Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 20 W 75/14

Tenor

Auf die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Januar 2015 wird die Beschwerdeentscheidung des Senats vom 29. Dezember 2014 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.10.2014 – 26 O 442/13 - teilweise abgeändert, indem für den im landgerichtlichen Verfahren geschlossenen Vergleich zusätzlich ein Mehrwert nicht rechtshängiger Ansprüche in Höhe von 20.818,14 € festgesetzt wird.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.


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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 117/16
19. April 2017
20 U 117/16 19. April 2017

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