Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 195/21

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.09.

2021 - 19 O 212/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495, 355 BGB i.V.m. § 506 Abs. 2 BGB nicht bestanden habe, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 S. 1 BGB handele und auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Aus der erteilten „Widerrufsinformation“ lasse sich kein vertragliches Widerrufsrecht ableiten; jedenfalls sei ein solches verfristet. Auch ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 312b bzw. 312c BGB i.V.m. §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB scheide aus, da es sich weder um einen Fernabsatzvertrag noch um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gehandelt habe. Durch die körperliche Anwesenheit der Klägerin bei Vertragsschluss in den Räumen des Autohauses und die damit verbundene Möglichkeit, im persönlichen Gespräch mit einem von der Beklagten eingeschalteten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, fehle es an einer typischen Fernabsatzsituation. Dass es sich bei der anwesenden Person nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten, sondern nur um einen Vermittler gehandelt hat, schade ebenso wenig wie das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, da es lediglich darauf ankomme, dass die eingeschaltete Person - wie hier - im persönlichen Gespräch dem Kunden habe Rede und Antwort stehen können. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder Aussetzung des Verfahrens komme angesichts der fehlenden europarechtlichen Unklarheiten bei der Normanwendung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.

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