Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 18 U 139/21
Tenor
Die Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2021 werden zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Der Kläger wendet sich im Wege der Beschlussanfechtungsklage gegen jeweils zwei Beschlüsse, die die Gesellschafter der Beklagten am 17.12.2019 und 05.06.2020 gegen seine Stimme gefasst haben.
4Im Jahr 1998 wurde die Beklagte von den Herren A, B und C gegründet. Alle drei Gesellschafter waren als Geschäftsführer tätig. Der Kläger erwarb im Jahr 2008 den Geschäftsanteil des Herrn C und übernahm gleichzeitig das Amt eines weiteren Geschäftsführers der Beklagten.
5Der Gesellschaftsvertrag (Anlage 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 6 ff. AnlH II) hat u.a. folgenden Inhalt:
6„§ 7 – Gesellschafterversammlung
7[…]
86. Die Gesellschafterversammlung wird von einem aus ihrer Mitte zu wählenden Versammlungsleiter geleitet, der für eine ordnungsgemäße Protokollierung der Beschlüsse Sorge zu tragen hat.
97. Je DM 500,- der übernommenen Stammeinlagen gewähren eine Stimme.
108. Die Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit nicht im Gesetz oder nach dieser Satzung andere Mehrheiten vorgesehen ist, mit einfacher Mehrheit des vertretenen stimmberechtigten Kapitals gefasst.
119. Soweit das Gesetz nicht entgegensteht, ist die Beschlussfassung auch im schriftlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Verfahren möglich.
1210. Sämtliche Gesellschafterbeschlüsse sind -soweit keine notarielle Beurkundung stattzufinden hat- schriftlich zu fassen und von dem Versammlungsleiter bzw. außerhalb von Gesellschafterversammlungen von den Geschäftsführern zu unterschreiben und den Gesellschaftern abschriftlich per Einschreiben zu übersenden oder mit Empfangsquittung zu übergeben.
13§ 8 - Jahresabschluss, Gewinnverwendung, Steuerklausel
14[...]
153. Jeder Gesellschafter nimmt am Gewinn der Gesellschaft entsprechend dem Verhältnis der Geschäftsanteile zueinander teil.
164. Die Gesellschafterversammlung stellt innerhalb von 8 Monaten seit Schluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss fest und beschließt nach freiem Ermessen und mit 3/4 Mehrheit des stimmberechtigten Kapitals über die Verwendung des jährlichen Reingewinns, insbesondere bei einer Einstellung von Beträgen in Gewinnrücklägen oder über einen Gewinnvortrag oder über eine Ausschüttung an die Gesellschafter. Sollte kein mehrheitlicher Gewinnverwendungsbeschluss zustande kommen, so wird der Steuerbilanzgewinn vor Ertragssteuern und Tantiemen wie folgt verwendet: 50 % dieses Betrages wird als Tantiemen an die Geschäftsführer ausgeschüttet, der verbleibende Betrag wird zu 50% an die Gesellschafter als Gewinn ausgeschüttet und 50% verbleibt als Gewinnrücklage der Gesellschaft.
175. Soweit, aus welchen Gründen auch immer, verdeckte Gewinnausschüttungen durch die Finanzbehörde festgestellt werden, sind die begünstigten Gesellschafter verpflichtet, die auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfallende Körperschaftssteuer an die Gesellschaft zu erstatten. Die anteilige Körperschaftssteuer ergibt sich aus der Differenz zwischen der vereinbarten und der angemessenen Vergütung durch die daraus zu viel erteilte Steuergutschrift. Der Anspruch gegen den begünstigten Gesellschafter wird mit Rechtskraft des entsprechenden Körperschaftssteuerbescheides zur Zahlung festgelegt und ist nach Ablauf eines Monats von diesem Zeitpunkt an mit 2% über dem jeweiligen Bundesdiskontsatz jährlich zu verzinsen."
