Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 83/21
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.4.2021 (20 O 493/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.366,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten seit dem 29.12.2017 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5/8 und die Beklagte zu 3/8.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz von Aufwendungen in Anspruch, die ihr im Jahre 2014 im Rahmen der Erfassung sog. PPK-Verkaufsverpackungen im Bonner Stadtgebiet entstanden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.
4Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe mit der Erfassung der PPK-Verpackungen ein (auch) fremdes Geschäft geführt, für das ihr ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen Sinne vom 6.2.2020 tatsächlich Aufwendungen in Höhe von 2.448.604,07 Euro entstanden seien. Der Anspruch aus § 670 BGB schließe die übliche Vergütung mit ein, wenn – wie hier – das fremde Geschäft im Rahmen des Berufs oder Gewerbes geführt worden sei. Die Berechnung des auf die Beklagte entfallenden Kostenanteils auf Basis des Volumens der PPK-Verpackungen sei gerechtfertigt, weil die Regelung in § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG die Möglichkeit einer solchen volumenbezogenen Berechnung eröffne, die Entsorgung in Bonn volumenbezogen erfolge und die Klägerin aufgrund der durchgeführten Sortieranalyse den Volumenanteil konkret beziffern könne. Die Beklagte könne sich nicht auf das Vorliegen sog. „Sowieso-Kosten“ berufen, weil die Klägerin – sollte sie nicht gleichzeitig die PPK-Verpackungen erfassen – die Möglichkeit habe, das kommunale Altpapier in einem kostengünstigeren Bringsystem zu sammeln. Bei der Berechnung des der Beklagten zustehenden Anteils am Verwertungserlös müssten zugunsten der Klägerin die Sortier- und Transportkosten abgezogen werden.
5Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel auf Klageabweisung weiter. Sie macht geltend, eine volumenbasierte Berechnung ihrer Kostenbeteiligung könne nicht auf die Regelung in § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG gestützt werden, weil diese erst im Jahre 2019 in Kraft getreten sei. In der zuvor geltenden Verpackungsverordnung habe es keine entsprechende Vorschrift gegeben. Die von der Klägerin erstellte Sortieranalyse sei darüber hinaus auch nicht repräsentativ für das gesamte Jahr 2014, weil sie auf Erhebungen von nur einer Woche (25.11.2014 - 1.12.2014) beruhe. Im Übrigen bestehe das Wahlrecht zwischen einer masse- und einer volumenbasierten Abrechnung nach § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG auch nur für den Bereich der sog. Abstimmungsvereinbarung. Die Beklagte behauptet, eine volumenbezogene Abrechnung sei im maßgeblichen Zeitraum zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgern und Systembetreibern völlig unüblich gewesen. Hinsichtlich des in Anrechnung zu bringenden Verwertungserlöses habe das Landgericht verkannt, dass sie – die Beklagte – auf die entsprechenden Angaben in der Haushaltssatzung verwiesen habe, aus denen sich ein durchschnittlicher Verwertungserlös von 92,57 Euro ergebe. Schon aus diesem Grunde habe das Landgericht nicht von den Angaben der Klägerin hinsichtlich eines angeblichen „Reinerlöses“ von 62,68 Euro pro Tonne ausgehen dürfen. Die Sortierkosten dürften nicht vom Verwertungserlös abgezogen werden, weil PPK-Verpackungen ohne Sortierung verwertet würden.
6Die Beklagte rügt weiter, dass das Landgericht in seinem Hinweis vom 19.7.2018 die ursprüngliche vertragliche Regelung zwischen den Parteien als maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch angesehen habe. Es habe dann in der Folgezeit keinen Hinweis erteilt, dass es von dieser Ansicht wieder abweichen wolle und so das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt. Der ursprüngliche Vertrag habe eine Abrechnung nach Gewicht vorgesehen und die Beklagte habe auch unter Beweis gestellt, dass dies dem Willen der Parteien entsprochen habe, die sich lediglich über die Frage der Verwertung nicht hätten einigen können.
