Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 U 44/18
Tenor
Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 24.01.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (26 O 453/16) zurückgenommen hat, § 516 Abs. 3 ZPO.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG - ausgehend von 21 Teilklauseln zu je 2.500,00 EUR (vgl. BGH, Beschl. v. 05.09.2019 - III ZR 29/19; Beschl. v. 21.08.2019 - VIII ZR 263/18) - abschließend auf bis 52.500,00 EUR festgesetzt.
Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2019 wird aufgehoben.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
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Referenzen
- ZPO § 516 Zurücknahme der Berufung 1x
- § 63 Abs. 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 26 O 453/16 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 29/19 1x (nicht zugeordnet)
- VIII ZR 263/18 1x (nicht zugeordnet)