Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 3 OAus 1/25
Tenor
Die als Antrag auf Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 03.09.2025 (3 OAus 1/25) auszulegende und mit Schriftsatz vom 08.09.2025 eingelegte Gegenvorstellung des Verfolgten wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2KC.
3Die spanischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Untersuchungsgerichts No 3 von Marbella vom 09.08.2022 (DILIGENCIAS PREVIAS ..../2022) um die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung. In dem dem Senat in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehl (Bl. 170 ff.) wird dem Verfolgten illegaler Waffenbesitz, die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung, unrechtmäßige Freiheitsentziehung sowie Mord, begangen in K./Spanien am 29.06.2022, vorgeworfen. Der Tatvorwurf wird in dem Europäischen Haftbefehl wie folgt beschrieben:
4„Am vergangenen 30. Juni 2022 gegen 22.30 Uhr wurde die Leiche einer Person entdeckt wurde, die zunächst als P. H. identifiziert wurde (die tatsächliche Identität scheint G. Y. zu sein, und der Tod trat vermutlich 24 Stunden vor dem Auffinden ein). Die Person mit serbischer Staatsangehörigkeit wurde in ihrer Wohnung in der Siedlung C., J.-straße in K. (E.) aufgefunden. Der Leichnam war an einen Stuhl gefesselt, wies offensichtliche Anzeichen von Gewalt auf, schien gefoltert worden zu sein und wies Einschusslöcher auf; die Tatwaffe wurde später aufgefunden. Nach der entsprechenden Auswertung der Überwachungskameras der besagten Siedlung durch die Ermittlungsbehörden ist zu erkennen, dass mehrere Personen, nämlich vier (perfekt identifiziert und mutmaßliche Täter), am Tag und zur Uhrzeit des Vorfalls, sowie bereits an den Tagen zuvor, in der Siedlung Kontakt mit dem Opfer aufgenommen hatten. Sie trafen mit einem schwarzen Z. mit deutschem Kennzeichen N01, sowie einem zementgrauen F. mit dem Kennzeichen N02 ein. Nach alledem, nach Sichtung der Aufnahmen an verschiedenen Orten, an denen die mutmaßlichen Tätern vorbeikamen, sowie in der Besagten Siedlung selbst, unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeitfenster und der Analyse der gefundenen Spuren, lässt sich folgern, dass die vier Personen, die mit dem Z. und dem F. zur Siedlung kamen, sich in der Nähe des Wohnsitzes des Opfers mit diesem verabredeten. Alle betraten die Wohnung, und weitere Personen erschienen in einem O. am Tatort, verließen den Ort jedoch vor der Tat. Die vier Identifizierten, Mitglieder einer kriminellen Organisation oder Gruppe, hielten das Opfer in dessen eigener Wohnung fest, fesselten es und verließen den Tatort nach mehreren Schüssen auf das Opfer. Die Tatwaffe (die in Belgien als gestohlen und in Deutschland in einem Strafverfahren gesucht wurde) wurde anschließend in einer Abfallentsorgungsstelle entsorgt. Bei der Tatortbesichtigung der Wohnung des Opfers sowie bei der Durchsuchung der Wohnung eines der identifizierten Täter, V. L., wurden Fingerabdrücke und andere Spuren gefunden, die zusammen mit den Aufnahmen aller Sicherheitskameras die Identifizierung der mutmaßlichen Täter ermöglichten, nämlich, zusammen mit dem oben genannten, Q. X. und A. I.. Die endgültige Identifizierung des vierten Beteiligten steht noch aus. Nach den Ereignissen flohen die genannten Personen aus Spanien. Den Ermittlern ist bekannt, dass sich sowohl die mutmaßlichen Täter als auch die von ihnen benutzten und hier genannten Fahrzeuge in Deutschland befinden.