7Die Beklagte ist weiter der Ansicht, eine volumenbasierte Abrechnung zwischen ihr und der Klägerin sei auch deshalb nicht sachgerecht, weil die PPK-Verpackungen in den Transportfahrzeugen ohnehin verpresst würden und es daher für den Erfassungsaufwand nicht auf ihr Volumen ankomme. Für die Abrechnung sei darüber hinaus auch nicht relevant, wie die Klägerin ihrerseits gegenüber den Bonner Bürgern die Entsorgung vornehme und abrechne. Es sei fernliegend, soweit das Landgericht auf die Möglichkeit der Einführung eines Bringsystems abgestellt habe, sollten die PPK-Verpackungen nicht mehr von der Klägerin miterfasst werden. Die verbleibende Menge an kommunalem Altpapier sei zu groß und ein Bringsystem auch politisch nicht gewollt.
8Die Beklagte beantragt,
9unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2021 (20 O 493/17) die Klage abzuweisen.
10Die Klägerin beantragt,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hinsichtlich der Bezugnahme auf § 22 VerpackG sei keine kausale Rechtsverletzung gegeben, da das Landgericht daneben auch auf den Umstand der volumenbezogenen Entsorgung in Bonn abgestellt habe. Eine Tonne sei zu leeren, wenn sie voll sei und voll sei sie dann, wenn das Volumen erreicht sei. Im Übrigen sei der bis 2019 geltenden Verpackungsverordnung auch kein Verbot einer Volumenabrechnung zu entnehmen; vielmehr sei, wie sich aus einem Schreiben des Dualen Systems Deutschland ergebe, das Volumen schon seit 2004 als Kostenfaktor anerkannt. Die von der Beklagten als fehlend bemängelte Beweisaufnahme zu den früheren Vertragsverhältnissen sei nicht erforderlich, da die entsprechenden Verträge vorlägen. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Anspruch gegen die Beklagte sei das reziproke Gegenstück zu ihren Gebührenansprüchen gegenüber den privaten Haushalten. Da auch die Gebührenzahler nach dem sog. Volumenfaktor an den Kosten der Altpapierentsorgung beteiligt würden, sei dieser Faktor auch bei der Bemessung des Anteils der Beklagten an den Gesamtkosten anzuwenden. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, sie dürfe die Beklagte gerade nicht finanziell besser stellen als die Gebührenzahler, weil es sonst zu einer unzulässigen Quersubventionierung komme. Die Klägerin macht schließlich geltend, der Verpressungsfaktor sei bei der Kostenbeteiligung der Beklagten nicht zu beachten, weil die Verpressung auch bei den Abfallgebühren keine Berücksichtigung finde.
13Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
14II.
15Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet und führt in diesem Umfang zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da der Klägerin lediglich ein Zahlungsanspruch in Höhe von 15.366,36 Euro aus §§ 683, 670 BGB zusteht. Dabei war die im erstinstanzlichen Urteil enthaltene Zug-um-Zug-Verurteilung nicht mehr vorzunehmen, da die Beklagte das entsprechende Verlangen gegenüber der Klägerin auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die Erlöse für das Jahr 2014 in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten, sondern zuletzt gemeinsam mit der Klägerin aus Gründen der Prozessökonomie einen gemittelten Erlös von 77,63 Euro pro Tonne unstreitig gestellt hat.
161. Der Klägerin steht, was auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen aus §§ 683, 670 BGB zu (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 1.2.2018 – III ZR 53/17, juris; auch VG Köln, Urt. v. 2.8.2012 – 13 K 3234/11, juris).
