nachteile, insbesondere den hiermit verbundenen Kosten aufzuklären. Er hätte diese Problematik mit ihnen erörtern müssen, um so die eigenverantwortliche Entscheidung der Kläger über das weitere Vorgehen herbeizuführen (vgl. BGH VII ZR 4/12 Rdnr. 16 ff.).
65Letztlich bedarf es aber keiner Entscheidung des Senates über den genauen Umfang der Beratungspflichten.
663.
67Auch eine mögliche Pflichtverletzung führt nämlich nicht zur Haftung des Beklagten auf Schadenersatz, wie sie mit Klage und Berufung geltend gemacht wird. Denn eine derartige Pflichtverletzung ist für den Eintritt des von den Klägern geltend gemachten Schadens - unnötige Kosten wegen Fortführung des Ursprungsprojektes auf Umbau, statt einen sofortigen Übergang auf das Projekt eines Neubaus - nicht kausal.
68a)
69Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger bei einer ordnungsgemäßen Beratung des Beklagten über die Vor- und Nachteile einer frühzeitigen oder späteren Einholung eines Bodengutachtens und der Prüfung der Fundamente auf der Durchführung der Prüfungen und der Einholung des Gutachtens bereits zu Beginn der Architektentätigkeit vor Aufnahme der Bauarbeiten bestanden und sodann von dem Umbauvorhaben Abstand genommen und sich für den Abriss des Bestandsbaus und einen Neubau entschieden hätten.
70Der klägerische Ehemann hat bei seiner Anhörung im Verhandlungstermin des Senats vom 11. Februar 2014 (Bl. 590 R f. d.A.) erklärt:
71Die Kläger hätten erst aufgrund einer Telefonkonferenz davon erfahren, daß das Fundament des Bestandsbaus der Überprüfung bedürfe. Dadurch hätten sich die Kläger nicht richtig und rechtzeitig informiert gefühlt, sie hätten daher das Vertrauen in den Beklagten verloren und einen Baustopp veranlasst. Sie hätten auch deshalb Misstrauen gegen den Beklagten entwickelt, weil er trotz der Empfehlung des Statikers den Boden zunächst nicht geöffnet hatte. Der Beklagte habe zwar später Ertüchtigungsmaßnahmen hinsichtlich des Bestandsfundamentes dargestellt und empfohlen, aber sich nicht näher mit den von Dritten erwähnten Risiken (z.B. Grundbruchrisiko) befasst. Er – der klägerische Ehemann - habe sich nicht ernst genommen gefühlt. Er vermöge nicht auszuschließen, daß die Kläger sich „insgesamt anders entschieden hätten, wenn der Beklagte gleich zu Beginn auf die Problematik mit der Statik und der Ungeklärtheit dieses Punktes hingewiesen hätte“. Möglicherweise wären die Kläger dann seinem, des Beklagten, Ratschlag, auch gefolgt.
72Die Klägerin hat ergänzend angegeben (Bl. 591 d.A.), dass sie vor der Telefonkonferenz bereits von Dritten darauf hingewiesen worden seien, dass auf der Baustelle nichts passiere, weshalb es überhaupt erst zu der Telefonkonferenz gekommen sei. Ihr Misstrauen sei auch in der Folgezeit, u.a. durch die hektische Wiederaufnahme der Arbeiten, verstärkt worden.
73Auf dieser Grundlage kann von der Kausalität der genannten Pflichtverletzung des Beklagten für die geltend gemachten Schäden nicht ausgegangen werden:
74Die Kläger haben nach ihren eigenen Angaben letztlich den mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag deshalb gekündigt und von dem – technisch realisierbaren – Umbauvorhaben Abstand genommen, weil sie durch das Verhalten des Beklagten verärgert waren, das Vertrauen in ihn verloren hatten und sich „nicht ernst genommen“ fühlten. Hätte der Beklagte ihnen aber von Anfang an die Problematik des Umbaus des Bestandsgebäudes ausführlich dargelegt und ihnen die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt, dann hätte zu einer solchen Verärgerung keine Veranlassung bestanden. Deshalb kann nicht angenommen werden, daß die Kläger in diesem Fall bereits zu Beginn des Bauvorhabens von dem Umbauprojekt Abstand genommen hätten.