18Die Geschäftsführeranstellungsverträge der Geschäftsführer-Gesellschafter B und A beinhalteten einen Anspruch auf Geschäftsführergehalt in Höhe von 169.000,00 EUR jährlich zuzüglich Zahlung einer Tantieme; der Kläger wurde für seine Tätigkeit als Geschäftsführer entsprechend entlohnt. Im Jahr 2013 wurde die Tantieme für das Geschäftsjahr 2014 auf 50.000 €/Gesellschafter-Geschäftsführer beschränkt (Anlage 12 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 56 AnlH II), wobei es auch in den folgenden Jahren geblieben ist.
19Der Kläger teilte den Mitgesellschaftern am 25.01.2019 mit, dass er beabsichtige, das Unternehmen der Beklagten zu verlassen. Der Kläger und die übrigen Gesellschafter führten mehrere Gespräche bezüglich seines Ausscheidens, deren Gegenstand auch der Verkauf seiner Gesellschaftsbeteiligung war, ohne dass es zu einer Einigung kam. Am 29.06.2019 legte der Kläger sein Geschäftsführeramt aus wichtigem Grund nieder. Im August 2020 wurde dann zwischen den Parteien ein Aufhebungsvertrag zum Geschäftsführervertrag mit Wirkung zum 30.06.2019 geschlossen (Anlage 5 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 18 ff. AnlH II), in dem u. a. ein Tantiemeanspruch des Klägers für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von 50.000 € festgeschrieben und ein weitergehender Vergütungsanspruch des Klägers ausgeschlossen wurde.
20Mit Schreiben vom 22.11.2019 (Anlage 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 22f. AnlH II) luden die Geschäftsführer der Beklagten zu einer ordentlichen Gesellschafterversammlung zum 17.12.2019 ein. Mit diesem Einladungsschreiben wurde dem Kläger der Jahresabschluss vom 31.12.2018 übersandt. In der Gesellschafterversammlung wurden ausweislich des Protokolls (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 24 ff. AnlH II) u. a. gegen den Widerspruch des durch Rechtsanwalt D vertretenen Klägers folgende Beschlüsse gefasst:
212. … Die Anstellungsverträge der Geschäftsführer A und B werden wie folgt geändert: Ab dem 01.01.2019 wird die Festvergütung auf jeweils 290.000 Euro brutto p.a. angehoben. Kosten der Gesellschaft für eine Altersversorgung des jeweiligen Geschäftsführers werden auf die Vergütung angerechnet. Wird ein Dienstwagen nicht in Anspruch genommen, so erfolgt zusätzlich eine Ausgleichszahlung in Höhe der tatsächlich bei dem anderen Geschäftsführer entstandenen Kosten des Dienstwagens, dessen Nettokaufpreis maximal 60.000 Euro betragen darf. Auf Tantiemen ab dem 01.01.2018 finden die Regelungen des Gesellschaftsvertrages Anwendung. [...]
223. … Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der der Einladung als Anlage beigefügten Fassung wird festgestellt.“
23Mit Schreiben vom 11.05.2020 (Anlage 10 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 51f. AnlH II) wurde zur Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in Textform eingeladen. Die Gesellschafter hielten unter dem 04.06.2020 hierauf bezogen eine Telefonkonferenz ab. Die privatschriftliche Niederschrift über die in Textform gefassten Beschlüsse vom 05.06.2020 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.06.2020; Bl. 1 AnlH II) lautet wie folgt:
24„Die Stimmabgabe ergab folgende Ergebnisse:
251. Beschlussfeststellungskompetenz von Herrn A Dafür haben die Gesellschafter A und B, dagegen hat Herr E gestimmt. Damit wird das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt.
262. Vorsorgliche erneute Feststellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2018Dafür haben die Gesellschafter A und B, dagegen hat Herr E gestimmt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt".
27Der Kläger ist der Auffassung, die vorstehend zitierten Beschlüsse vom 17.12.2019 und 05.06.2020 seien nichtig, jedenfalls aber anfechtbar, weil sich die Mitgesellschafter durch die rückwirkende Erhöhung ihrer Geschäftsführervergütung einen unberechtigten Vorteil verschafft hätten und ihm der für die Beschlussfassung über den Jahresabschluss erforderliche Einblick in die Gesellschaftsunterlagen nicht gewährt worden sei. Eine Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters könne nur durch die Satzung oder einstimmigen Beschluss begründet werden. Der Jahresabschluss 2018 sei aufgrund der darin enthaltenen unberechtigten Rückstellungen sowie der Nichterfüllung von Auskunftsansprüchen unwirksam. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 8 ff. d. eA.) Bezug genommen.
28Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Beschlüsse vom 17.12.2019 für begründet gehalten. Trotz des erklärten Austritts des Klägers aus der Gesellschaft zum 31.12.2020 fehle diesem nicht die Anfechtungsbefugnis. Diese sei regelmäßig aufgrund der Gesellschafterstellung gegeben und entfalle erst, wenn der Anfechtende nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, wofür es aber derzeit keine Anhaltspunkte gebe. Die Klage sei in Bezug auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 zu TOP 2 und TOP 3 dahingehend begründet, dass diese zwar nicht nichtig, aber anfechtbar seien. Die Beschlüsse vom 05.06.2020 seien dagegen rechtlich nicht zu beanstanden.
29Hiergegen wenden sich die Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufungen.
30Der Kläger ist der Auffassung, dass einem etwaigen Versammlungsleiter Beschlussfeststellungskompetenz nur durch Satzungsregelung oder einstimmigen Gesellschafterbeschluss zugewiesen werden könne. Hinsichtlich des Jahresabschlusses 2018 habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass die darin zu Unrecht enthaltenen Rückstellungen den verteilungsfähigen Gewinn der Beklagten zu seinen Lasten schmälerten.
31Er beantragt,
32- 33
1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.07.2021, Az. – 83 0 1/21 – wird festgestellt, dass der in Textform von den Gesellschaftern der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung, AG Köln, HRB X1, (vermeintlich) zu 1. gefasste Beschluss, dem Geschäftsführer und Gesellschafter A für die Beschlussfassung zu den nachfolgenden Beschlussgegenständen zu 2. Beschlussfeststellungskompetenz zu verleihen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage F 1 zum erstinstanzlichen Schriftsatz (Klageschrift) vom 30.06.2020), nichtig ist; hilfsweiseunter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.07.2021, Az. - 83 0 1/21 wird in Textform von den Gesellschaftern der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung, AG Köln, HRB X1, (vermeintlich) zu 1. gefasste Beschluss, dem Geschäftsführer und Gesellschafter A für die Beschlussfassung zu den nachfolgenden Beschlussgegenständen zu 2. Beschlussfeststellungskompetenz zu verleihen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage F 1 zum erstinstanzlichen Schriftsatz (Klageschrift) vom 30.06.2020), für nichtig erklärt;
- 35
2. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.07.2021, Az. – 83 0 1/21 –, wird festgestellt, dass der in Textform von den Gesellschaftern der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung, AG Köln, HRB X1, (vermeintlich) zu 2. gefasste Beschluss, den Jahresabschluss der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH zum 31.12.2018 (Anlage F 1 zum Schriftsatz (Klageschrift) vom 14.02.2020) festzustellen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage F 1), nichtig ist; hilfsweise:unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15.07.2021, Az. - 83 0 1/21 -, wird der in Textform von den Gesellschaftern der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung, AG Köln, HRB X1, (vermeintlich) zu 2. gefasste Beschluss, den Jahresabschluss der A B E Gesellschaft für aktuarielle Beratung mbH zum 31.12.2018 (Anlage F 1 zum Schriftsatz (Klageschrift) vom 14.02.2020) festzustellen (protokolliert durch privatschriftliche Niederschrift vom 05.06.2020, Anlage F 1), für nichtig erklärt.