17a. Soweit die Klägerin auch PPK-Verkaufsverpackungen gesammelt und verwertet hat, bezüglich derer sich die Beklagte in privatrechtlichen Verträgen mit Herstellern/Vertreibern von Verkaufsverpackungen zur Entsorgung verpflichtet hat und die im Rahmen des dualen Systems (§ 6 VerpackV) insoweit unter die Systemquote der Beklagten fallen, handelt es sich objektiv weder um ein neutrales noch um ein nur der Klägerin obliegendes Eigengeschäft, sondern um ein Geschäft, das auch die Beklagte betrifft. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 KrWG sind die Besitzer von Abfällen aus privaten Haushalten verpflichtet, diese den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zu überlassen, soweit sie zu einer eigenen Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen. Von dieser Überlassungspflicht sind zwar Abfälle ausgenommen, die einer Rücknahmepflicht nach der Verpackungsverordnung unterliegen (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KrWG; § 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW/AbfG). Allerdings dürfen die privaten Haushalte außerhalb eines – hier nicht gegebenen – Ausschluss nach § 20 Abs. 2 S. 1 KrWG diese Abfälle weiterhin dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen. Soweit daher private Endverbraucher eigentlich der Verpackungsverordnung unterfallende PPK-Verkaufsverpackungen in die blauen Tonnen/Container der Klägerin entsorgen, ist diese zur Verwertung verpflichtet.
18Durch § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 der VerpackV wiederum wurden die Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen (egal aus welchem Material) unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV (1998/1991) entfielen diese Pflichten, wenn sich die Unternehmer – wozu sie seit dem 2.4.2008 verpflichtet sind (§ 6 Abs. 1 S. 1 VerpackV) – an einem System beteiligten, das flächendeckend eine regelmäßige haushaltsnahe Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen gewährleistete. Insoweit betrifft die Tätigkeit der Klägerin, soweit sie PPK-Verkaufsverpackungen, die unter die Regelungen der Verpackungsverordnung fallen und die von den privaten Endverbrauchern in ihre blauen Tonnen/Container eingeworfen werden, zusammen mit dem übrigen Papierabfall einsammelt und diese verwertet, auch den Aufgabenbereich der Beklagten und damit objektiv auch deren Geschäft.
19b. Einem Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer Aufwendungen steht nicht entgegen, dass sie ihrerseits für die Erfassung des kommunalen Altpapiers verantwortlich ist. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden zwar aus, wenn der Handelnde die Aufwendungen kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll oder wenn Vorschriften des öffentlichen Rechts eine erschöpfende Regelung vorsehen, die einen Rückgriff auf die Grundsätze über die auftragslose Geschäftsführung nicht erlaubt (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2003 – X ZR 66/01, NJW-RR 2004, 81 m.w.N.). Derartige Bestimmungen, die einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausschließen würden, existieren jedoch nicht. Zwar ist die Klägerin als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger nach § 15 KrW-/AbfG zur Entsorgung der in ihrem Gebiet angefallenen und ihr überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen verpflichtet. Eine Regelung, nach der der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, der anstelle des Betreibers des dualen Systems die diesem obliegende Entsorgung von PPK-Verkaufsverpackungen vornimmt oder bezahlt, nicht auf den Systembetreiber zurückgreifen kann, findet sich im Gesetz aber nicht.
20c. Schließlich scheidet ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag hier auch nicht deswegen aus, weil allein die Klägerin das Risiko zu tragen hätte, dass es nach Scheitern der Vertragsverlängerungsverhandlungen zwischen ihr und der Beklagten ab dem Jahre 2014 zu einem vertragslosen Zustand gekommen ist. Zwar ist anerkannt, dass jede Partei selbst das Risiko eines Scheiterns der Vertragsverhandlungen trägt (vgl. BGH, Urt. v. 23.9.1999 – III ZR 322/98, NJW 2000, 72 m.w.N.). Um eine derartige Fallgestaltung handelt es sich hier aber nicht, denn weder dem bürgerlichen noch dem öffentlichen Recht ist eine Regelung dahin zu entnehmen, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger das Kostenrisiko zu übernehmen hat, welches sich aus dem Fehlen eines Vertrags zwischen ihm und dem Systembetreiber ergibt (vgl. auch OLG Köln, Urt. v. 12.6.2007 – 24 U 4/06, BeckRS 2008, 3325).
212. Die Klägerin durfte allerdings nur Aufwendungen in Höhe von 31.125,25 Euro für erforderlich halten, da zum einen ein Erfassungsaufwand von 153,33 Euro pro Tonne zugrunde zu legen und zum anderen eine Berechnung des Anteils der Beklagten nicht nach Volumen-, sondern nach Masseanteilen vorzunehmen ist.