5Aus den Akten ergeben sich Hinweise, die darauf schließen lassen, dass alle genannten Taten von einer mutmaßlichen kriminellen Organisation begangen wurden, die an der W. tätig ist und unter anderem aus Q. X. UND ANDEREN PERSONEN besteht, die sich derzeit in Deutschland aufhalten. Diese Hinweise wurden durch Ermittlungen und Aufzeichnungen verschiedener Überwachungskameras an den Orten, an denen sich die Beschuldigten und das Opfer aufhielten, gewonnen. Die Ergebnisse dieser Aufzeichnungen sind den vorliegenden Akten als amtliche Schreiben der Polizei beigefügt, auf die verwiesen wird, und dokumentieren ausführlich ihre Beteiligung an der Vorbereitung und Ausführung der untersuchten Straftaten.“
6Ebenso besteht wegen der vorgenannten Tatvorwürfe eine SIS-Ausschreibung der spanischen Behörden vom 07.09.2023 (SIDN ES...).
7Der zuvor in der Türkei in Haft befindliche Verfolgte ist am 27.12.2024 von den türkischen Behörden auf dem Luftweg nach Deutschland überstellt und am Flughafen S. der dortigen Zweigstelle der Bundespolizei übergeben worden. Bei der dabei durchgeführten Personenkontrolle ist festgestellt worden, dass gegen den Verfolgten ein Untersuchungshaftbefehl des Amtsgerichts Köln und eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung bestehen, sodass der Verfolgte festgenommen wurde (Bl. 44 und 53R d.A.). Der Verfolgte ist noch am selben Tag von dem Amtsgericht Köln zu dem Auslieferungsersuchen richterlich angehört worden (Bl. 63 f. d.A.). Nach Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus R. als Rechtsbeistand hat der Verfolgte angegeben, er sei aus der Türkei abgeschoben worden und nach Deutschland wieder eingereist. Vorher habe er bis zum Jahr 2022 bei seinen Eltern gewohnt. Seine gesamte Familie lebe in Deutschland. Er habe eine Ausbildung als Industriemechaniker. Gegen seine Auslieferung hat er Einwände erhoben und insofern weiteren Vortrag angekündigt. Nach richterlicher Belehrung hat er sich weder mit einer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt noch auf den Spezialitätsgrundsatz verzichtet. Der Rechtsbeistand hat ergänzend angegeben, dass es sich bei der Haft in der Türkei materiell um Auslieferungshaft gehandelt habe. Die dortigen Haftbedingungen seien unzureichend gewesen. Der Verfolgte habe in der Türkei nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hinsichtlich des spanischen Verfahrens verzichtet.
8Der Verfolgte befindet sich seit seiner Festnahme für das Verfahren 101 Js 10/22 der Staatsanwaltschaft Köln in Untersuchungshaft.
9Der Senat hat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft mit Beschluss vom 07.01.2025 die Auslieferungshaft gegen den Verfolgten sowie die haftgrundbezogenen Beschränkungen nach § 119 Nr. 1-3 StPO angeordnet und zugleich die Generalstaatsanwaltschaft zur Vorbereitung einer Zulässigkeitsentscheidung um Ermittlungen gebeten, ob der Verfolgte aus der Republik Türkei im Rahmen eines Abschiebungsverfahrens abgeschoben oder aufgrund eines deutschen Auslieferungsersuchens ausgeliefert worden ist. Nach deren Durchführung hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 06.08.2025 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien für zulässig zu erklären. Der Verfolgte hat hierzu über seinen Rechtsbeistand rechtliches Gehör erhalten. Mit Schriftsatz vom 18.08.2025 hat der Verfolgte eine völkerrechtswidrige Umgehung des förmlichen Auslieferungsverfahrens durch die Republik Türkei im Hinblick auf die erfolgte Abschiebung trotz eines von ihm in Anspruch genommenen dortigen Aufenthaltsrechts eingewandt. Aus diesem Grunde sei die Weiterlieferung/Auslieferung unzulässig und daher abzulehnen. Hilfsweise sei die Entscheidung über die Zulässigkeit zurückzustellen, bis eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Revisionsinstanz des Verfahrens 101 KLs 4/25 Landgericht Köln (= 101 Js 10/22 Staatsanwaltschaft Köln) erfolgt sei.
10Mit Beschluss vom 03.09.2025 hat der Senat die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl vom 12.08.2022 (DILIGENCIAS PREVIAS ..../2022) zur Last gelegten Straftaten mit der Maßgabe für zulässig erklärt, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Auslieferung nur unter der Voraussetzung bewilligt, dass der Verfolgte im Falle seiner Verurteilung zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion ohne Bewährung auf seinen Antrag von Spanien zur Strafvollstreckung in die Bundesrepublik Deutschland zurücküberstellt wird.
11Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 hat sich Rechtsanwalt T. als weiterer Rechtsbeistand bestellt und gegen den Beschluss des Senats vom 03.09.2025 unter inhaltlicher Bezugnahme auf einen an das Landgericht Köln in dem gegen den Verfolgten anhängigen Strafverfahren 101 KLs 4/25 gerichteten Schriftsatz vom 06.09.2025 Gegenvorstellung erhoben. Mit dem Schriftsatz wird nunmehr vorgetragen, der Verfolgte sei am 08. oder 09.05.2024 in der Türkei bei einem versuchten Grenzübertritt in Haft genommen worden, da er keine gültigen Ausweispapiere bei sich gehabt habe. Obwohl der Verfolgte mithilfe seiner Schwester seine Aufenthaltserlaubnis für die Türkei schließlich habe nachweisen können, sei er ab dem 10.05.2024 dort in Haft geblieben, da den türkischen Behörden inzwischen ein aus Deutschland herrührendes Internationales Fahndungsersuchen (Red Notice) vorgelegen habe. Dieses Fahndungsersuchen habe auf einer Verfügung der Staatsanwaltschaft Köln vom 04.08.2023 beruht, in welcher auch eine Fahndung über „INPOL“ (Interpol) auf der Grundlage eines am 02.08.2023 erlassenen Europäischen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln verfügt worden sei. Das über Interpol an die Türkei weitergegebene Fahndungsersuchen sei alsdann auch der Anlass für die weitere Inhaftierung des Angeklagten gewesen. Diese habe bis zum 27.12. 2024 angedauert, sich also über einen Zeitraum von mehr als siebeneinhalb Monaten erstreckt. Obwohl die deutschen Behörden seit Mai 2024 über die Tatsache, dass der Angeklagte sich in der Türkei in einem Überstellungsgewahrsam für die Strafverfolgungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland befunden habe, unterrichtet gewesen seien, hätten sie keine Anstalten unternommen, auf eine Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik Deutschland hinzuwirken. Diese Unterlassung sei nicht damit zu rechtfertigen gewesen, dass angeblich gegen den Verfolgten in der Türkei noch ein Verfahren anhängig gewesen sei, dessen Abschluss - so eine Mitteilung des Deutschen Generalkonsulats in Istanbul vom 05.08.2024 - in 2-3 Monaten zu erwarten gewesen sei. Ein solches gesondertes Verfahren habe es gegen den Angeklagten in der Türkei nicht gegeben. Die Überstellung des Angeklagten sei ausschließlich im Rahmen einer schlichten Abschiebung am 27.12.2024 erfolgt, obwohl den deutschen als auch den türkischen Behörden bewusst gewesen sei, dass die Ingewahrsamnahme des Beschuldigten allein zum Zwecke der Strafverfolgung (in Deutschland) erfolgt sei. Dies habe weder die deutschen noch die türkischen Strafverfolgungsbehörden daran gehindert, die Vorschriften des für sie verbindlichen Europäischen Auslieferungsübereinkommens zu missachten. Hierin liege eine durch beide Staaten zu verantwortende, gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts, hier konkret den Grundsatz der Spezialität, verstoßende Handlung.
12Aus diesem Grunde bestehe in dem anhängigen Strafverfahren 101 KLs 4/25 ein teilweises Verfahrenshindernis, welches auch Ausstrahlung auf das hier anhängige Auslieferungsverfahren nehme. Mit weiterem Schriftsatz (datiert auf den 08.09.2025, eingegangen bei dem Senat am 16.09.2025) hat Rechtsbeistand T. zur ergänzenden Begründung seiner Gegenvorstellung zudem den Entwurf eines Antrages an das Bundesverfassungsgericht nach § 32 Abs. 1 BVerfGG vom 16.09.2025 übersandt, mit dem er eine Verletzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 2 Abs. 1 GG durch den Beschluss des Senats vom 03.09.2025 rügt. Auf den weiteren Inhalt des Entwurfs des Antrages vom 16.09.2025 (Bl. 295 ff.) wird Bezug genommen.
13IKC.