Die Beklagte beantragt,
37- 38
1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen und
- 39
2. unter Abweisung des Urteils des Landgerichts Köln vom 15. Juli 2021 (Az. 83 O 1/21) die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit sie ihr günstig ist. Im Übrigen vertritt sie die Auffassung, dass die Beschlüsse vom 17.12.2019 wirksam seien. Das Landgericht habe in Bezug auf den Beschluss zur Anhebung der Vergütung den gesellschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz rechtsfehlerhaft zur Anwendung gebracht. Sie behauptet, gemessen an ihrer Größe und Ertragskraft sei eine jährliche Festvergütung in Höhe von 290.000,00 EUR schon zum 1. Januar 2019 angemessen gewesen. Der Kläger sei durch den streitgegenständlichen Gesellschafterbeschluss auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung beschnitten worden. Vielmehr habe es ihm freigestanden, bei der Gesellschafterversammlung am 17. Dezember 2019 ebenfalls eine rückwirkende Gehaltsanpassung für sich (für den Zeitraum 1. Januar bis 30. April 2019) zu beantragen. Zumindest liege keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Selbst wenn man einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz annehmen würde, so würde dieser nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des Beschlusses zu TOP 2 führen. Allenfalls könne Teilunwirksamkeit dieses Beschlusses angenommen werden. Ebenfalls rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Feststellung getroffen, der Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 2019 zu TOP 3 (Feststellung des Jahresabschlusses 2018) sei unwirksam. Insbesondere habe der Kläger den Personalbereich im Jahr 2018 selbst verantwortet. Daher seien ihm die Gründe der Kostensteigerung für Gehälter im Jahr 2018 bestens bekannt gewesen.
41Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Beschlüsse vom 17.12.2019 für unwirksam erklärt hat und beantragt,
42die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
43II.
44Die Berufungen der Parteien sind zulässig. In der Sache haben jedoch beide Berufungen keinen Erfolg.
451. Die Berufung des Klägers betrifft die angegriffenen Beschlüsse der Gesellschafter der Beklagten vom 05.06.2020. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil diese Beschlüsse formell ordnungsgemäß getroffen wurden und inhaltlich nicht zu beanstanden sind.
46a) Der Beschluss betreffend die Zuweisung der Beschlussfeststellungskompetenz an den Gesellschafter A begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, sodass die innerhalb der Frist des § 7 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages – dort ist eine Anfechtungsfrist von zwei Monaten nach Absendung bzw. nach Übergabe der Abschrift des Gesellschafterbeschlusses vorgesehen – erhobene Anfechtungsklage ohne Erfolg bleiben muss.
47Die Beantwortung der Frage, ob einem Gesellschafter/Versammlungsleiter durch einfachen Gesellschafterbeschluss die Beschlussfeststellungskompetenz zugewiesen werden kann, ist allerdings umstritten. Nach einer in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung, soll dies nur durch die Satzung oder einem einstimmig gefassten Beschluss aller Gesellschafter möglich sein, weil anderenfalls ein Missbrauch durch einen Mehrheitsgesellschafter zu befürchten sei (OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2008 – 20 W 385/08 -, FGPrax 2009, 81, 82; Noack in: Noack/Servatius/Haas, GmbHG 23. Aufl. 2022, § 48 Rn. 17a) bzw. es sich hierbei um eine echte Delegation der Organkompetenz der Gesellschafterversammlung handele (Altmeppen, GmbHG 10. Aufl. 2021, § 48 Rn. 23; Noack, GmbHR 2017, 792, 796). Nach der Gegenauffassung hat der Versammlungsleiter schon aufgrund dieser Funktion die Kompetenz, den Beschluss festzustellen, weil dies der Rechtssicherheit aller Gesellschafter diene (OLG Brandenburg, Urteil vom 05.01.2017- 6 U 21/14 -, ZIP 2017, 1417 Rn. 55; Drescher in: MünchKommGmbHG, 3. Aufl. 2019, § 47 Rn. 55; BeckOK/Schindler GmbHG § 48 Rn. 44).
