Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 137/16

Tenor

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 9. September 2016 und der (bestätigende) Bescheid der Generalstaatsanwältin in Köln vom 21. November 2016 werden aufgehoben.

Die Erhebung der öffentlichen Klage wegen folgender Tat wird angeordnet:

Der Beschuldigte ist hinreichend verdächtig,

am 18. Februar 2016

Kinder einem Elternteil entzogen zu haben, um sie in das Ausland zu verbringen.

Am 18. Februar 2016 gegen 07:45 Uhr verließ der Beschuldigte gemeinsam mit seinen drei Kindern C. L., geboren am 21. Oktober 2008, M. L., geboren am 5. März 2010 und D. L., geboren am 2. Dezember 2013 die Wohnung, die er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin F. U. bewohnte und mit der er das gemeinsame Sorgerecht über die drei genannte Kinder innehatte.

Der Beschuldigte machte sich sodann, wie von Anfang an geplant, auf den Weg nach V., um die Kinder dauerhaft dorthin zu verbringen. Bereits im Vorfeld der Entziehung hatte der Beschuldigte Passatrappen hergestellt, die er gegen die Ausweispapiere der Kinder austauschte.

Der Beschuldigte kam in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2016 in V. an. Er beließ die Kinder bei seinen Eltern, wo sie zwischenzeitlich Schule und Kindergarten besuchten, und kehrte in das Bundesgebiet zurück.

In einem in V. anhängigen familiengerichtlichen Verfahren erkannte das Kreisgericht Q. dem Beschuldigten durch Beschluss vom 21. März 2016 die allein Sorge über die genannten Kinder zu. Diese Entscheidung wurde aufgrund Rechtsmittels der Kindesmutter durch Entscheidung des Gerichtshofs in Q. vom  9. Juni 2016 dahingehend abgeändert, dass diese die Alleinsorge erhielt. Seit Anfang Juli 2016 befinden sich die Kinder wieder in der Obhut der Mutter.

- Vergehen, strafbar gemäß § 235 Abs. 2 Ziff. 1 StGB –

Der erforderliche Strafantrag ist gestellt.

Die Ausführung der vorstehenden Anordnung obliegt der Staatsanwaltschaft Köln.


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