Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 28 Wx 28/16

Tenor

1. Das Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Bonn vom 15.06.2016 - 39 T 20/16 - in der Fassung des Nichtabhilfebschlusses vom 12.09.2016 wird dahingehend geändert, dass statt „des Herrn Dr. M, O Str. 23 - 25, N, Beschwerdeführers“ ins Rubrum aufzunehmen ist

„der B Gmbh, vertreten durch den Gesellschafter Herrn Dr. M, O Str. 23 - 25, N,

Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin,“

2. Die Rechtsbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 03.09.2016 wird als unzulässig verworfen.


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