48Der Senat teilt die zweitgenannte Auffassung. Die Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter hat zunächst einmal nur deklaratorische Bedeutung in dem Sinne, dass ein bestimmtes Abstimmungsergebnis und damit einhergehend die Annahme oder Ablehnung des Beschlussantrages im Sinne einer Tatsache festgestellt wird. Daraus folgt nicht, dass diese Tatsachenfeststellung zu Recht erfolgt ist und die Abstimmung tatsächlich das festgestellte Ergebnis hatte. Dies im Streitfall zu klären ist vielmehr Aufgabe der Gerichte im Rahmen einer Beschlussanfechtungs- oder -feststellungsklage. Die Beantwortung der Frage, ob ein Gesellschafter eine solche Klage erheben soll, hängt aber davon ab, ob ein Beschluss mit einem bestimmten Inhalt gefasst wurde, oder eben nicht gefasst wurde. Dies wird für alle Gesellschafter durch eine entsprechende Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters erkennbar, sodass sie sich hieran orientieren können. Andernfalls bliebe bei einem Streit über die Frage, ob ein Antrag angenommen, oder abgelehnt worden ist, allen Gesellschaftern nur die Möglichkeit, rein vorsorglich entweder eine Beschlussanfechtungsklage, oder eine positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben, wobei von vorneherein feststünde, dass nur eine dieser Klagen Erfolg haben kann.
49Im Fall der Beklagten spricht für eine Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters darüber hinaus die Fristenregelung in § 7 Nr. 11 des Gesellschaftsvertrages, die folgenden Inhalt hat:
50„Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen durch Klageerhebung ist nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Absendung bzw. nach Übergabe der Abschrift des Gesellschafterbeschlusses zulässig.“
51Die Anknüpfung der Klagefrist an die Absendung des Gesellschafterbeschlusses impliziert, dass es jemanden geben muss, der den Beschluss feststellt. Die Auffassung der Gegenansicht, dass dies die Gesellschafterversammlung sei, führt im Ergebnis nicht weiter. Es wäre dann nämlich erforderlich, dass die Gesellschafterversammlung nach der Abstimmung über den Beschlussantrag - zumindest im Streitfall – ein weiteres Mal abstimmt, um das erste Abstimmungsergebnis festzustellen. Aber auch das Ergebnis dieser Abstimmung müsste von irgendjemandem festgestellt werden.
52Die Zulassung der Zuweisung der Beschlussfeststellungskompetenz an den Versammlungsleiter durch bloßen Mehrheitsbeschluss begründet für die Gesellschafterminderheit keine erheblichen Nachteile oder Risiken. Auch die Minderheit hat den Vorteil, dass auch für sie durch die Beschlussfeststellung des Versammlungsleiters das Ergebnis der Beschlussfassung – jedenfalls vorläufig – festgestellt ist. Diese Gesellschafter brauchen also nicht Klagen „ins Blaue hinein“ zu erheben, nur weil möglicherweise ein Beschluss gefasst wurde, den sie nicht akzeptieren wollen, sondern können sich auf die Fälle beschränken, in denen ein ihnen nicht genehmer Beschluss als gefasst festgestellt worden ist. Der Umstand, dass sie jedenfalls in diesen Fällen Klage erheben müssen, um den Beschluss nicht bestandskräftig werden zu lassen, stellt sich nicht als Nachteil dar, denn ihre Situation wäre keine andere, wenn keine Beschlussfeststellung erfolgt wäre, unter den Gesellschaftern aber Streit über das Ergebnis der Beschlussfassung besteht. Für den Rechtsstreit über den Beschluss selbst hat dessen Feststellung durch den Versammlungsleiter keine präjudizielle Bedeutung, hier kommt es nur darauf an, ob der Beschluss tatsächlich mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden ist.
53b) Die wiederholte Feststellung des Jahresabschlusses 2018 ist entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht deswegen anfechtbar, weil darin in erheblichem Umfang Rückstellungen für Ansprüche der beiden Mitgesellschafter des Klägers auf Tantiemezahlungen für das Jahr 2018 enthalten sind, wie sie sich aus dem entsprechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 17.12.2019 ergeben würden. Dabei ist es unerheblich, dass auch der Senat diesen Beschluss aufgrund der wirksamen Anfechtung durch den Kläger aus den sogleich (II.2.a)) noch darzulegenden Gründen für unwirksam hält. Die vom Kläger als Begründung für seine Anfechtung angeführte Gefahr, „dass mit der Einstellung der Rückstellung in den Jahresabschluss und dessen Feststellung das angebliche Bestehen dieser vermeintlichen Ansprüche im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Gesellschaft für das Jahr 2018 als verbindlich festgestellt gilt“ (S. 3 der Berufungsbegründung; Bl. 142 d. eA.), besteht tatsächlich nicht.