22a. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, nach dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens stünden die von ihr erbrachten Aufwendungen fest, ist dies zwar richtig. Denn Einwendungen gegen das Gutachten und seiner Feststellungen hat die Beklagte weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung erhoben. Damit ist jedoch noch keine Aussage über den hier im Verfahren geltend gemachten Zahlungsanspruch der Klägerin verbunden. Denn da die vom Sachverständigen festgestellten Aufwendungen unstreitig sowohl die Erfassung der PPK-Verpackungen als auch die Erfassung des kommunalen Altpapiers betreffen, wobei letzteres eine eigene Aufgabe der Klägerin darstellt, treffen bei der Tätigkeit der Klägerin Fremd- und Eigengeschäftsführung zusammen. Es ist damit eine Abgrenzung zwischen denjenigen Kosten vorzunehmen, die die Klägerin zur Erfüllung ihrer eigenen Aufgabe aufgebracht hat und denjenigen Aufwendungen, die sie zur Erfüllung des Geschäfts der Beklagten als erforderlich ansehen durfte. In einem solchen Fall der gemischten Geschäftsführung hat der Geschäftsführer, wenn sich die Aufwendungen gegenständlich abgrenzen lassen, Anspruch auf Ersatz der auf die Fremdgeschäftsführung entfallenden anteiligen Aufwendungen. Bei fehlender Abgrenzungsmöglichkeit sind die Aufwendungen nach dem Gewicht der Interessen, dem Maß der Verantwortlichkeit sowie den Vorteilen zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn aufzuteilen (vgl. BGH, Urt. v. 18.9.1986 – III ZR 227/84, BGHZ 98, 235; BGH, Urt. v. 8.3.1990 – III ZR 81/88, NJW 1990, 2058; BGH, Urt. v. 15.12.1954 - II ZR 277/53, NJW 1955, 257; ebenso Thole in: BeckOGK, Stand 1.8.2021, § 683 BGB Rn. 30; Sprau, in: Grüneberg, 81. Auflage § 683 BGB Rn. 8, Schäfer, in: MüKo, § 683 BGB Rn. 33; vgl. auch OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2011 – 6 U 116/11, NJW 2012, 1088).
23b. Da vorliegend eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen für die auch-fremde Geschäftsführung zugunsten der Beklagten von denen der Eigengeschäftsführung nicht möglich ist – die Klägerin hat nicht geltend gemacht, zur Erfassung der PPK-Verpackungen separate Entsorgungstouren zu fahren, separates Personal zu beschäftigen oder separaten Fahrzeuge vorzuhalten und sie hat auch nicht schlüssig dargelegt, welche Kosten die Erfassung allein des kommunalen Altpapiers verursachen würde und welche Mehrkosten daher durch die (gleichzeitige) Führung des auch-fremden-Geschäfts zu Gunsten der Beklagten verursacht werden –, bedarf es im vorliegenden Rechtsstreit einer anderen Grundlage zur Bestimmung derjenigen Aufwendungen, welche die Klägerin für die Besorgung des Geschäfts der Beklagten für erforderlich halten durfte.
