Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 15 U 195/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.09.
2021 - 19 O 212/20 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vor-läufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten im Wege einer Feststellungsklage sowie eines Antrages auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten über die Wirksamkeit eines Widerrufs betreffend einen KFZ-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 48 Monaten bei Leasingraten von monatlich 250,92 EUR für ein Elektrofahrzeug vom Typ A . Die Klägerin - eine Verbraucherin - unterschrieb am 17.09.2018 in dem Autohaus der Autohaus B GmbH in C in Anwesenheit des Kundenbetreuers dieses Autohauses, des Zeugen D, im Gespräch mit diesem einen entsprechenden formularmäßigen Leasingantrag, wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 1, Bl. 24 ff. d.A. Bezug genommen wird. Die Unterlagen enthielten nachstehende „Widerrufsinformation“:
4Der Kundenbetreuer des Autohauses hatte unstreitig keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht für die Beklagte in Leasingangelegenheiten. Die Beklagte arbeitete mit einer Vielzahl von Autohäusern/Vermittlern zusammen, die in den Leasingverträgen als vermittelnder Betrieb bzw. Verkäufer aufgenommen wurden. Weitere Einzelheiten der Vertragsanbahnung und die genauen Inhalte des Gesprächs mit der Klägerin sind zwischen den Parteien umstritten. Den Leasingantrag - von dem der Klägerin seinerzeit eine Abschrift übergeben wurde und der der Beklagten per Post oder via Internet zugeleitet wurde - nahm die Beklagte noch am selben Tag an. Der Leasingvertrag wurde im Folgenden auch in Vollzug gesetzt. Im Zusammenhang mit diesem Leasingantrag hatte die Klägerin zudem vor Ort einen Mietvertrag über die in dem Fahrzeug verbauten Batterien für eine Monatsmiete von 69,00 EUR bei gleicher Vertragslaufzeit abgeschlossen. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 26.08.2020 den Widerruf des Leasing- sowie des Batteriemietvertrages und forderte die Beklagte erfolglos zur Rückabwicklung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 23.09.2021 (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.
">6Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 506 Abs. 1, 495, 355 BGB i.V.m. § 506 Abs. 2 BGB nicht bestanden habe, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht um eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne des § 506 Abs. 2 S. 1 BGB handele und auch eine analoge Anwendung des § 506 Abs. 1 BGB nicht in Betracht komme. Aus der erteilten „Widerrufsinformation“ lasse sich kein vertragliches Widerrufsrecht ableiten; jedenfalls sei ein solches verfristet. Auch ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 312b bzw. 312c BGB i.V.m. §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB scheide aus, da es sich weder um einen Fernabsatzvertrag noch um einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag gehandelt habe. Durch die körperliche Anwesenheit der Klägerin bei Vertragsschluss in den Räumen des Autohauses und die damit verbundene Möglichkeit, im persönlichen Gespräch mit einem von der Beklagten eingeschalteten Vertreter Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen, fehle es an einer typischen Fernabsatzsituation. Dass es sich bei der anwesenden Person nicht um einen Mitarbeiter der Beklagten, sondern nur um einen Vermittler gehandelt hat, schade ebenso wenig wie das Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Vertretungsmacht, da es lediglich darauf ankomme, dass die eingeschaltete Person - wie hier - im persönlichen Gespräch dem Kunden habe Rede und Antwort stehen können. Eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder Aussetzung des Verfahrens komme angesichts der fehlenden europarechtlichen Unklarheiten bei der Normanwendung nicht in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 244 ff. d.A.) Bezug genommen.
7Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt. Das Landgericht habe zu Unrecht die Wirksamkeit des Widerrufs des Leasingvertrages - der bei lebensnaher Betrachtung auch den für den Gebrauch des Fahrzeugs unumgänglichen Batteriemietvertrag miterfasse, weil es „de facto um eine Aufspaltung eines einheitlichen Finanzierungsvertrages“ und ein „einheitliches Vertragsverhältnis“ gehe – verneint. Es habe sich hier tatsächlich um einen Fernabsatzvertrag gemäß § 312c BGB gehandelt, da die Klägerin in dem Autohaus ohne Beratung durch den – unstreitig nicht rechtsgeschäftlich bevollmächtigten – Autohausmitarbeiter, der tatsächlich im konkreten Fall nur eine Legitimationsprüfung und de facto keine andere Aufgabe als beispielsweise ein Postbote beim sog. Postident-Verfahren vorgenommen habe, letztlich nur noch Unterlagen signiert habe. Fragen rund um Finanzierungsdienstleistungen fielen ersichtlich auch nicht in die „Kernkompetenz“ eines Autohauses und das Landgericht habe im angefochtenen Urteil zu Unrecht und ohne Beweisaufnahme Spekulationen über eine Art „Verhandlungsgehilfen“-Eigenschaft des Autohausmitarbeiters angestellt. Insgesamt sei das Geschehen jedenfalls nicht etwa mit einem Vertragsschluss in einer Bankfiliale vergleichbar; auch der Bundesgerichtshof (BGH v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, juris) stelle zu Recht auf die körperliche Anwesenheit eines eigenen Mitarbeiters und/oder zumindest eines rechtsgeschäftlich Bevollmächtigten des Unternehmers ab, woran es hier unstreitig gefehlt habe. Der Vertrag sei – gemessen an Art. 2 Nr. 8 und 9 der Richtlinie 2011/83/EU – jedenfalls auch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossen worden.