54Forderungen, wie sie von den beiden Mitgesellschaftern des Klägers aufgrund des Tantieme-Beschlusses vom 17.12.2019 gegen die Beklagte geltend gemacht werden (können), können auf zwei unterschiedliche Weisen im Jahresabschluss der Gesellschaft erfasst werden: Zum einen können sie als Verbindlichkeiten erfasst werden, zum anderen aber auch als Rückstellungen. Die Erfassung als Verbindlichkeit ist nur möglich, wenn am Abschlussstichtag Gewissheit sowohl über das Bestehen als auch über die Höhe einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten besteht (vgl. Reiner in MünchKommHGB, 4. Aufl. 2020, § 266 Rn. 105). Diese Voraussetzung war hier schon aufgrund der bei Aufstellung der Bilanz bereits anhängigen Klage gegen die Beschlüsse vom 17.12.2019 nicht gegeben, denn die Höhe des Tantiemeanspruchs hängt vom Ausgang dieses Rechtsstreits ab. Gerade deswegen war aber gemäß § 249 HGB eine Rückstellung für diese ungewisse Verbindlichkeit zu bilden.
55Die vom Kläger befürchtete Folge einer verbindlichen Feststellung des Jahresabschlusses mag für den Fall, dass die Tantiemeforderung als Verbindlichkeit in die Bilanz eingestellt ist, berechtigt sein. In dem hier gegebenen Fall, dass lediglich eine Rückstellung wegen einer noch ungewissen Verbindlichkeit gebildet wird, droht diese Konsequenz jedoch nicht. Durch den Beschluss wird gerade nicht festgestellt, dass die Forderung berechtigt ist, sondern es wird nur bilanzielle Vorsorge für den Fall getroffen, dass sich die Forderung in einem späteren Zeitpunkt als berechtigt erweisen sollte. Nach § 249 HGB stand die Bildung dieser Rückstellung auch nicht im Belieben der Beklagten, sondern war zwingend („… sind … zu bilden“).
56Die Vornahme der Rückstellung selbst begründet auch keinen dauerhaften Nachteil für den Kläger. Zwar erhöht diese zunächst die Passiva der Gesellschaft und vermindert damit den ausschüttungsfähigen Gewinn. Die Rückstellung ist jedoch nach Klärung der Berechtigung der Forderungen, für die sie erfolgt ist, zwingend aufzulösen (vgl. Ballwieser in MünchKommHGB, a. a. O., § 249 Rn. 85). Entweder muss die Forderung – weil berechtigt – dann erfüllt werden, oder die Auflösung der Rückstellung vermindert die Passiva der Gesellschaft, was sich im entsprechenden Jahr gewinnerhöhend auswirkt und damit auch dem Kläger zugutekommt. Für den Fall, dass der Kläger zwischen der Bildung der Rückstellung und ihrer Auflösung aus der Gesellschaft ausscheidet, sodass er an einer nachfolgenden gewinnwirksamen Auflösung der Rückstellung nicht mehr partizipiert, kann die Rückstellung für die Ermittlung eines Kaufpreis- oder Abfindungsanspruchs unter Berücksichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit des Zahlungsfalles adäquat berücksichtigt werden.
572. Auch die Berufung der Beklagten erweist sich als unbegründet, weil das Landgericht die Beschlüsse der Gesellschafter vom 17.12.2019 zu Recht infolge der fristgerecht erhobenen Anfechtungsklage als unwirksam angesehen hat.
58a) Die rückwirkende Erhöhung der Vergütung der beiden Mitgesellschafter A und B für ihre Geschäftsführertätigkeit erfolgte unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung; auf die Klärung der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob diese Anhebung der Vergütung angemessen ist, kommt es deshalb nicht an.
