Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 28/16
Tenor
1. Das Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 - 39 T 20/16 - in der Fassung des Nichtabhilfebschlusses vom 12.09.2016 wird dahingehend geändert, dass statt „des Herrn Dr. M, O Str. 23 - 25, N, Beschwerdeführers“ ins Rubrum aufzunehmen ist
„der B Gmbh, vertreten durch den Gesellschafter Herrn Dr. M, O Str. 23 - 25, N,
Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,“
2. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.09.2016 wird als unzulässig verworfen.
1
Gründe:
2Das Rechtsmittel ist – ebenso wie die Beschwerde – als solches der Gesellschaft (GmbH) auszulegen, die ersichtlich allein und ausschließlich Adressat der angegriffenen Ordnungsgeldverfügung vom 07.12.2015 (zugestellt am 11.12.2015) war. Diese offensichtliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung ist entsprechend § 42 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 74 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 335 Abs. 3 S. 2 HGB, zu berichtigen, wozu auch das Rechtsmittelgericht befugt ist, solange die Sache dort noch anhängig ist (vgl. etwa Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 11. Aufl. 2015, § 42 Rn. 4).
3Die entsprechend folgerichtig als Rechtsmittel der Gesellschaft auszulegende Rechtsbeschwerde ist – worauf das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zu Recht hingewiesen hat – dann aber unzulässig. Der die Rechtsbeschwerde und ihre Zulassung regelnde § 335a Abs. 3 HGB in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) ist nach Art. 70 Abs. 3 S. 2 EGHGB erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 „eingeleitet“ werden. Hier spricht einiges dafür, auf den missglückten ersten Zustellungsversuch an die GmbH im November 2013 abzustellen und nicht auf die erneuten Handelsregisterabfrage in 2015. Letztlich kann und soll dies aber ausdrücklich dahinstehen: Denn selbst wenn man über Art. 70 Abs. 3 S. 2 EGHGB die aktuelle Fassung des § 335a Abs. 3 HGB anwenden wollte, hat das Landgericht hier dann jedenfalls keine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausgesprochen. Dann aber ist eine solche gemäß § 335a Abs. 3 HGB nicht statthaft – selbst wenn das Landgericht die Anwendbarkeit des neuen Rechts augenscheinlich verkannt haben sollte.
4Eine Auslegung des Rechtsmittels als Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst. Eine solche ist zudem ebenfalls nicht statthaft, denn das Gesetz sieht sie in den Fällen des § 335a HGB gerade nicht vor (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senat v. 04.09.2015 - 28 Wx 18/15, GmbHR 2015, 1088; v. 10.03.2015 - 28 Wx 2/15, n.v).
5Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Rechtsbeschwerde auch im Übrigen unzulässig ist, weil sie nach § 335a Abs. 3 S. 3 HGB von einem Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen.
6Ein Eingehen auf die Sache selbst erübrigt sich daher für den Senat.
7Geschäftswert für das Verfahren: 2.500 EUR
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 39 T 20/16 1x (nicht zugeordnet)
- 28 Wx 2/15 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 42 Berichtigung des Beschlusses 1x
- FamFG § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 18/15 1x
- HGB § 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung 5x
- HGB § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld 1x