8Zudem habe das Landgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass Leasingverträge wie der vorliegende Vertrag tatsächlich als Finanzdienstleistungen i.S.d. Richtlinie 2011/83/EU und nicht nur als atypische Mietverträge einzustufen seien. Schon wegen der den Großteil der Lebensdauer der Fahrzeuge umfassenden Laufzeit und der Tatsache, dass ein Leasingnehmer vertraglich verpflichtet sei, zur Meidung einer eigenen Haftung etwa Mängelrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen und so de facto wie ein Eigentümer das Fahrzeug in Besitz nehme, sei das Einräumen eines Widerrufsrechts geboten, weswegen das LG Ravensburg zu Az. 2 O 238/20 (Bl. 70 ff. d.A.) zu Recht ein (weiteres) Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet habe. Insofern sei das Verfahren auszusetzen, weil es nicht behelflich sei, wenn der Bundesgerichtshof „wieder mit der „acte claire“ Begründung eine Vorlage zum EuGH umgeht.“ Es gehe beim streitgegenständlichen Vertrag tatsächlich auch um eine „Finanzdienstleistung“ im Sinne des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Damit sei § 356 Abs. 3 S. 2 BGB unanwendbar und die Widerrufsfrist beginne erst mit Nachholung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung nebst Pflichtangaben. Die Klägerin vertieft dazu dann ihr erstinstanzliches Vorbringen (u.a. auf S. 4 ff. der Klageschrift = Bl. 5 ff. d.A., S. 7 ff. der Replik = Bl. 130 ff. d.A., S. 3 ff. des Schriftsatzes vom 06.08.2021 = Bl. 179 ff. d.A., S. 1 ff. des Schriftsatzes vom 16.08.2021 = Bl. 204 f. d.A. ) zur (angeblichen) Unrichtigkeit der Pflichtangaben, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf S. 6 ff. der Berufungsbegründung (Bl. 55 ff. d. Senatshefts) verwiesen wird. Die Beklagte könne sich auch nicht auf Verwirkung und/oder Rechtsmissbrauch berufen.
9Wegen der weiteren Einzelheiten des Klägervorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 49 ff. d. Senatshefts) und die Schriftsätze vom 03.12.2021 (Bl.105 ff. d. Senatshefts) und 25.01.2022 (Bl. 132 ff. d. Senatshefts) Bezug genommen.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß,
11unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 23.09.2021 - 19 O 212/20 -
121. festzustellen, dass aufgrund des erfolgten Widerrufs vom 26.08.2020 die Beklagte aus dem Leasingvertrag vom 17.09.2018 mit der Klägerin keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Leasingraten - mehr herleiten kann;
132. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.184,05 EUR freizustellen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Es handele sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag nicht um eine „Finanzdienstleistung“ im Sinne von § 312 Abs. 5 S. 1 BGB. Jedenfalls wäre ein etwaiges Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 S.2 BGB, der folgerichtig eben auch Kilometerleasingverträge wie den vorliegenden Vertrag erfasse, erloschen. Es liege jedoch ohnehin schon kein Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen vor, da der Mitarbeiter des Autohauses am 17.09.2018 unstreitig ein persönliches Gespräch mit der Klägerin geführt habe und dabei tatsächlich auch befugt und in der Lage gewesen sei, über Inhalt und Bedingungen des Leasingangebots der Beklagten zu informieren und Fragen zu beantworten; es sei also gerade nicht nur um eine reine Legitimationsprüfung gegangen. Der Vertragsschluss sei zudem nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem der Beklagten erfolgt und es greife jedenfalls auch der Ausschlusstatbestand in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvortrages in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 146 ff. d. Senatshefts) und den Schriftsatz vom 08.12.2021 (Bl. 111 ff. d. Senatshefts) Bezug genommen.
17II.
18Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
191. Der Klägerin stand kein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß §§ 506 Abs. 1, Abs.2 Nr. 3, 495, 355 BGB zu, weil Leasingverträge mit Kilometerabrechnung ohne Erwerbsverpflichtung - wie der hier streitgegenständliche Vertrag - nicht unter diese gesetzlichen Bestimmungen fallen. Auch eine analoge Anwendung der genannten Regelungen kommt - wie der Bundesgerichtshof mit überzeugender Begründung entschieden hat (BGH v. 24.02.2021 – VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 ff.) - in solchen Fällen schon mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Solche Verträge sind auch nicht als Umgehungsgeschäft i.S.d. § 512 BGB einzuordnen und so doch noch einem Verbraucherwiderruf zugänglich zu machen (BGH a.a.O. Rn. 67). Das im Vergleich zu den § 506 BGB unterfallenden Vertragsgestaltungen insofern möglicherweise abgesenkte Verbraucherschutzniveau resultiert nicht etwa aus einer missbräuchlichen Vertragsgestaltung, sondern allein aus der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung, bei der Ausgestaltung von § 506 BGB - in Einklang mit der Verbraucherkreditrichtlinie – die im Verkehr seit langem üblichen Leasingverträge mit Kilometerabrechnung aus dem gesetzlichen Schutzbereich auszunehmen.
202. Aus dem reinen Abdruck der „Widerrufsinformation“ im Leasingantrag lässt sich mit dem Landgericht dann auch kein vertraglich vereinbartes (voraussetzungsloses) Widerrufsrecht ableiten bzw. zumindest nicht ein derart weitgehendes Widerrufsrecht, aufgrund dessen die Klägerin den Leasingvertrag hier noch im August 2020 hätte wirksam widerrufen können.
21a) Zum einen spricht bereits indiziell die nüchterne Bezeichnung als „Widerrufsinformation“, die schon klar zum Ausdruck bringt, dass die nachfolgenden Ausführungen lediglich „Informationen“ zu einem etwaigen Widerrufsrecht und dessen Rechtsfolgen, nicht dagegen eine rechtsgeschäftliche Erklärung i.S.d. §§ 305 ff. BGB enthalten, per se gegen die Annahme eines weitergehenden rechtsgeschäftlichen Bindungswillens. Auch aus der formularmäßigen Gestaltung ergibt sich bei gebotener Auslegung in solchen Fällen nichts anderes (BGH a.a.O. Rn. 69 ff.).