24Der Senat ist insoweit der Auffassung, dass mangels anderer von der Klägerin vorgetragener oder sonst ersichtlicher Anhaltspunkte auf die Beträge abzustellen ist, welche von der Klägerin in der früheren vertraglichen Beziehung von der Beklagten verlangt wurden und in denen – wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert – sowohl die Aufwendungen zur Erfassung der PPK-Verkaufsverpackungen als auch ein gewisser Vergütungsanteil für die Klägerin enthalten war, den diese auch hier im Rahmen eines Anspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag im Hinblick auf die von ihr ausgeübte gewerbliche Tätigkeit (vgl. dazu Schäfer, in: MüKo, § 683 BGB Rn. 35 ff. m.w.N.) verlangen kann. Diese sahen einen der Klägerin zu zahlenden Betrag von zunächst 155 Euro und sodann – in Umrechnung des sog. Gesamtgebietspreises – einen Betrag von 153,33 Euro pro Tonne vor. Nach dem Vertrag vom 5.5.2008 (Anlage 24, Bl. 279 d.A.) war Basis für die Vergütung nach Ziff. IV Abs. 1 „die Menge der auf das Gebiet der Stadt entfallenden PPK-Verkaufsverpackungen, die bei ZENTEK lizenziert ist (Vertragsmenge)“. Auf Basis dieser Vertragsmenge, die von der Beklagten monatlich zu melden waren, sollte die Klägerin nach Ziff. IV Abs. 2 ihre Entgeltforderung fakturieren, die sich nach Ziff. IV Abs. 4 auf 155 Euro pro Tonne (netto) belaufen sollte. Diese masseabhängige Berechnung des Vergütungsanspruchs der Klägerin wurde durch die Verlängerungsvereinbarung 2009 vom 24.8.2009 (Bl. 282 d.A.) nicht verändert. Denn diese Vereinbarung enthält lediglich eine Laufzeitverlängerung sowie eine Bezugnahme auf die Abstimmungsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Dualen System Deutschland. Sodann wurde in der Verlängerungsvereinbarung 2010 vom 11.5.2010 (Bl. 283) ausweislich der Präambel „die bisherige Abrechnung auf Tonnenbasis“ auf einen „Jahresgebietspreis“ umgestellt, der Basis für die neue Vergütungsregelung in Ziff. II sein sollte. Nach Ziff. II sollte die Beklagte nunmehr von dem vertraglich festgelegten Gesamtgebietspreis (348.604,30 Euro), der nach dem unbestrittenen Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Sinne einer Mischkalkulation festgesetzt worden war, einen Betrag übernehmen, der unter Berücksichtigung des Anteils der lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen an den gesamten PPK-Abfällen (24.985 t x 9,07% = 2.266 t) sowie der Systemquote der Beklagten (8,93% = 202,35 t) bestimmt wurde. Auch dieser Gesamtgebietspreis (348.604,30 Euro) lässt sich auf Basis der Menge der lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen (2.273,61 t) in einen der ursprünglichen Regelung vergleichbaren Erfassungspreis pro Tonne PPK-Verkaufsverpackung von 153,33 Euro umrechnen. Die weitere Verlängerungsvereinbarung 2011 (Bl. 285 d.A.) enthält keine inhaltliche Änderung bezüglich der Vergütung für die Klägerin, sondern lediglich eine Neuregelung zur Rechnungserstellung bzw. Fälligkeit. Schließlich wird in der dann folgenden Verlängerungsvereinbarung 2012/2013 (Bl. 286 d.A.) zunächst klargestellt, dass die Parteien unterschiedliche Rechtsansichten zur Eigentümerstellung an den lizenzierten PPK-Verpackungen und zu etwaigen Herausgabeansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin haben. Die bislang geltenden Regelungen wurden vor dem Hintergrund dieses Streits bis zum 30.6.2021 verlängert; für die anschließenden 1 ½ Jahre bis zum 31.12.2013 wurden die gegenseitigen Ansprüche durch Ziff. III teilweise modifiziert. Diese Modifizierung bezieht sich aber nicht auf die Höhe der Erfassungskosten, sondern allein auf die Frage der Erlösbeteiligung der Beklagten, die nunmehr 50 % der Auftragsmenge zur eigenen Verwertung erhielt (Ziff. III Abs. 2). Dagegen blieben der früher vereinbarte Gesamtgebietspreis (348.604,30 Euro), die Gesamterfassungsmenge (24.985 t) sowie der auf alle Systembetreiber entfallende Anteil an lizenzierten Verkaufsverpackungen (9,07%) unverändert und auch die von der Beklagten an die Klägerin zu zahlende Vergütung richtete sich inhaltlich nach den alten Regelungen (Ziff. III Abs. 4).
25Insofern ist auf Basis dieser früheren Regelungen davon auszugehen, dass die Parteien hinsichtlich der Geschäftsführung der Klägerin für die Beklagte eine massebezogene Verteilung der Erfassungskosten im Innenverhältnis als eine Regelung angesehen haben, die die erforderlichen Aufwendungen der Klägerin adäquat wiederspiegelt.
