Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 20 U 134/14

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 384/13 - wird teilweise zurückgewiesen,

und zwar insgesamt, soweit im Wege der Stufenklage weitergehende Zahlungsansprüche für den Zeitraum von 2001 bis 2005 aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 2x 0xx 8xx/7x beansprucht werden, sowie ferner insgesamt für den Zeitraum von 2006 bis 2007, soweit es um Zahlungsansprüche aufgrund Beteiligung an Bewertungsreserven geht,

und für die Zeit ab 2006, soweit die Klägerin Auskunft verlangt hinsichtlich der Überschussbeteiligung (insbesondere der Berechnung, der Höhe, der Entwicklung und der Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse) und für die Zeit ab 2008, soweit die Klägerin Auskunft begehrt hinsichtlich der Bewertungsreserven bezogen auf den vorstehend genannten Versicherungsvertrag.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage in Bezug auf  Auskunftsansprüche für die Zeit ab 2006 (Überschussbeteiligung)  bzw. 2008 (Bewertungsreserven) abgewiesen worden ist.


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Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe nach der gesetzlichen Neuregelung der §§ 150 ff. VVG ein Auskunftsanspruch über die Ermittlung und Verwendung der Überschussanteile und der Bewertungsreserven zu.

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Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache, soweit Entscheidungsreife besteht, unbegründet.

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