Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 209/24
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 12.11.2024 gegen die am 08.11.2024 erlassene Zwischenverfügung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Grundbuchamts – Düren wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Frist zur Behebung des Hindernisses bis zum 31.01.2025 verlängert wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.
1
Gründe:
2I.
3Am 06.12.2023 hat Notar T. S. in P. einen Kaufvertrag zwischen dem Beteiligten zu 1) als Veräußerer und der Beteiligten zu 2) als Erwerberin über den im Rubrum aufgeführten Grundbesitz beurkundet (UVZ Nr. N01). Hierbei handelte Herr N. Z. als Vertreter ohne Vertretungsmacht für Herrn Y. M. und Frau W. M. sowie für die Beteiligte zu 2). Mit notarieller Beglaubigung vom 08.01.2024 (UVZ Nr. N02 des Notars G. D. in H., Bl. 26 d.A.) genehmigten die vorgenannten Eheleute M. handelnd im eigenen Namen sowie namens der Beteiligten zu 2) vorbehaltlos sämtliche Erklärungen, die für diese in der vorgenannten Urkunde vom 06.12.2023 abgegeben worden sind. Herr Y. M. vertrat bei dieser Genehmigungserklärung seine Ehefrau, Frau W. M. unter Berufung auf die notarielle Vollmacht vom 08.03.2023 (richtig: 02.03.2023 - UVZ Nr. N03 L des Notars A. C. - Bl. 27 ff. d.A.). Bei der notariell beurkundeten Vollmacht handelt es sich um eine General- und Vorsorgevollmacht mit Betreuungsverfügung, die Frau W. M. ihrem Ehemann zur Regelung ihrer vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten erteilt hat.
4Im notariellen Vertrag vom 06.12.2023 haben die Beteiligten die Auflassung erklärt und die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch bewilligt.
5Mit Antrag vom 16.07.2024 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar den „Eigentumswechsel auf den Erwerber“ beantragt. Mit Verfügung vom 29.07.2024 hat die Grundbuchrechtspflegerin den verfahrensbevollmächtigten Notar darauf hingewiesen, dass Frau W. M. nicht wirksam vertreten worden sei, da die Generalvollmacht als Privatperson und nicht in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der GbR erteilt worden sei und zur Einreichung der Genehmigungserklärung der in der Urkunde Nr. N01 vollmachtlos vertretenen Frau W. M. in der Form des § 29 GBO aufgefordert. Der verfahrensbevollmächtigte Notar ist dem entgegengetreten; es handle sich um eine Handlung der Gesellschafterin einer GbR und daher um eine Vermögensangelegenheit der Frau W. M., die von der Vollmacht umfasst sei.
6Mit am 08.11.2024 erlassener Zwischenverfügung hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – den Beteiligten unter Fristsetzung bis zum 31.12.2024 zur Behebung des Eintragungshindernisses aufgegeben, die Genehmigungserklärung der in der Kaufvertragsurkunde vertretenen Frau W. M. in der Form des § 29 GBO einzureichen. Die eingereichte Generalvollmacht vom 02.03.2023 sei von der Frau M. als Privatperson bezogen auf ihre persönlichen Angelegenheiten und nicht als Gesellschafterin der eGbR erteilt worden.
7Hiergegen wendet sich die mit notariellem Schriftsatz vom 12.11.2024 für die Beteiligten eingelegte Beschwerde, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 14.11.2024 nicht abgeholfen hat.
8II.
9Die als Verfahrensbevollmächtigter der vertretenen Beteiligten eingelegte Beschwerde (§ 15 Abs. 2 GBO) ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
10Die Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Mit Recht hat das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung des Eigentumswechsels beanstandet und die Vorlage der Genehmigungserklärung der in der Kaufvertragsurkunde und der Genehmigungserklärung vertretenen Frau W. M. als Gesellschafterin der eGbR in der Form des § 29 GBO verlangt.
11Im Gleichlauf mit dem Grundbuchamt ist der Senat der Auffassung, dass Frau W. M. bei der Genehmigungserklärung nicht wirksam vertreten worden ist. Das Grundbuchamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass es dem für die Gesellschafterin der eGbR handelnden Herrn Y. M. an einer wirksamen Vollmacht fehlte. Denn Frau W. M. hat die Vollmacht vom 02.03.2023 ausschließlich als Privatperson bezogen auf ihre Vermögensangelegenheiten und ihre persönlichen Angelegenheiten und nicht zugleich auch in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der eGbR erteilt. Eine ausdrückliche Übertragung der Vertretungsmacht für ihr Handeln als Gesellschafterin fehlt. Die Beteiligten können in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg damit gehört werden, bei der Handlung der Gesellschafterin einer GbR handle es sich um eine von der Vollmacht umfasste Vermögensangelegenheit. Denn hierbei bliebe außer Betracht, dass ein Handeln eines Gesellschafters einer GbR für diese im unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse der GbR erfolgt und keinen direkten Bezug zum Privatvermögen des Gesellschafters hat. Der vorliegende Fall ist daher vergleichbar mit dem vom Senat entschiedenen Sachverhalt in dem Verfahren 2 Wx 144/23 (nicht veröffentlicht), in welchem eine einzelvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin einer KG nicht wirksam vertreten worden war. Auch dort betraf das Handeln der Gesellschafterin unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft und nur mittelbar die privaten Vermögensinteressen der Gesellschafterin.
12Damit bedarf es der in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgeführten Genehmigungserklärung in der Form des § 29 GBO.
13Die Behebungsfrist war angemessen zu verlängern.
14III.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
16Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 GBO nicht vorliegen.
17Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 1.050,00 €
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Referenzen
- GBO § 29 4x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- GBO § 15 1x
- GBO § 71 1x
- GBO § 78 1x
- 2 Wx 144/23 1x (nicht zugeordnet)