26c. Soweit die Klägerin für den dann ab 2014 bestehenden vertragslosen Zustand, dessen Abrechnung den Gegenstand des hiesigen Verfahrens bildet, nunmehr nicht diesen Betrag von 153,33 Euro pro Tonne heranziehen, sondern eine Berechnung ihrer Aufwendungen auf Basis der Volumenanteile der PPK-Verkaufsverpackungen vornehmen will, besteht nach Ansicht des Senats keine Grundlage dafür, dass sie die solchermaßen berechneten Aufwendungen im vertraglosen Zustand den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
27aa. Auf die vom Landgericht herangezogene Regelung in § 22 Abs. 4 S. 5 VerpackG kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, da diese erst im Jahre 2019 und daher lange nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum in Kraft getreten ist. Auch die früher geltende Regelung in § 6 Abs. 4 S. 5 VerpackV spricht – ungeachtet der Frage der Anwendbarkeit dieser öffentlich-rechtlichen Norm im vorliegenden Verfahren – lediglich von einem „angemessenen Entgelt“, ohne näher zu spezifizieren, wie dieses denn im Einzelfall berechnet werden soll. Soweit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Übrigen nach § 6 Abs. 3 S. 8 VerpackV die Übernahme oder Mitbenutzung der Einrichtungen, die für die Sammlung und Sortierung erforderlich sind, gegen ein „angemessenes Entgelt“ verlangen können, hat die Klägerin solche Ansprüche vorliegend nicht geltend gemacht. Alleiniger Gegenstand des Rechtsstreits ist vielmehr ein privatrechtlicher Anspruch auf Aufwendungsersatz im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683 BGB).
28bb. Daneben stellt auch die vom Landgericht sowie von der Klägerin in der Berufungserwiderung thematisierte Art der Altpapiererfassung in Bonn („volumenbezogene Entsorgung“) kein brauchbares Kriterium zur Bestimmung der von der Beklagten im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzenden Aufwendungen dar, die es im konkreten Fall rechtfertigen kann, von der zuvor praktizierten masseabhängigen Berechnung des Kostenanteils abzuweichen.
29Zunächst ist schon zweifelhaft, ob es im Einzugsgebiet der Klägerin tatsächlich eine solche volumenbezogene Entsorgung gibt. Das diesbezügliche Argument der Klägerin „die Tonnen müssen geleert werden, wenn sie voll sind“, greift schon deshalb nicht durch, weil im Bonner Stadtgebiet unstreitig – wie mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung auch unwidersprochen erörtert – ein fester Rhythmus für die Abholung der blauen Tonne vorgegeben ist, der sich nicht an deren Füllstand orientiert. Vielmehr können Altpapier und PPK-Verkaufsverpackungen, die bis zum jeweiligen Abfuhrtermin nicht mehr in die Tonne passen, damals und auch derzeit noch gebündelt neben diese gestellt werden und werden dann ebenfalls von der Klägerin erfasst. Dies ergibt sich auch aus § 15 Abs. 3 der Satzung der Klägerin (Anlage 1, Bl. 61 d.A.), wonach „Altpapier einschließlich Blauer Tonne bis 6.30 Uhr“ am Straßenrand bereitgestellt werden muss und eine Begrenzung der zu entsorgenden Abfallmenge auf das Fassungsvermögen der blauen Tonne gerade nicht stattfindet.