22b) Doch die Klägerin wäre vorliegend selbst dann nicht zu einem Widerruf berechtigt gewesen, wenn man – wie nicht – davon ausginge, dass ihr ein eigenständiges (voraussetzungsloses) vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden wäre. Denn in den Fällen, in denen ein Unternehmer einem Verbraucher, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt hat, bedarf es jedenfalls konkreter Anhaltspunkte in der getroffenen Vereinbarung auch dafür, dass zwar das Widerrufsrecht als solches zwar von den gesetzlichen Voraussetzungen unabhängig sein soll, die für die Ausübung des Widerrufsrechts vereinbarte Frist aber gleichwohl nur in Gang gesetzt werden soll, wenn der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich eine Belehrung erteilt hat, die den strengen Anforderungen für ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht (BGH a.a.O, Rn. 75). Solche Anhaltspunkte sind nicht bereits darin zu sehen, dass sich der Unternehmer bei der Formulierung der Widerrufsbelehrung an den Vorgaben eines gesetzlichen Widerrufsrechts orientiert hat. Angesichts dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass – selbst die Vereinbarung eines eigenständigen vertraglichen Widerrufsrechts unterstellt – die vorgesehene Widerrufsfrist von zwei Wochen ab Vertragsschluss und nicht erst mit Erteilung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zu laufen begonnen hätte und damit zum Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts längst verstrichen gewesen wäre. Daher kommt es hier auch nicht mehr auf die umfangreichen Ausführungen der Parteien zur Erfüllung bzw. Nichterfüllung der gesetzlichen Anforderungen an.
233. Ein Widerruf der Klägerin kann schließlich auch nicht auf ein gesetzliches Widerrufsrecht aus §§ 312b oder 312c BGB i.V.m. §§ 312g, 355 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB gestützt werden.
24a) Ein Fernabsatzvertrag i.S.d. § 312c Abs. 1 BGB liegt nicht vor: Denn Fernabsatzverträge sind nur Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und (kumulativ) den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 312c Abs. 2 BGB alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind. Vorliegend waren die Klägerin und der Mitarbeiter des Autohauses bei der Vertragsanbahnung aber gerade im persönlichen Gespräch, und die Klägerin hat vor Ort im Autohaus über ihn – quasi als Boten – ihr Angebot abgegeben, während dann nur der Rest des Geschehens und der eigentliche Vertragsschluss unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt sein mag. Das genügt richtigerweise nicht zur Anwendung des § 312c Abs. 1 BGB.
25aa) Der Bundesgerichtshof (BGH v. 21.10.2004 - III ZR 380/03, NJW 2004, 3699) hat schon zu § 312b Abs. 1 BGB aF erkannt, dass auch unter Berücksichtigung des europarechtlichen Hintergrundes bei der Auslegung des nationalen Rechts der Schutzzweck der Regelungen zwar gebietet, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung nur ein solcher Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenübertritt, jedoch über Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine Auskünfte geben kann und etwa (wie beim Post-Ident-Verfahren) nur die Identität prüft; etwas anderes sollte aber schon damals gelten, wenn die eingeschaltete Person gerade nicht darauf beschränkt war, nur Willenserklärungen zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern sie vielmehr eben auch in der Lage und damit beauftragt war, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie es zum Beispiel bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens der Fall ist, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen. Denn in solchen Fällen fehlt es erkennbar an der für Fernabsatzverträge typischen „Informationsasymmetrie“. Zwar hat der Bundesgerichtshof später beiläufig in diesem Zusammenhang in der Tat auch einmal von dem Erfordernis eines „bevollmächtigten Vertreters“ gesprochen (BGH v. 27.02.2018 – XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 20), doch durch den dortigen Verweis auf die Entscheidung des OLG Stuttgart v. 29.04.2015 - 9 U 176/14, BeckRS 2015, 10512, wo wiederum ein nur als Vermittler tätiger „Handelsvertreter“ die Darlehensanfragen der Kunden aufnahm und diese an die Bank zur Annahme der Angebote übermittelte (Rn. 41), zugleich doch wieder deutlich gemacht, dass es auf eine gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vollmacht dabei nicht entscheidend ankommen kann, sondern auf die bewusste (auftragsähnliche) Einschaltung in die Vertragsanbahnung.
26bb) Das entsprach schon zu § 312b Abs. 1 BGB a.F. im Folgenden der zu Recht herrschenden Meinung (siehe etwa auch OLG Köln v. 21.02.2019 - 12 U 376/17, BeckRS 2019, 11950 Rn. 52 f. für Finanzvermittler) und wird folgerichtig auch bei § 312c Abs. 1 BGB fortgeschrieben (siehe nur BGH v. 16.04.2019 – XI ZR 755/17, juris Rn. 20 und dezidiert etwa Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 01.06.2021, § 312c Rn. 15; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312c Rn. 16; BeckOK-BGB/Martens, Ed. 61, § 312c Rn. 12; Junker in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 312c Rn. 14 (Stand: 13.01.2022); wohl auch Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312c Rn. 26), wobei bisweilen betont wird, dass bei einer solcherart eher engen Auslegung der Regelung in § 312c BGB heute aber dann jedenfalls öfter als früher noch der zwischenzeitlich etwas weiter gefasste § 312b BGB den Verbraucher schützen wird und das Problem daher praktisch weniger virulent wird (vgl. Staudinger/Thüsing, BGB, 2019, § 312c Rn. 26; MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312c Rn. 16; BeckOK-BGB/Martens, Ed. 61, § 312c Rn. 12; Erman/Koch, BGB, 16. Aufl. 2020, § 312c Rn. 7). Soweit der Gesetzgeber bei – wie hier - körperlich mit Verbrauchern zusammentreffenden „Vermittlern“ offenbar sogar jedwede Anwendung der Regelungen des Fernabsatzes generell ausschließen wollte (BT-Drs. BT-Drs. 14/2658, 30 zu § 1 FernAbsG aF), dürfte das zwar u.U. zu weit gehen, wenn der Vermittler tatsächlich etwa nur den reinen Kontakt zum Unternehmer vermittelt (so auch MüKo-BGB/Wendehorst, 8. Aufl. 2019, § 312c Rn. 15), so dass insgesamt wohl die identischen Grundsätze wie bei nicht nur „übermittelnden“ Boten gelten und man darauf abzustellen hat, ob die „Informationsasymmetrie“ überwunden werden kann bei typisierender Betrachtungsweise. Dass es dabei auf das Bestehen einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht jedenfalls nicht entscheidend ankommen kann, zeigt sich dann aber auch im Wortlaut der Norm, die von einer im „Namen oder Auftrag“ handelnden Person ausgeht und damit neben dem mit einer Vollmacht verbundenen Auftreten im fremden Namen (§§ 164 ff. BGB) eben eindeutig auch anderweitige „Auftragsverhältnisse“ – die zudem auch nur die Vertragsanbahnungsphase betreffen können, bei der es auf eine rechtsgeschäftliche Abschlussvollmacht nicht zwingend ankommen muss – erfasst.
27cc) Dass aufbauend darauf in Vertragsanbahnungsgestaltungen für Leasingverträge, die mit der Situation im vorliegenden Fall vergleichbar und die im Marktgeschehen häufig anzutreffend sind, dann kein Fall des § 312c BGB vorliegt, entspricht zu Recht auch der herrschenden Meinung (OLG Hamm v. 28.10.2021 – 18 U 60/21, BeckRS 2021, 35853 Rn. 34 ff.; OLG Frankfurt v. 26.10.2021 – 17 U 80/21, BeckRS 2021, 37583 Rn. 22 ff.; v. 19.05.2021 – 17 U 57/20, n.v. = Anlage B 1, Bl. 192 ff. d.A.; OLG Brandenburg v. 25.08.2021 – 4 U 209/20, BeckRS 2021, 26806 Rn. 22 ff.; OLG München v. 21.06.2021 - 32 U 1138/21, n.v. = Anlage B 10 =Bl. 201 ff. d. Senatshefts; OLG München v. 11.03.2021 – 32 U 391/21, n.v.: OLG Stuttgart v. 08.03.2021 – 6 U 91/19, BeckRS 2021, 4056 Rn. 6 f. und für Darlehensverträge in Autohäusern auch OLG Stuttgart v. 19.11.2019 – 6 U 250/18, juris Rn. 21 ff.; siehe ferner BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 01.01.2022, § 535 Rn. 1261), wenn nicht doch ausnahmsweise nur eine „ausschließliche“ Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist, was wertungsmäßig dadurch denkbar wäre, dass der eingeschaltete „Vermittler“ tatsächlich keinerlei Informationen hätte geben und wirklich nur wie ein „Post-Ident-Prüfer“ agiert hat, also nicht in der Lage zu weiteren Information dem Verbraucher gegenüber war. Für diese Sichtweise streitet aus Sicht des Senats entscheidend, dass das Autohaus (bzw. dessen Mitarbeiter) bei etwaigen arglistigen Falschangaben dem Verbraucher gegenüber auch nicht als „Dritter“ i.S.d. § 123 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen wäre, weil man bei solchen Vertragsverhandlungen als Erfüllungsgehilfe des Leasinggebers dessen Rechte und Pflichten – etwa zur Aufklärung des Kunden – wahrzunehmen pflegt (st. Rspr., vgl. BGH v. 28.09.1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287; v. 30.03.2011 − VIII ZR 94/10, NJW 2011, 2874 Rn. 15 f.). Warum man die Personen dann aber nicht als im „Auftrag“ des Unternehmers „handelnde Person(en)“ bei den Vertragsverhandlungen und der Anbahnung des Vertragsschlusses ansehen können sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Etwas anderes ergibt sich – wie auch im Rahmen des § 123 Abs. 2 BGB - nicht aus der mehrfach mitgeteilten klägerischen Erwägung, dass ein Leasingnehmer verpflichtet sein mag, etwaige Mängelrechte aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen. Das mag zwar für einen Händler bisweilen Interessenkonflikte mit sich bringen, ändert aber dennoch nichts an der auftragsähnlichen Gehilfenstellung in der Vertragsanbahnungsphase.
28Demgegenüber überzeugen den Senat – wie schon in der Ladungsverfügung ausgeführt - die Ausführungen des LG Ravensburg u.a. im Beschluss vom 24.08.2021 – 2 O 238/20, juris Rn. 86 ff. zur Frage einer strengeren Auslegung des Begriffs der „im Namen oder Auftrag des Unternehmers“ handelnden Person nicht, zumal sie sich nicht näher mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auseinandersetzen, wonach es gerade nach dem Schutzzweck der Verbraucherschutzregelungen darauf ankommen soll, ob die eingeschaltete Person Auskünfte über den Vertragsinhalt und die Beschaffenheit der Vertragsleistung geben kann (BGH v. 21.10.2004 - III ZR 380/03, NJW 2004, 3699). Dies dürfte in Leasingkonstellationen auch nach Einschätzung des Senats geradezu typischerweise anzunehmen sein und regelmäßig zur Verneinung einer „Überrumpelungssituation“ bzw. einer „Informationsasymmetrie“ und somit zur Nichtannahme eines gesetzlichen Widerrufsrechts führen.
29dd) Dass im streitgegenständlichen Fall der Mitarbeiter des Autohauses keine solche Funktion übernommen haben soll, ist mit Blick auf das unter Zeugenbeweis gestellte Vorbringen der Beklagten u.a. auf S. 40 der Klageerwiderung (Bl. 96 d.A.), wonach der Autohausmitarbeiter aufgrund fachlicher Vorbildung und fachlicher Kenntnisse befugt und in der Lage war, auch über das Leasingangebot der Beklagten und Inhalt und Bedingungen des konkreten Leasingvertrages zu informieren und hierbei auch Fragen zu beantworten, klägerseits bis zuletzt nicht prozessual ausreichend bestritten. Daher muss der Senat nicht die Frage vertiefen, wer die Darlegungs- und Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen eines Fernabsatzgeschäfts trägt (dazu BGH v. 12.11.2015 – I ZR 168/14, DNotZ 2016, 609 Rn. 28 und im Detail BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 01.06.2021, § 312c Rn. 29 – 32.1) und hier dann etwa Streitfragen zur Rolle des Mitarbeiters beweisen müsste. Folglich waren auch die angebotenen Zeugen und die Klägerin nicht zu vernehmen bzw. anzuhören.
30Denn soweit klägerseits vor allem nur gerügt worden ist, dass etwaige Rückfragen und Unklarheiten bzgl. der Verträge von den Mitarbeitern des Autohauses nicht „verbindlich“ beantwortet werden konnten (etwa S. 2 der Klageschrift = Bl. 4 d.A.), ging es dabei ersichtlich nur um die mangelnde rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht und eine deswegen fehlende „Befugnis“ bzw. insofern gegebene Vergleichbarkeit einer Beratung in einer Bankfiliale; darauf kommt es aber – wie gezeigt – rechtlich nicht an. Auch wenn es nicht – wie die Klägerseite meint (u.a. auf S. 6 der Replik = Bl. 129 d.A., S. 2 des Schriftsatzes vom 06.08.2021, Bl. 178 d.A.) – zur „Kernkompetenz“ eines Autohauses gehören mag, Fragen (auch) zu Leasingverträgen und zur Erbringung von Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG .zu beantworten, ist andererseits jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es nicht zumindest dennoch ausreichende Nachfrage- und Beratungsmöglichkeiten gab, zumal die Finanzierung von Fahrzeugen heute auch geradezu den Regelfall im Neuwagengeschäft darstellen dürfte und gerade im Leasinggeschäft ein konkretes Leasingangebot auch denklogisch immer erst nach Ansprechen der möglichen Faktoren (Laufzeiten, Fahrleistungen, Anzahlung/Schlussrate, Absicherung von Vertragsrisiken etwa durch Zusatzversicherungen, Details der Mehr-/Minderkilometerausgleichs usw.) überhaupt erst konkret denkbar wird. Hiervon hängt insbesondere maßgeblich die für den Verbraucher so wichtige Ratenhöhe ab, diese wäre dann nach dem Ansinnen des Leasingnehmers und seinem wirtschaftlichen Leistungsvermögen jeweils anhand der multiplen Faktoren anzupassen. Vorliegend wurde durch die Fahrzeuglieferantin der Leasingantrag im Sinne der klägerischen Vorstellungen ausgefüllt, auf das präferierte Neufahrzeug abgestimmt und zur Prüfung und Annahme an die Beklagte weitergeleitet. Mit etwa den Ausführungen des OLG Frankfurt v. 26.10.2021 – 17 U 80/21, BeckRS 2021, 37583 Rn. 26 sind die als Fahrzeugverkäufer tätigen Mitarbeiter von gewerblichen Fahrzeughändlern, die mit der Vermittlung von Fahrzeugleasing- und -darlehensverträgen solcherart betraut sind, mit Blick darauf regelmäßig keine bloßen (einfachen) „Boten“ von Willenserklärungen. Die Klägerin hat - bis zuletzt - keine für den Senat nachvollziehbaren Umstände dargelegt, die Anlass geben, von dem so aufgezeigten Regelfall abzuweichen. Die Beklagte hat sich vielmehr unstreitig u.a. dieses Autohauses regelmäßig als Vermittler bedient, so dass dessen Mitarbeiter – die zudem ersichtlich auch Zugriff auf den Formularapparat der Beklagten nehmen konnten, was ebenfalls die Zusammenarbeit belegt - nicht nur bloße Überbringer von mündlichen und/oder schriftlichen Willenserklärungen der Vertragsparteien bzw. „Identifikations-Feststeller“ waren, sondern auch aus Sicht eines Verbrauchers – selbst wenn dies hier dann klägerseits in dem Moment (warum auch immer) nicht tatsächlich in Anspruch genommen worden sein mag, was der Senat zu Gunsten der Klägerin unterstellt - zumindest potentiell auf Seiten der Beklagten auftretende „Auskunftspersonen“ waren. Wie dem geschäftsplanmäßig mit Leasingsachen befassten Senat aus einer Vielzahl von gerichtlichen Verfahren bekannt ist, bedienen sich Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen nicht selten einer Vermittlung durch solche Fahrzeugverkäufer; dies insbesondere im Neuwagen- und Vorführwagengeschäft, wo die Fahrzeugfinanzierung zu einem hohen Prozentsatz durch Leasing- und Darlehensverträge erfolgt. Schon deswegen gehört aber die Anbahnung von Leasingverträgen de facto zum täglichen Geschäft einer Automobilverkäuferin und somit selbstverständlich zu den „Kernaufgaben“ der mit dem Fahrzeugverkauf betrauten Mitarbeiter, ohne dass die Autohäuser damit selbst auch im KWG-Kerngeschäft tätig sein und entsprechend überwacht sein müssten. Es versteht sich deswegen auch von selbst, dass Autohäuser zumindest grundsätzlich in der Lage sein müssen, dem Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und dessen Finanzierung wegen der hier vorliegenden Bindung an die Kilometerlaufleistung zu vermitteln, damit der Leasingnehmer in die Lage versetzt wird, das mit dem Vertragsschluss einhergehende Vertrags- und Kostenrisiko sachgerecht einzuordnen (so auch OLG Frankfurt a.a.O.). Selbst wenn es – wie zwischen den Zeilen anklingt – „schwarze Schafe“ in der Branche geben mag, die die fachliche Eignung vermissen lassen und/oder bei etwaigen Zweifeln (im Randbereich ihres Wissens) nicht einfach bei dem ihnen näher stehenden Leasinggeber nachfragen, kann es darauf jedenfalls rechtlich nicht entscheidend ankommen. Denn gerade der klägerseits immer wieder gezogene Vergleich zur Beratung in einer „Bankfiliale“ mag zum gleichen Problem unzureichender Beratung - auch bei einem mit Vollmacht ausgestatteten direkten Mitarbeiter des Unternehmers - führen und würde eine „Präsenzberatung“ nicht allein wegen der schlechten Beratung (wieder) in den Schutzbereich der Fernabsatzregelungen fallen lassen. Warum in Gestaltungen wie hier anderes gelten soll, erschließt sich dem Senat aber dann nicht.
