Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 12 W 10/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger vom 12.7.2016 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Bonn vom 9.6.2016 (3 O 118/16) in der Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.7.2016 (3 O 118/16) wird zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§114 ZPO) zurückgewiesen.
4Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angegriffenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen, denen der Senat folgt und die eingedenk der Tatsache, dass auf den Nichtabhilfebeschluss hin eine ergänzende Beschwerdebegründung nicht erfolgt ist, auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keiner weitergehenden Ergänzung durch das Beschwerdegericht bedürfen.
5Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 246/16
5. Februar 2018
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17 O 246/16 | 5. Februar 2018 |
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Urteil vom Landgericht Bonn - 17 O 148/17
18. September 2017
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17 O 148/17 | 18. September 2017 |
Referenzen
- 3 O 118/16 2x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 127 Entscheidungen 2x