Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 25 UF 19/23
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kindesmutter gegen den Beschluss des Senats vom 08.05.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
G r ü n d e
2Die Anhörungsrüge der Kindesmutter hat keinen Erfolg.
3Nach § 44 FamFG ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
4Bei Beschlussfassung sind sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Umstände, insbesondere auch der umfassende Vortrag der Kindesmutter gewürdigt worden. Soweit die Kindesmutter zu ihr vor Beschlussfassung übersandten Stellungnahmen des Kindesvaters erst nach Beschlussfassung Stellung genommen und Umstände abweichend dargestellt hat, kann dies keine Verletzung rechtlichen Gehörs rechtfertigen. Soweit der Senat eine andere Auffassung angenommen hat, als die Kindesmutter sich dies wünscht, und im Übrigen auch Umstände anders gewertet hat als die Kindesmutter, stellt auch dies keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör dar (vgl. BGH, Beschluss vom 08.09.2016, III ZA 16/16 – juris).
5Welche endgültige sorgerechtliche Entscheidung zu treffen ist, ist im Hauptsacheverfahren zu klären. Dort wird auch eine erneute Anhörung der Kinder erfolgen.
6Die Kindesmutter kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- FamFG § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 1x
- III ZA 16/16 1x (nicht zugeordnet)