Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 Ws 87/22
Tenor
Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag, das Verfahren in den Stand vor dem Erlass des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 2023 zu versetzen, wird abgelehnt.
Die Kosten des Anhörungsrügenverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
1
G r ü n d e :
2I.
3Mit Beschluss vom 25. Mai 2023 hat der Senat den Antrag des Anzeigenerstatters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Klageerzwingungsverfahren abgelehnt. Hiergegen richtet sich seine Gehörsrüge vom 3. Juni 2023. In diesem Zusammenhang hat der Anzeigenerstatter Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
4II.
51.
6Das gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S. und Richterin am Oberlandesgericht E. gerichtete Ablehnungsgesuch ist bereits unzulässig; über dieses war daher unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und der abgelehnten Richterin zu entscheiden.
7Gemäß § 26a Abs. 1 Ziff. 2 StPO verwirft das Gericht das Ablehnungsgesuch als unzulässig, wenn ein Ablehnungsgrund nicht angegeben wird. So verhält es sich hinsichtlich der abgelehnten Richter. Über die bloße Beteiligung am Verfahren hinausgehende Tatsachen, die die Besorgnis der Befangenheit dieser Gerichtspersonen zu tragen vermöchten, bringt der Antragsteller nicht vor.
82.
9Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat über das Prozesskostenhilfegesuch ausführlich beraten und hierbei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller nicht gehört worden wäre noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Antragstellers übergangen. Solches zeigt der Antragsteller auch nicht auf. Soweit er ausführt, der Senat habe Zeugen der „Straftat“ am 5. November 2021 unterschlagen, bleibt darauf zu verweisen, dass Belege für eine Straftat an diesem Tage – wie ausgeführt – gerade nicht vorliegen. Dass der Senat der Rechtsauffassung des Anzeigenerstatters nicht gefolgt ist, begründet im Übrigen keine Versagung des rechtlichen Gehörs.
10III.
11Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (Senat NStZ 2006, 181).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.