Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - AuslS 128/14
Tenor
Die Leistung der Rechtshilfe, um die die 2. Strafkammer des Landgericht in M. / Türkei ersucht hat, ist unzulässig.
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G r ü n d e:
2I.
3Mit einem vom türkischen Generalkonsulat übermittelten Antrag vom 10.09.2014 ersucht die 2. Strafkammer des Landgerichts in M. um die Vernehmung des in Köln ansässigen H.S. In der dem Ersuchen in Übersetzung beigefügten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in M. vom 04.06.2013 heißt es zum Tatvorwurf:
4„Es ist behauptet worden, dass der Beschwerdeführer M. E. mit dem Titel „S.K.“ Juwelierkunst getätigt hat, F. S. von den Verdächtigen mit den Rechnungen (Faktura) in seine Geschäftsstelle zur Sache gekommen ist, dass seinem Sohn am 11.09.2003 mit dem Betrag 7566,75 türkisches Pfund, am 27.07.2004 14986,12 türkisches Pfund, am 03.07.2007 9239,4 türkisches Pfund die Goldwaren verkauft wurde, und er gefragt hat, ob die Rechnungen zu den Goldwaren, die in den Rechnungen bestimmt wird, von ihm ausgestellt wird, mit der Untersuchung begonnen wurde, als er angegeben hat, dass er die Rechnungen nicht ausgestellt hat, aber die Rechnungen als falsch ausgestellt wurde, indem in den Rechnungen den Namen seiner Geschäftstelle benutzt wird, der Verdächtige F. S. in seiner aufgenommenen Aussage angegeben hat, dass er und seine Familie in Deutschland gewohnt haben, der Verdächtige H. S., der sein Sohn ist im Jahr 2009 in die Türkei gekommen ist, Sie das Gold gekauft haben, als Sie in der Türkei waren, er die Rechnungen zu diesen Kaufen verloren haben, daher Sie bei der Einise-und Ausreisegaschäfte in die Türkei die Probleme erlebt haben, sein Sohn H. von dem Verdächtigen M.M.K. die Hilfe geboten hat, die Goldwaren, die sie gekauft haben, zu fakturieren, er dem M.M.K. 700,-- Euro, das der Gegenwert des Mehrwertsteuer der Rechnungen ist, gegeben hat, darauf M. M. K. dann die Rechnungen, auf denen sich der Titel „S. K.“ befunden hat, die auf den Namen H. S. ausgestellt wird, durch die Post ihnen übersendet hat, er in die Geschäftstelle mit dem Namen „S. K.“ gefahren ist, um zu untersuchen, ob die Menge des Mehrwertsteuer dieser Rechnungen bezahlt wird, und er mit dem Besitzer der Geschäftsstelle dem Beschwerdeführer M. E. gesprochen hat, erst M. E. ihm angegeben hat, dass der diese Rechnungen nicht ausgestellt hat, nach der Überprüfung, die durch die Steuerbehörde in M. gemacht wird, festgestellt wurde, dass diese Rechnungen (Faktur) falsch sind, die Verdächtigen in dieser Weise ihnen zur Last gelegten Straftat begangen haben, indem Sie die unwahren Rechnungen ausgestellt haben, und benutzt haben;“
5Die Staatsanwaltschaft Köln hat die Rechtshilfe mit Verfügung vom 06.10.2014 bewilligt.
6Das Amtsgericht Köln hat in einem Aktenvermerk vom 15.10.2014 die Voraussetzungen für eine richterliche Vernehmung des Beschuldigten gemäß § 59 IRG als nicht gegeben angesehen und zur Begründung Folgendes ausgeführt:
7„Die Übersetzung ist von derart schlechter Qualität, dass der eine ! Satz ganz überwiegend eines Sinnes entbehrt. Es lässt sich nicht einmal ansatzweise entnehmen, wie es durch den Beschuldigten zu einer Urkundenfälschung gekommen sein soll. Das Gericht ist nicht in der Lage, den Ablauf des Geschehens in auch nur groben Zügen nachzuvollziehen.
8Dementsprechend ist das Gericht außerstande, den Beschuldigten zu dem konkreten Vorfall zu befragen. Zumindest könnte eine Befragung nicht darüber hinausgehen, was denn an den o.g. Tagen geschehen sei. Eine derart oberflächliche Befragung des Beschuldigten ohne die Möglichkeit ihm Vorhalte machen zu können, stellt jedoch keine ordnungsgemäße Vernehmung dar.
9Aus diesem Grund hat das Amtsgericht das Ersuchen dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
10II.
11Die Vorlage der Sache durch das Amtsgericht ist nach § 61 Abs. 1 IRG zulässig.
12Das Amtsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nach § 59 Abs. 3 IRG nicht vorliegen.
13Die Generalstaatsanwaltschaft hat dazu mit Verfügung vom 23.10.2014 Folgendes ausgeführt:
14„Der Antrag auf richterliche Vernehmung des Beschuldigten H. S. ist gemäß § 59 Abs. 1 IRG zulässig. Nach Art. 14 Abs. 2 des im Verhältnis zur Türkei maßgeblichen Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 20.04.1959 muss das Rechtshilfeersuchen neben den formalen Angaben gemäß Absatz 1 - die unzweifelhaft enthalten sind - lediglich eine Bezeichnung der strafbaren Handlung und eine kurze Darstellung des Sachverhalts aufweisen. Die zweite Voraussetzung erfüllt das Ersuchen nach hs. Einschätzung nicht.
15Bei ausländischen Rechtshilfeersuchen um Vernehmung ( eines Beschuldigten oder
16eines Zeugen) ist in jedem Fall eine genaue Mitteilung des Sachverhaltes erforderlich (OLG Köln, SenE vom 02.02.2009, 6 AuslS 9/09 - 4, Schomburg-Lagodny, IRG, 5. Aufl., § 59 Rdn. 56). Insgesamt ist die Übersetzung des türkischen Ersuchens – der Tathergang besteht aus einem Satz über mehr als eine DIN-A 4- Seite - und der türkischen Anklageschrift - insoweit wird der Auffassungdes Amtsgerichts Köln beigetreten - für eine Vernehmung und für entsprechende gerichtliche Vorhalte ungeeignet.“
17Dem schließt sich der Senat an. Nach Art. 1 Abs. 1 des im Verhältnis zur Türkei maßgeblichen Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vom 20.4.1959 (EuRHÜbk) sind die Vertragsparteien zwar verpflichtet, einander soweit wie möglich Rechtshilfe zu leisten. Dies setzt aber voraus, dass der Sachverhalt, zu dem die Vernehmung erfolgen soll, so weit verständlich ist, dass eine sinnvolle Befragung der zu vernehmenden Personen möglich ist. Das ist vorliegend aus den vom Amtsgericht im Vermerk vom 15.10.2014 dargelegten Gründen nicht der Fall.
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Referenzen
- IRG § 59 Zulässigkeit der Rechtshilfe 3x
- IRG § 61 Gerichtliche Entscheidung 1x
- 6 AuslS 9/09 1x (nicht zugeordnet)