Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 87/22

Tenor

Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag, das Verfahren in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2023 zu versetzen, wird abgelehnt.

Die Kosten des Anhörungsrügenverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.


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