59aa) Es ist zunächst einmal nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Gesellschafter A und B nach dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer eine Anpassung ihrer seit Jahren konstant gebliebenen Geschäftsführervergütung für geboten hielten. Bis zum Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer war die Höhe der Geschäftsführervergütung (Festgehalt und Tantieme) für die drei Gesellschafter eher von untergeordneter Bedeutung, weil sie auch aufgrund ihrer Gesellschafterstellung an dem von ihnen durch ihre jeweiligen Geschäftsführeraktivitäten gleichermaßen erwirtschafteten Erfolg der Beklagten über die Gewinnausschüttungen gleichermaßen partizipierten. Dies änderte sich durch das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Gesellschafterstellung deutlich. Zum einen kam aufgrund des Ausscheidens des Klägers als Geschäftsführer auf die beiden verbliebenen Gesellschafter-Geschäftsführer eine entsprechende Erhöhung ihrer Arbeit und Verantwortung zu. Zum anderen kam der wirtschaftliche Erfolg ihnen jetzt nur noch zum Teil über die Gewinnausschüttungen zugute, weil diese teilweise auch dem nicht mehr in der Geschäftsführung aktiven Kläger zufließen.
60bb) Die konkrete Umsetzung des legitimen Wunsches, die Geschäftsführervergütung den geänderten Verhältnissen anzupassen, begegnet aber durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil damit ersichtlich der Zweck verfolgt wurde, durch rückwirkende die Erhöhung der Geschäftsführervergütung den Gewinn der Gesellschaft und damit die auch an den Kläger erfolgende Gewinnausschüttung auf ein Minimum zu reduzieren. Es wurde nicht nur das Fixgehalt der beiden verbliebenen Geschäftsführer von 169.000 €/Jahr auf 290.000 €/Jahr, also um über 71 %, erhöht. Zugleich ist die Gesellschaft auch von ihrer seit 2014 geübten Praxis abgewichen, die Tantieme für die Geschäftsführer auf jeweils 50.000 € zu beschränken; in die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für das Jahr 2018 (Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 14.02.2020, S. 9; Bl. 9 AnlH I) wurden dementsprechend Rückstellungen in Höhe von 778.500 € eingestellt. Nach Abzug der im Aufhebungsvertrag insoweit festgelegten Tantieme des Klägers in Höhe von 50.000 € entfielen demnach auf die beiden anderen Geschäftsführer jeweils ([778.500 € - 50.000 €] : 2 =) 364.500 €. Daraus folgt für die Geschäftsführer A und B für das Jahr 2018 eine Gesamtvergütung von (169.000 € + 364.500 € =) 533.500 € und für den Kläger in Höhe von lediglich (169.000 € + 50.000 € =) 219.000 €, sodass Vergütung der Geschäftsführer A und B um 314.500 €, das sind 143 %, über der des Klägers lag. Für das Jahr 2019 ergibt die Anhebung des Fixgehaltes für die Gesellschafter A und B eine monatliche Vergütung in Höhe von (290.000 €/Jahr : 12 Monate =) 24.166, 67 € gegenüber einer Vergütung des Klägers in Höhe von (169.000 €/Jahr : 12 Monate =) 14.083,33 €, womit bereits die fixe Geschäftsführervergütung der Mehrheitsgesellschafter 71,6 % über der des Klägers liegt. Diese Vergütungsanhebung wirkt sich wirtschaftlich allein zu Lasten des Klägers aus, weil durch den erhöhten Vergütungsaufwand der Beklagten, der auf ihn entfallende Gewinn verringert wird, während das wirtschaftliche Ergebnis für die beiden anderen Gesellschafter neutral ist: Die Verringerung ihres Gewinnanspruchs wird durch die Anhebung ihrer Geschäftsführervergütung voll kompensiert.
