Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 Sch 21/17

Tenor

Der Antrag auf Aufhebung von Ziffer 1. des in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt Dr. C als Obmann sowie Rechtsanwalt I und Rechtsanwalt Dr. I2, ergangenen Teil- und Grundschiedsspruchs vom 12.7.2017, berichtigt durch Beschluss vom 20.9.2017, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schiedsklägerin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.


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