75Die Erklärung des Klägers, dass man „möglicherweise dem Ratschlag des Beklagten gefolgt sei“, versteht der Senat so, dass mit dem „ Ratschlag“ die vom Beklagten vorgenommene Handlungsweise, nämlich die Prüfung der Fundamente und die Einholung des Bodengrundgutachtens erst bei Durchführung der Rohbauarbeiten und sodann die Fortführung des Umbaus – nebst der Durchführung der Ertüchtigungsmaßnahmen - gemeint gewesen ist.
76Die Anhörung der Kläger erfolgte, nachdem der Sach- und Streitstand ausführlich mit den Parteien erörtert worden war, der Senat Hinweise erteilt und zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Vorgehensweise des Beklagten (die Untersuchung des Bodens und der Fundamente erst im Verlauf der Bauarbeiten) zwar unter rechtlichen Gesichtspunkten problematisch, aber unter Berücksichtigung der vom Beklagten geltend gemachten Gründe (Handeln in guter Absicht zum vermeintlichen Vorteil der Kläger, Vermeidung ansonsten eventuell überflüssigen Aufwands und Kosten, keine greifbaren Anhaltspunkte für statische Probleme) menschlich nachvollziehbar gewesen sei. Der Beklagte hätte die Kläger nach Meinung des Senates allerdings zu Beginn umfassend über die von ihm – und dem Statiker - als sinnvoll befundene Verfahrensweise informieren und deren Zustimmung einholen müssen. Damit wäre der – nachvollziehbare – Vertrauensverlust auf Seiten der Kläger vermieden worden.
77Nachdem sich die Parteien nicht auf eine vom Senat angeregte vergleichsweise Einigung hatten verständigen können, erfolgte die Anhörung der Kläger, wobei die Erklärungen im Zusammenhang und spontan abgegeben wurden und die Erklärungen im wesentlichen wortwörtlich in das Protokoll aufgenommen wurden.
78Die Erklärung des Klägers spricht also dafür, dass sich die Kläger bei einer umfassenden Beratung des Beklagten zu Beginn seiner Tätigkeit mit der Einholung des Gutachtens erst zu einem späteren Zeitpunkt während der Rohbauarbeiten einverstanden erklärt hätten, sowie dafür, dass sie - selbst bei frühzeitiger Einholung des Gutachtens - dem Vorschlag des Beklagten zur Vornahme der Ertüchtigungsmaßnahmen und Fortsetzung des Umbaus gefolgt wären.
79Für dieses Projekt hatten die Kläger ein sachliches Argument, weil die Kosten – auch unter Berücksichtigung der Ertüchtigungskosten geringer waren als die Kosten eines Abrisses und eines Neubaus und sie insoweit auch eine günstige Finanzierung in Aussicht hatten. Es ist auch nicht nachvollziehbar dargetan, dass mit der Fortsetzung des Umbaus jedenfalls unter statischen Gesichtspunkten tatsächlich so erhebliche Risiken verbunden gewesen wären, die die Kläger auch im Hinblick auf das zunächst vorhandene Vertrauen nicht in Kauf genommen hätten.
80Wären sie also vom Beklagten zu Beginn des Bauvorhabens vollständig informiert worden und deshalb nicht über ihn verärgert gewesen, dann hätte nach der eigenen Darstellung des klägerischen Ehemanns kein gravierender Grund bestanden, das Umbauprojekt aufzugeben.
81Die Erklärung des klägerischen Ehemannes in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 24.06.2014 (Bl. 636 d.A.) vermag an der vorgenannten Feststellung nichts zu ändern.
