Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 10 WF 138/17

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbeistandes wird die Festsetzung des Amtsgerichts – Familiengericht – Jülich vom 06.07.2017 – 10 F 618/16 – abgeändert und die dem Verfahrensbeistand X aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 1.100,00 € festgesetzt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.100,00 € festgesetzt.


1 2 3 4 5 6

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen