Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 22 W 16/22

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten, wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 22.04.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die der Streithelferin des Klägers nach ihrem Beitritt vom 21.01.2022 entstandenen außergerichtlichen Kosten werden zu 75 % der Beklagten auferlegt; im Übrigen findet bezüglich der Nebeninterventionen der Streithelferin der Klägerin im Verfahren, auch soweit sie vor dem 21.01.2022 der Beklagten beigetreten war, keine Kostenerstattung statt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Streithelferin des Klägers.

              Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 1.000 € festgesetzt.


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