82Der klägerische Ehemann hat hier ausgeführt, die Kläger hätten bei einem frühzeitigen Hinweis auf die mögliche Einholung eines Bodengutachtens „100-prozentig“ auf der sofortigen Einholung eines solchen Gutachtens bestanden. Er sei bei seiner damaligen Erklärung davon ausgegangen, dass sich seine Erklärung auf die Frage bezogen habe, ob man dem Ratschlag eines Neubaus gefolgt wäre. Das steht in Widerspruch zu der ersten Erklärung des klägerischen Ehemannes. Wie bereits ausgeführt, war die Erklärung in der Sitzung des Senates vom 11.02.2014 spontan erfolgt und hat deshalb ein hohes Maß an Glaubwürdigkeit. Danach ist weiterhin davon auszugehen, daß die Kläger bei frühzeitiger Aufklärung jedenfalls an dem Umbauprojekt festgehalten hätten. Auch der Beklagte hat ausweislich des Schriftsatzes vom 10.3.2014 ( Bl.608 d.A) die erste Erklärung des Klägers so verstanden. Auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 1.4.2014 (Bl. 618 d.A.) haben die Kläger zudem erst mit Schriftsatz vom 20.6.2014 kurz vor dem auf den 24.6.2014 anberaumten Termin reagiert. Sie haben lediglich vorgetragen, dass sie jetzt nicht „100 %“ sicher sagen könnten, wie sie sich seinerzeit bei richtiger Beratung des Beklagten entschieden hätten, aus heutiger Sicht hätten sie sich jedenfalls für die Überprüfung des Bodens und der Bestandsgründung bereits in der frühen Planungsphase entschieden und sodann für den Abbruch und den Neubau. Der Inhalt der im Termin am 11.2.2014 vom Kläger abgegebenen und protokollierten Erklärung, dass „er nicht auszuschließen vermöge, dass man sich insgesamt anders entscheiden hätte“, wurde ausdrücklich nicht in Abrede gestellt ( Seite 3, Bl. 633 d.A.), es wurde auch keine fehlerhafte Protokollierung oder eine fehlerhafte Auslegung durch den Beklagten oder den Senat gerügt. Die Erklärung des klägerischen Ehemannes vom 24.06.2014 vermag daher nicht zu überzeugen. Hier handelt es sich möglicherweise lediglich um eine Bewertung der Kläger aus heutiger Sicht, auf die es aber für die Bewertung des mit der Klage und Berufung geltend gemachten Schadensersatzanspruches allerdings nicht ankommen kann (vgl. BGH VII ZR 4/12 Rdnr. 24). Entscheidend ist nicht, welche Entscheidung der fehlerhaft Beratene auf der Basis der derzeitigen Erkenntnisse rückschauend getroffen hätte, sondern welche Entscheidung aus der gebotenen Sicht ex ante, also im Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung getroffen worden wäre.
83Da die Kläger somit selbst durch ihre Erklärungen zum Ausdruck gebracht haben, dass sie der vom Beklagten vorgenommenen Verfahrensweise bei rechtzeitiger Beratung zugestimmt hätten, kommt es auf die Frage, wer die Beweislast für die Entscheidung des Auftraggebers bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Auftragnehmer trifft, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob hier die Grundsätze über die Beweislastverteilung bei Aufklärungspflichtverletzungen und der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens überhaupt anwendbar sind (hierzu einerseits BGH MDR 2013, 1158; aber OLG Hamm BauR 2005, 130).
84b)
85Wenn die Kläger aber mit der Einholung des Bodengutachtens zu dem späteren Zeitpunkt während der Durchführung der Bauarbeiten einverstanden gewesen wären und sich in der Folgezeit für die Fortsetzung des Umbaus entschieden hätten, wären die die in der Klageschrift aufgeführten Kosten, deren Erstattung die Kläger verlangen, ebenfalls entstanden. Eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten ist für diese Kosten also nicht ursächlich.
86Selbst wenn die Kläger auf die Vornahme der Prüfungen und der Einholung des Gutachtens bereits vor Beginn der Bauarbeiten bestanden hätten, wären die geltend gemachten Kosten nicht überflüssig gewesen, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie sodann das Umbauvorhaben abgebrochen und sich für den Abriss und einen Neubau entschieden hätten.
87Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die in der Klageschrift aufgeführten Kosten gerade auf einer Falschberatung des Beklagten beruhen und nicht nur auf der späteren Entscheidung der Kläger zur Aufgabe des Umbaus.
88Die Berufung der Kläger hat nach allem zurückgewiesen werden müssen.
89Die Schriftsätze der Kläger vom 24.6.2014 (Bl. 641 d.A.), 7.7.2014 (Bl. 644 d.A.) und vom 11.7.2014 (Bl. 646 d.A.) sowie der Schriftsatz des Beklagten vom 17.7.2014 (Bl. 648 f d.A.) lagen vor, gaben für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung indes keine Veranlassung.
90Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen (§ 543 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Revisionsgerichtes.
91Streitwert des Berufungsverfahrens
92A. Zahlungsantrag 108.286,10 €
93B. Feststellungsantrag 26.294,38 €
94134.580,48 €.
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Referenzen
- BGB § 635 Nacherfüllung 1x
- BGB § 633 Sach- und Rechtsmangel 1x
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- 7 O 170/12 2x (nicht zugeordnet)
- VII ZR 4/12 3x (nicht zugeordnet)