31b) Die Klägerin hat auch nicht unter den Voraussetzungen des § 312b Abs. 1 Nr. 2 BGB unter den Umständen einer „gleichzeitigen körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort …, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist“ ihr „Angebot abgegeben.“
32aa) Geschäftsräume im Sinne des § 312b Abs. 1 S. 1 BGB sind nach § 312b Abs. 2 S. 1 BGB u.a. unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, doch stehen gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB diejenigen Gewerberäume, in denen (nur) eine Person, die „im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt“, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, eigenen Räumen des Unternehmers gleich. Darunter lässt sich vorliegend zwangslos das Autohaus als Ort der Abgabe des Angebots subsumieren. Auch insofern kommt es richtigerweise aus ähnlichen Gründen wie bei oben a) ausgeführt auf das Vorliegen einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung des Autohausmitarbeiters nicht an (so auch OLG Hamm v. 28.10.2021 – 18 U 60/21, BeckRS 2021, 35853 Rn. 48 f.; OLG Frankfurt v. 26.10.2021 – 17 U 80/21, BeckRS 2021, 37583 Rn. 32 ff.; OLG Stuttgart v. 08.03.2021 – 6 U 91/19, BeckRS 2021, 4056 Rn.7).
33bb) Zwar spricht Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (ABl. L 304 S. 64) etwas enger hier nur von Geschäftsräumen einer Person, die „im Namen oder für Rechnung des Unternehmers gemäß dieser Richtlinie handelt“, doch ist im Gegenzug schon der Unternehmerbegriff in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie in der deutschen Fassung wieder weiter gefasst und meint neben dem Unternehmer generell jede „andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“. Das kann aber auch – wie hier – auch ein Autohaus sein, welches in die Anbahnung der Leasingverträge eingeschaltet ist; § 312b Abs. 2 BGB setzt Art. 2 Nr. 9 a) i. V. m. Erwägungsgrund Nr. 22 der Richtlinie dann nur um. Hilfspersonen des Unternehmers sind danach aber jedenfalls auch – wie hier - gewerblich handelnde Vermittler, ohne dass diesen (schon) Abschlussvollmacht erteilt worden sein muss (vgl. nur OLG Frankfurt a.a.O., Rn. 36).
34Dies entspricht auch dem Regelungsgehalt der Richtlinie, wenn man diese – wie geboten – autonom anhand der gleichwertigen unterschiedlichen Sprachfassungen der Richtlinie auslegt. In der der englischen Fassung heißt es in Erwägungsgrund 22 etwa dazu auch recht klar: „…The business premises of a person acting in the name or on behalf of the trader…“, was ebenfalls ein reines Auftragsverhältnis meint. Der Senat verkennt allerdings nicht, dass in vielen anderen Sprachfassungen möglicherweise auch etwas enger auf die Begriffe „Rechnung“ oder „Konto“ abgestellt wird und dies in Richtung einer engeren Beziehung zu verstehen sein könnte (etwa in der französischen Fassung „…L‘ établissement commercial d’une personne agissant au nom ou pour le compte du professionnel…“; in der italienische Fassung „…in nome o per conto…“; in der niederländische Fassung: „De verkoopruimten van een persoon die namens of voor rekening van de handelaar optreedt…“; in der spanischen Fassung „…en nombre o por cuenta…“, in der dänischen Sprachfassung „De faste forretningssteder for en person, der optræder i den erhvervsdrivendes navn eller på dennes vegne som defineret i dette direktiv, bør betragtes som faste forretningssteder i dette direktivs forstand“ und in der portugiesischen Sprachfassung: „…em nome do profissional ou por sua conta…“). Diese Ungenauigkeiten – die sich dort auch in den unterschiedlichen Sprachfassungen des Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie fortschreiben -, dürfen aber hier nicht zu einer zu engen Auslegung der Regelungen motivieren (ähnlich OLG Frankfurt a.a.O. zu einem Teil der vorstehenden Sprachfassungen). Denn die hier vertretene Lesart deckt sich im Kern mit der ebenfalls weitergehenden Linie des EuGH v. 25.10.2005 - C-229/04, BeckRS 2005, 70806 - Crailsheimer Volksbank, wo mit Blick auf die Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG – die schon die gleiche Terminologie nutzte, die im Folgenden nur fortgeschrieben worden ist, ohne das näher und/oder abweichend zu konkretisieren – augenscheinlich zu Grunde gelegt worden ist, dass unter die von dem Unternehmer „beauftragten“ Personen offenbar auch alle (Kredit-)Vermittler fallen sollen, ohne dass diesen zwingend Abschlussvollmacht wegen des zu vermittelnden Geschäfts zukommen muss. Sowohl für die Erklärungszurechnung nach § 312b Abs. 1 S. 2 BGB als auch für die Einordnung eines dem Unternehmer zuzuordnenden Geschäftsraums gemäß § 312b Abs. 2 S. 2 BGB kann sich dann keine unterschiedliche Behandlung ergeben (so auch OLG Frankfurt a.a.O.).
35Dafür streiten auch Schutzzwecküberlegungen: Erwägungsgrund Nr. 21 der Richtlinie möchte vor allem das Problem erfasst wissen, dass der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise „psychisch unter Druck“ steht oder einem „Überraschungsmoment ausgesetzt“ ist. Ein solcher Fall liegt in Fällen wie hier aber ganz evident nicht vor. Die Klägerin suchte die Geschäftsräume der Fahrzeugverkäuferin/-lieferantin bewusst und gezielt gerade mit dem Ziel auf, ein von ihr ausgewähltes Fahrzeug zu erwerben. Das Autohaus war sowohl Lieferantin/Verkäuferin des Neufahrzeugs als auch Vermittlerin des mit der Beklagten letztlich geschlossenen Kilometerleasingvertrags, was die Klägerin auch wusste. In Kenntnis dessen hat sie den Antrag auf Abschluss des Kilometerleasingvertrages in den Räumen der Fahrzeugverkäuferin unterzeichnet und von dort aus nur weiter übermitteln lassen. Dabei war sie weder einem psychischen (Vertrags-)Druck ausgesetzt noch wurde sie mit einem Vertragsangebot der Fahrzeugverkäuferin „überrascht“, so dass die Voraussetzungen eines Vertragsschlusses oder eines Vertragsangebots außerhalb von Geschäftsräumen auch nach der ratio legis des Gesetzes bzw. der Richtlinie in einem solchen Fall nicht vorliegen. Soweit die Klägerseite auf S. 3 des Schriftsatzes vom 06.08.2021 (Bl. 179 d.A.) demgegenüber meint, dass ein an dem Erwerb eines Autos interessierter Kunde bei einem Autohändler möglicherweise nicht ohne Weiteres damit rechnen müsse, dass auch Dienstleistungen für ein Finanzdienstleistungsinstitut erbracht würden, erscheint das lebensfremd und wird den oben bereits geschilderten Lebenswirklichkeiten im Neuwagengeschäft heute keinesfalls gerecht.
36c) Nur ergänzend möchte der Senat anführen, dass ein Widerruf auch selbst ungeachtet des zu a) und b) Gesagten zumindest noch aus einem weiteren Grund scheitern müsste:
37aa) Denn selbst wenn man annehmen wollte, der Klägerin hätte ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312b BGB und/oder § 312c BGB zugestanden, wäre dieses zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 26.08.2021 jedenfalls gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB - dies ungeachtet einer fehlerhaften Belehrung oder fehlender Pflichtangaben - bereits erloschen gewesen.
38Denn entgegen der Auffassung der Klägerin und des OLG Münchens v. 18.06.2020 - 32 U 7119/19, WM 2021, 1241 Rn. 63 ff. (zustimmend aber Stiegler, EWiR 2020, 719) handelt es sich bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung – wie hier – gerade nicht um eine „Finanzdienstleistung“ im Sinne des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB. Der Begriff der „Finanzdienstleistung“ ist im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG auszulegen, deren Umsetzung ins nationale Recht die Norm dient. Nach Art. 2 lit. b) der Richtlinie 2002/65/EG sind Finanzdienstleistungen nur Vertragsverhältnisse über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung. Diese Legaldefinition hat der Gesetzgeber wortgleich in § 312 Abs. 5 BGB übernommen. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung lässt sich jedoch richtigerweise nicht unter diese Definition fassen, wobei allenfalls eine Einordnung als Bankdienstleistung oder als Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung in Betracht käme. Eine Einordnung als Bankdienstleistung scheitert schon daran, dass die entgeltliche Gebrauchsüberlassung eines Kraftfahrzeugs – die Klägerin ist nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet und trägt auch nicht das Risiko eines eventuellen Wertverlustes – jedenfalls nicht zum klassischen und tradierten Leistungsspektrum einer Bank gehört. Auch die teleologische Auslegung von § 312 Abs. 5 BGB im Lichte der Richtlinie 2002/65/EG spricht gegen eine Subsumtion unter den Begriff der Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung. Zweck der Richtlinie ist der Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, durch Finanzdienstleistungsverträge Verbindlichkeiten einzugehen, die seinen finanziellen Rahmen übersteigen. Die Regelungen zum Widerrufsrecht und Informationspflichten tragen dem gesteigerten Schutzbedürfnis des Verbrauchers Rechnung. Allerdings besteht beim Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung keine solcherart hohe Überschuldungsgefahr, wie es bei einem Darlehensvertrag oder einem Leasingvertrag mit Erwerbsverpflichtung oder Restwertabrechnung der Fall wäre. Denn der Leasingnehmer (hier: die Klägerin) ist nicht zum Erwerb des Fahrzeugs verpflichtet und trägt – wie gezeigt - nicht das Risiko eines eventuellen Wertverlustes. Durch die Verpflichtung zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung wird man gegen sonstige Schadensereignisse (zumindest weitgehend) abgesichert. Der Vertrag dient demnach auch nicht etwa der Finanzierung des Fahrzeugs mit einer auf den individuellen Investitionsbedarf des Leasingnehmers zugeschnittenen Finanzierungsfunktion als kreditrechtliches Element, sondern ist im Kern nur eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung mit mietvertragsähnlichem Charakter. Der wirtschaftliche Vertragszweck ist weniger die Finanzierung des Fahrzeugs (etwa aus den damit erwirtschafteten Einnahmen) anstelle eines gewöhnlichen Darlehens, sondern die Nutzung des Fahrzeugs für einen vereinbarten Zeitraum zu bestimmten Konditionen ohne Wertrisiko nach Vertragsende, womit ein kreditrechtliches Element ebenso fehlt wie eine unbedingte Vollamortisation (siehe auch Herresthal ZVertriebsR 2020, 355, 365; Peters, WuB 2021, 343). Jedenfalls fehlt es an einer mit einem Darlehensvertrag vergleichbaren „Gefahrenlage“, weshalb sich eine Subsumtion unter den Begriff der Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung verbietet. Soweit die Klägerin demgegenüber zur Argumentation noch § 1 KWG heranzieht, verkennt sie, dass der dortige Begriff der „Finanzdienstleistung“ nicht mit dem des § 312 Abs. 5 BGB übereinstimmt (BT-Drs. 15/2946, 15), der wiederum vor dem vorstehend aufgezeigten europarechtlichen Hintergrund autonom auszulegen ist.