30Darüber hinaus trifft auch der Vortrag der Klägerin, dass in der Stadt Bonn „die Abfallgebühren nach einem Volumenmaßstab erhoben“ werden, sich also „nach Zahl und Größe der Sammelbehälter auf dem jeweiligen Grundstück und nach dem gewählten Abfuhrrhythmus“ richten, jedenfalls für die Erfassung des Altpapiers nicht zu. Denn die blaue Tonne für Papier und Karton ist unstreitig – auch dies wurde mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung erörtert – kostenfrei, so dass sich § 3 der Gebührenordnung über die Abfallentsorgung (Anlage 23, Bl. 231 d.A.) auf diese Erfassung gerade nicht bezieht. Gebühren werden in Bonn im Bereich der Altpapierentsorgung lediglich in einem Ausnahmefall erhoben, nämlich in Form einer Jahresgebühr für die Sonderleistung „Vollservice für Altpapiersammelgefäße“ (vgl. „Gebührentarif zur Gebührenordnung“, Anlage 23, Bl. 237 d.A.). Bei diesem Vollservice handelt es sich allerdings nicht um die Erfassung von Altpapier, sondern um eine Sonderleistung der Klägerin beim Transport der blauen Tonne vom Grundstück zum Standort der Leerung. Unabhängig von der Frage, ob es grundsätzlich überhaupt zulässig wäre, von der Abrechnung der Entsorgungsgebühren der Klägerin gegenüber den Bonner Bürgern Rückschlüsse auf die Art und Weise der Umlegung der Erfassungskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten zu ziehen, kommt damit ein solches Vorgehen schon deshalb nicht in Betracht, weil es keine Gebühren gibt, die in Bonn von den Bürgern für die Abholung des Altpapiers gezahlt werden müssen.
31Letztlich sieht der Senat vor diesem Hintergrund keine Rechtfertigung für die Klägerin, nach Scheitern der Vertragsverhandlungen nunmehr eine Zahlung für die von ihr durchgeführte Erfassung der PPK-Verkaufsverpackungen im Wege der Geschäftsführung ohne Auftrag geltend zu machen, die sie im Zuge der gegenseitigen Verhandlungen gerade nicht zu realisieren in der Lage war. Schon aus diesem Grunde können solche – nach Volumen berechnete – Kostenanteile nicht der Betrag sein, den die Klägerin den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
32d. Bleibt es damit bei einer massebezogenen Abrechnung des Kostenanteils der Beklagten unter Orientierung an dem früher geltenden Betrag von 153,33 Euro pro Tonne erfasster PPK-Verkaufsverpackungen, so ergeben sich für das hier streitgegenständliche Jahr 2014 folgende Beträge: Von den im Verfahren unstreitig gestellten insgesamt 2.273,61 Tonnen lizenzierten PPK-Verkaufsverpackungen entfällt auf die Beklagte eine Systemquote in Höhe von 8,93 %, was einer Masse von 203 Tonnen entspricht. Damit beläuft sich der von der Beklagten zu tragende Anteil an den Aufwendungen der Klägerin auf (203 t x 153,33 Euro =) 31.125,25 Euro.
333. Von diesen Aufwendungen in Höhe von 31.125,25 Euro, die die Klägerin nach den Umständen für erforderlich halten durfte, ist ein der Beklagten nach §§ 681 S. 2, 667 BGB zustehender Erlös aus der Verwertung der für sie erfassten PPK-Verkaufsverpackungen in Abzug zu bringen, der sich vorliegend auf 15.758,89 Euro beläuft.
34Eine Beweiserhebung über die konkrete Höhe des hier im Jahre 2014 realisierten Erlöses bzw. eine Zug-um-Zug-Verurteilung mit Verpflichtung der Klägerin zu Auskunft und Rechnungslegung war vorliegend nicht (mehr) erforderlich, da die Parteien in ihren Schriftsätzen vom 15.2.2022 bzw. 16.2.2022 einen Erlös von 77,63 Euro pro Tonne für das Jahr 2014 auf Vorschlag des Senats hin aus Gründen der Prozessökonomie unstreitig gestellt haben. Daraus ergibt sich ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Erlöses für die nach Verwertung nicht mehr herausgabefähigen PPK-Verkaufsverpackungen in Höhe von (203 t x 77,63 Euro =) 15.758,89 Euro.
35Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.2.2022 geltend gemacht hat, im Hinblick auf die früher zwischen den Parteien geltenden vertraglichen Regelungen zur Erlösbeteiligung der Beklagten dürfe als „Erlangtes“ im Sinne von §§ 681 S. 2, 667 BGB nur ein Betrag in Höhe von 50% des mittleren EUWID angesehen werden, folgt der Senat dem nicht. Zum einen hat die Klägerin aus der Geschäftsführung für die Beklagte nicht einen Geldbetrag in Form eines Erlöses erlangt, sondern vielmehr 203 Tonnen PPK-Verkaufsverpackungen, welche sie in Erfüllung der (auch) der Beklagten obliegenden Verpflichtung erfasst hat. Da die Herausgabe dieser Menge PPK-Verkaufsverpackungen aufgrund der zwischenzeitlichen Verwertung derselben unmöglich ist, hat die Klägerin der Beklagten nach Maßgabe der §§ 280 ff. BGB Ersatz zu leisten, wobei sich dies nach dem objektiven Wert der 203 Tonnen PPK-Verkaufsverpackungen (unter Abzug der Verwertungskosten) richtet, welcher (inzwischen) mit 77,63 Euro zwischen den Parteien unstreitig ist. Zum anderen beruht der Umstand, dass der Senat hinsichtlich der Erfassungskosten auf die ab 2008 zwischen den Parteien geltende Regelung zurückgegriffen hat, welche einen Betrag von 155 Euro bzw. später 153,33 Euro pro erfasster Tonne PPK-Verkaufsverpackungen vorsah, nicht darauf, dass die frühere vertragliche Regelung gleichsam „wiederaufleben“ soll. Vielmehr dient dieser Betrag lediglich als Schätzungsgrundlage im Rahmen der Frage, welche Aufwendungen die Klägerin nach §§ 683, 679, 670 BGB für erforderlich halten durfte, als sie trotz Scheitern der Vertragsverlängerung weiterhin ein Geschäft der Beklagten geführt und die PPK-Verkaufsverpackungen erfasst hat. Da die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich ihre gesamten Aufwendungen für die Erfassung von PPK-Verkaufsverpackungen und kommunalem Altpapier dargelegt hat, nicht jedoch – was im Hinblick auf das Vorliegen einer gemischten Geschäftsführung erforderlich gewesen wäre – dazu vorgetragen hat, welcher konkrete Anteil von diesen Gesamtaufwendungen auf die zugunsten der Beklagten erfolgte Geschäftsführung entfallen ist, erschien dem Senat zur Bestimmung der erforderlichen Aufwendungen insofern ein Rückgriff auf den Betrag angemessen, den die Klägerin auch in den Jahren vor dem vertraglosen Zustand für ihre entsprechende Tätigkeit zugunsten der Beklagten angesetzt hat. Soweit die Klägerin möglicherweise in Vertragsverhandlungen in der Lage war oder ist, einen Erfassungspreis von 153,33 Euro pro Tonne PPK-Verkaufsverpackungen durchzusetzen, obwohl sie bei einem – von ihr selbst im Rechtsstreit bis zum Unstreitigstellen der 77,63 Euro behaupteten – Erlös von 62,68 Euro pro Tonne lediglich einen Betrag in Höhe von 14,16 Euro pro Tonne an die Beklagte abzuführen hat, spiegelt dies die wirtschaftlichen Verhältnisse bezüglich der Aufwendungen und dem Erlangten, wie sie zwischen den Parteien nunmehr hier im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszugleichen sind, gerade nicht wieder.
364. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
375. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat – mag es auch eine Vielzahl ähnlich gelagerter rechtlichen Auseinandersetzungen geben - weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht, wie sie auch in ähnlich gelagerten Auseinandersetzungen jeweils im Einzelnen zu prüfen sein werden. Höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen grundsätzlicher Natur, die über den konkreten Einzelfall hinaus von Interesse sein könnten, haben sich dabei nicht gestellt und waren nicht zu entscheiden.
38Berufungsstreitwert: 41.104,44 Euro
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Referenzen
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- III ZR 81/88 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 683 Ersatz von Aufwendungen 1x
- 13 K 3234/11 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 322/98 1x (nicht zugeordnet)
- 24 U 4/06 1x (nicht zugeordnet)
- 6 U 116/11 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 53/17 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 VerpackV 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 277/53 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 der VerpackV 1x (nicht zugeordnet)
- III ZR 227/84 1x (nicht zugeordnet)
- X ZR 66/01 1x (nicht zugeordnet)