Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 1 U 10/23

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Februar 2023 – 7 O 94/21 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und im Hauptsachetenor wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, die Praxisräume im Hause L.-straße N02, N01 I., 1. Obergeschoss, gemäß als Anlage A beigefügtem Plan, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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