14Die als Antrag auf Aufhebung der Zulässigkeitsentscheidung des Senats auszulegende und mit Schriftsatz vom 08.09.2025 eingelegte Gegenvorstellung des Verfolgten ist ohne Erfolg und war zurückzuweisen.
15Gemäß § 33 IRG entscheidet der Senat auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung, wenn entweder Umstände nach der Zulässigkeitsentscheidung eintreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind (Abs. 1), oder solche Umstände dem Senat erst nach der Zulässigkeitsentscheidung bekannt werden (Abs. 2). Dabei eröffnet § 33 IRG die Möglichkeit, bei Bekanntwerden neuer Umstände und Tatsachen, die bei der Entscheidung des Senats über die Zulässigkeit der Auslieferung nicht berücksichtigt worden waren, weil sie entweder noch nicht bekannt waren oder erst nachträglich eingetreten sind, nochmals in die Zulässigkeitsprüfung der Auslieferung einzutreten. Voraussetzung ist, dass diese bisher nicht berücksichtigten Umstände geeignet sind, eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen (vgl. hierzu Riegel in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 33 IRG Rn. 12).
16Die in den Schriftsätzen des Rechtsbeistandes T. vom 08.09.2025 und (richtig wohl:) 16.09.2025 vorgetragenen Umstände führen unabhängig von der Frage, ob es sich insofern um „neue Umstände“ handelt, nicht zu einer Abänderung der zugrundeliegenden Zulässigkeitsentscheidung des Senats vom 03.09.2025.
17Die Auslieferung des Verfolgten nach Spanien zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsgerichts No 3 von K. vom 12.08.2022 (DILIGENCIAS PREVIAS ..../2022) zur Last gelegten Straftaten ist auch unter Zugrundelegung des weiteren Vorbringens des Verfolgten in den vorgenannten Schriftsätzen weiterhin zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb vorab auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 03.09.2025 verwiesen. Im Hinblick auf das nunmehrige Vorbringen des Verfolgten ist hierzu ergänzend folgendes auszuführen:
18Die Leistung von Rechtshilfe im Verhältnis zum Königreich Spanien nach § 73 IRG ist entgegen der Auffassung des Verfolgten nicht unzulässig, weil sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen oder gegen grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Verfolgten verstoßen würde (vgl. zu § 73 IRG: OLG Hamm Beschl. v. 17.8.2017 - III-2 Ausl 102/17, BeckRS 2017, 151007, beck-online).
19Zutreffend weist der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand zwar darauf hin, dass die deutschen Behörden und Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich daran gehindert sind, innerstaatliches Recht in einer Weise auszulegen und anzuwenden, welche die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verletzt, sowie an einer gegen die allgemeinen Regeln des Völkerrechts verstoßenden Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger bestimmend mitzuwirken, und dass sie ebenfalls verpflichtet sind, alles zu unterlassen, was einer unter Verstoß gegen allgemeine Regeln des Völkerrechts vorgenommenen Handlung nichtdeutscher Hoheitsträger im Geltungsbereich des Grundgesetzes Wirksamkeit verschafft (BVerfG, Beschl. v. 24.3.2016 - 2 BvR 175/16, NStZ 2017, 43, 45, beck-online).
20Für ein solches Handeln hat der Senat indes auch unter Berücksichtigung des nunmehrigen Vorbringens des Verfolgten zu den zeitlichen und inhaltlichen Abläufen der Verbringung des Verfolgten vom Hoheitsgebiet der Türkei auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland keinerlei Anhaltspunkte.
21Der Verfolgte lässt insoweit außer Acht, dass es sich bei ihm um einen Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland handelt, der von den Behörden des souveränen Staates Republik Türkei in Haft genommen wurde, weil er nach seinem eigenen Vorbringen offensichtlich bei einem versuchten Grenzübertritt auf das Staatsgebiet der Republik Türkei keine gültigen Ausweispapiere bei sich hatte (Bl. 279 R).
