Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 6 U 25/24

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 14.02.2024 – 84 O 132/23 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst wird:

I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft betreffend den Zeitraum bis einschließlich 31.12.2023 zu erteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum die Beklagte die nachfolgend aufgeführte Handlung begangen hat, und zwar aufgeschlüsselt nach Gegenstand der Verkaufsangebote, nach Zeitpunkt und Menge der verkauften Artikel sowie nach Verkaufspreisen:

Ein angebotenes Marken-Lebensmittel mit einem Zugabeartikel zu versehen, der mit einer eigenen Marke der Beklagten gekennzeichnet ist („Y. Erfrischungstuch“), und in den Verkaufsangeboten wahrheitswidrig den Eindruck erweckt, das jeweilige Lebensmittel trage die Marke des Zugabeartikels („Y.“), wie insgesamt geschehen nach Anlage K 5 des Urteils;

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger jeden Schaden zu ersetzen, der diesem durch die Verletzungshandlungen nach Ziffer I. bis einschließlich 31.12.2023 entstanden ist.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.501,18 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2023 zu bezahlen Zug um Zug gegen Erteilung einer dem Umsatzsteuergesetz entsprechenden Rechnung.

Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz und des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind – nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen - vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

              bis zum 08.04.2024: 48.000,00 €

              danach: 6.000,00 €.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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