39Für die hier vertretene Lesart streitet zudem tendenziell auch die eingangs zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshof (VIII ZR 36/20, a.a.O.), wonach es sich bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung nicht um eine „sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe“ im Sinne der 2008/48/EG handelt. Das spricht aber auch gegen eine Einordnung als „Finanzdienstleistung“ im Sinne des § 312 Abs. 5, bzw. der RL 2002/65/EG, denn die rechtliche Einordnung würde sonst widersprüchlich. Die eingangs zitierte gegenteilige Einordnung des OLG München (a.a.O.) ist insofern durch die vorgenannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs wohl auch überholt.
40Daher spricht sich die zu Recht zunehmend herrschende Meinung auch für eine fortgeltende Anwendung des § 356 Abs. 3 S. 2 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung aus (siehe etwa nur OLG Bamberg v. 30.08.2021 1 U 165/21, n.v. = Anlage B 2, Bl. 152 ff. d. Senatshefts; v. 09.08.2021 - 3 U 129/21, n.v., Anlage B 3 = Bl. 156 ff. d. Senatshefts; OLG Celle v. 24.06.2021 - 5 U 1/21, n.v. = Anlage B 4= Bl. 161 ff. d. Senatshefts; OLG Hamm v. 23.08.2021 – I-18 U 200/20, Anlage B 5 = Bl. 165 ff. d. Senatshefts = juris, Rn. 74-83; OLG Karlsruhe v. 26.03.2021 - 8 U 124/20, n.v., Anlage B 6 = Bl. 184 ff. d. Senatshefts; KG v. 09.08.2021 - 27 U 100/21, n.v., Anlage B 7 = Bl. 187 ff. d. Senatshefts; Thüringischer OLG v. 05.05.2021 – 5 U 1194/20, n.v., = Anlage B 8 = Bl. 192 ff. d. Senatshefts).
41bb) Im Übrigen kann und soll dann dahinstehen, ob ein (unterstelltes) Widerrufsrecht nicht auch bereits über § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB („Kraftfahrzeugvermietung“) ausgeschlossen gewesen wäre.
42cc) Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob einem Widerruf nicht zudem der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) mit den Erwägungen des OLG Hamm in einem vergleichbaren Fall (OLG Hamm v. 23.08.2021 – 18 U 200/20, BeckRS 2021, 26907 Rn. 45 ff.) entgegengestanden hätte, weil der Widerruf erst mehr oder weniger zum Vertragsende nach jahrelang beanstandungsfreiem Leasingvertrag unter Ausnutzung nur der formalen Rechtsposition ausgesprochen worden ist und die im Glauben an das „Nichtschulden“ eines Wertersatzes/Nutzungsersatzes mit dem Ziel der langjährigen kostenfreien Fahrzeugnutzung oder ob dies in Anlehnung an die strenge Linie des EuGH v. 09.09.2021 – C-33/20, C-155/20, C-187/20, NJW 2022, 40 - UK ua/Volkswagen Bank GmbH ua nicht auch in einer Fallkonstellation wie hier ausscheiden muss (vgl. jetzt auch die Vorlage durch BGH v. 31.01.2022 – XI ZR 113/21 u.a., BeckRS 2022, 2311).
434. Der Senat sieht hier keine Grundlage zu einer Aussetzung gemäß § 148 ZPO (analog) und/oder gar die Einleitung eines eigenen Vorabentscheidungsverfahrens nach Art 267 AEUV: Soweit das eingangs genannte Vorabentscheidungsverfahren des OLG Frankfurt die Anwendbarkeit der § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB und des § 356 Abs. 3 S. 3 BGB auf Leasingverträge mit Kilometerabrechnung thematisiert, kommt es auf diese Fragen aus den vorstehend erörterten Gründen nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht entscheidend an. Soweit es hingegen um die hier im Vordergrund stehende Auslegung der §§ 312b, 312c BGB geht, hält der Senat die Sachlage – dies dezidiert entgegen dem Landgericht Ravensburg – für im Kern bereits hinreichend geklärt i.S.d. „acte-clair“-Doktrin, (so auch OLG Frankfurt a.M. v. 26.10.2021 – 17 U 80/21, juris Rn. 53 ff.), wie mit der Ladungsverfügung auch mitgeteilt.
445. Die Revision ist aber - wie in der Ladungsverfügung mitgeteilt - gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen gewesen, da die Rechtssache schon wegen der Vielzahl betroffener Verträge im Neuwagengeschäft und der Vielzahl der Verfahren grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine in Sachen der genauen Anforderungen an eine im „Auftrag“ des Unternehmers „handelnde Person“ wohl klarstellende Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Sollte der Bundesgerichtshof dabei – wider Erwarten - ein Vorabentscheidungsverfahren für geboten halten, wird ihm so auch die Möglichkeit gegeben, die Vorlagefragen gegenüber der eher einseitig ausgefallenen Begründung des Landgerichts Ravensburg noch entsprechend auszuschärfen (zu diesem Aspekt im Rahmen der Ermessensausübung bei § 148 ZPO analog beispielsweise BAG v. 28.07.2021 – 10 AZR 397/20 (A), NZA 2021, 1273 Rn. 39).
456. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46Streitwert des Berufungsverfahrens: 12.044,16 EUR (= 48 Leasingraten; nach § 308 Abs. 1 ZPO maßgeblicher Antrag allein auf Rechte aus dem Leasingvertrag bezogen, so dass Batteriemietkosten außer Betracht bleiben, vgl. auch S. 2 des Protokolls vom 19.08.2021 = Bl. 209 d.A.)
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