22Auch wenn der Verfolgte Inhaber einer sog. Mavi-Kart ist und er hieraus für sich ein unbeschränktes Aufenthaltsrecht auf türkischem Staatsgebiet ableitet, ist er weiterhin deutscher und nicht türkischer Staatsbürger. Es obliegt indes nicht den Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die (gegebenenfalls weitere) Gültigkeit des Aufenthaltstitels eines ihrer Staatsbürger in einem fremden souveränen Staat rechtlich zu überprüfen oder in die hiesige Entscheidung einzubeziehen. Daraus, dass die Behörden der Republik Türkei den Aufenthalt des Verfolgten als deutschem Staatsbürger auf dem dortigen Hoheitsgebiet als rechtswidrig angesehen, ihn deshalb inhaftiert und schließlich seine Überstellung in sein Heimatland - die Bundesrepublik Deutschland - angeordnet und durchgeführt haben, kann der Verfolgte im Verhältnis zu seinem Heimatstaat keine Rechte herleiten. In dem Vorgehen der türkischen Behörden liegt weder ein Verstoß gegen durch das deutsche Grundgesetz geschützte Rechtspositionen des Verfolgten, der nach wie vor deutscher Staatsangehöriger ist, noch gegen völkerrechtliche Grundsätze als wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung. Wie bereits im Beschluss vom 03.09.2025 ausgeführt, lässt sich dem geltenden Völkerrecht nicht einmal ein generelles Verbot einer Ausbürgerung entnehmen, selbst wenn der Betroffene durch diesen Akt staatenlos wird (Dreier GG/Breuer, 4. Aufl. 2023, GG Art. 16 Rn. 19, beck-online). Nach dem Vorbringen des Verfolgten hat vorliegend indes lediglich der souveräne Staat der Republik Türkei einen fremden Staatsbürger - den Verfolgten - seines Hoheitsgebietes verwiesen. In einem solchen Fall ist es nach dem Völkergewohnheitsrecht im Gegenteil anerkannt, dass aus der Staatsangehörigkeit die völkerrechtliche Pflicht des Staates folgt, seine eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen, d. h. ihnen die Einreise ins eigene Staatsgebiet und den Aufenthalt darin zu gestatten. Dies insbesondere gerade dann, wenn sie von anderen Staaten ausgewiesen werden. Bei der Rücknahme eigener Staatsangehörigen handelt es sich damit primär um eine Verpflichtung gegenüber anderen Staaten, wenn sie auch nach innerstaatlichem Recht oder aufgrund völkerrechtlicher Normen wie den Menschenrechten auch gegenüber der Einzelperson bestehen kann (vergleiche zu vorstehend: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber/Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Aufl. 2022, Teil KC. D. Rn. 325, beck-online, mit weiteren Nachweisen).
23Sofern der Verfolgte die gegen ihn gerichtete Entscheidung der türkischen Behörden für rechtswidrig erachtet, hätte es ihm oblegen, gegen die Entscheidung der türkischen Behörden vor den dortigen Gerichten um Rechtsschutz nachzusuchen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein derartiges Vorgehen dem Verfolgten in der Türkei nicht möglich gewesen wäre.
24Ungeachtet dessen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den deutschen Behörden ein - unterstellt - rechtswidriges Vorgehen der Republik Türkei bekannt gewesen wäre und diese gleichwohl in kollusiver Weise auf eine Abschiebung hingewirkt hätten, anstatt ein förmliches Auslieferungsverfahren durchzuführen. Auch die durch die Generalstaatsanwaltschaft veranlassten Ermittlungen dazu, ob der Verfolgte durch die Republik Türkei abgeschoben oder ausgeliefert worden ist, haben insoweit keine tragfähigen Anhaltspunkte ergeben. Solche lassen sich auch nicht dem Vorbringen des Verfolgten entnehmen, welches sich insoweit in der bloßen Behauptung eines gemeinsamen rechtswidrigen Zusammenwirkens erschöpft.
25Der Umstand, dass der Verfolgte im Wege der Überstellung von den türkischen an die deutschen Behörden übergeben und dabei eine Personenkontrolle durchgeführt wurde, in deren Folge der Verfolgte im Hinblick auf den gegen ihn bestehenden nationalen Haftbefehl und die Ausschreibung zur Festnahme zum Zwecke der späteren Auslieferung im Hinblick auf einen gegen ihn bestehenden Europäischen Haftbefehl festgenommen wurde, ändert an dieser Beurteilung nichts und führt insbesondere nicht zum Vorliegen eines Auslieferungshindernisses im Sinne des § 73 IRG.
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Referenzen
- IRG § 33 Erneute Entscheidung über die Zulässigkeit 2x
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