61Eine Rechtfertigung für dieses Ergebnis ist nicht ansatzweise zu erkennen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, die Anhebung des Fixgehaltes sei angemessen und die Höhe der Tantieme entspreche der Regelung in § 8 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages, vermöchte das die getroffenen Regelungen allein für die Zeit nach der Beendigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages des Klägers, also ab dem 30.06.2019, zu rechtfertigen. Die Regelung gilt aber auch gerade für die Zeit davor, in der der Kläger noch als Geschäftsführer der Beklagten tätig war und zu ihrem wirtschaftlichen Erfolg beigetragen hat, nämlich hinsichtlich der Tantieme für das Geschäftsjahr 2018 und hinsichtlich der Vergütung auch schon für das gesamte erste Halbjahr 2019. Diese evidente Gerechtigkeitslücke lässt sich auch weder damit rechtfertigen, dass in dem Aufhebungsvertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag eine Regelung bzgl. der Tantieme 2018 und etwaiger weiterer Vergütungsansprüche getroffen wurde, noch damit, dass es dem Kläger frei gestanden hätte, in der Gesellschafterversammlung für sich selbst eine entsprechende Regelung vorzuschlagen.
62(1) Die Regelungen im Aufhebungsvertrag, dass die Tantieme des Klägers für 2018 „verbindlich in Höhe 50.000,00 € festgeschrieben“ wurde sowie der Ausschluss weiterer Vergütungsansprüche erfolgten ersichtlich auf der Grundlage der langjährigen Praxis, dass die Tantieme auf 50.000 € begrenzt ist, und der bislang gezahlten Fixgehälter von 169.000 €/Jahr. Der Kläger musste bei Abschluss dieses Vertrages nicht damit rechnen, dass es rückwirkend zu einer massiven Erhöhung dieser Zahlungen lediglich an die verbliebenen Geschäftsführer kommen würde und er hätte sich hierauf billigerweise auch nicht einlassen müssen. Jedenfalls waren die Gesellschafter auch in Ansehung der im Aufhebungsvertrag getroffenen Regelungen nicht gehindert, dem Kläger zur Wahrung der Gerechtigkeit dieselbe Erhöhung zugutekommen zu lassen.
63(2) Der weitere Einwand der Beklagten, der Kläger selbst hätte in der Gesellschafterversammlung einen entsprechenden Antrag stellen können, geht fehl. Angesichts der deutlich erkennbar gewordenen Intention, den Anteil des Klägers am wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten durch Anhebung der Vergütung der verbliebenen Geschäftsführer weitgehend zu reduzieren, hätte er schon kaum erwarten können, dass zumindest einer der beiden Mitgesellschafter einem solchen Antrag zustimmen würde. Unabhängig davon war es aber auch nicht Aufgabe des Klägers dem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßenden Beschlussvorschlag der Gesellschaftermehrheit durch einen entsprechenden eigenen Antrag zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen. Vielmehr konnte er sich darauf beschränken, diesen Antrag – wie geschehen – unter Hinweis auf das eklatante Gerechtigkeitsdefizit abzulehnen.
64b) Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Feststellung des Jahresabschlusses 2018 der Anfechtung unterliegt, weil die Beklagte dem berechtigten Informationsbegehren des Klägers nicht nachgekommen ist. Der Kläger hatte in der Gesellschafterversammlung ausweislich des Protokolls um Aufschlüsselung der Kosten unter Vorlage entsprechender Belege gebeten, was jedoch nicht geschehen ist. Das Auskunftsverlangen war gerechtfertigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum selbst Geschäftsführer der Beklagten gewesen ist, sodass er die Kosten teilweise selbst zu verantworten bzw. er jedenfalls Einblick in die maßgeblichen Unterlagen gehabt hatte. Insoweit ist nämlich zu bedenken, dass der Kläger mit seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung alle Unterlagen der Gesellschaft an diese herausgeben musste, was ausdrücklich auch in Nr. 6.1 des Aufhebungsvertrages geregelt ist. Ohne derartige Unterlagen, allein aus der Erinnerung heraus ist aber eine sachgerechte Bewertung von einzelnen Kostenpositionen, selbst wenn man diese im Vorjahr als Geschäftsführer selbst zu verantworten hatte, schlechterdings nicht möglich.
65III.
66Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
67IV.
68Die Zulassung der Revision erfolgt im Hinblick auf den Beschluss vom 05.06.2020, mit dem dem Gesellschafter A die Beschlussfeststellungskompetenz zugewiesen worden ist. Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten; eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.
69V.
70Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 20 W 385/08 1x (nicht zugeordnet)
- 83 O 1/21 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 21/14 1x