Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 5 U 129/25
Tenor
Auf den Hilfsantrag der Klägerin vom 24.11.2025 wird der Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen.
1
I.
2Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht im Zusammenhang mit zwei Impfungen und behaupteten Impfschäden nach am 00.00.2021 und 00.00.2021 vorgenommenen Impfungen mit dem von der Beklagten hergestellten Impfstoff „C.“. Sie hat dazu im Jahr 2024 das Landgericht Köln angerufen, welches ihre im Wesentlichen auf § 84 AMG gestützte Klage durch am 12.11.2025 verkündetes und der Klägerin am gleichen Tage zugestelltes Urteil abgewiesen hat. Die Klägerin hat durch Schriftsatz vom 20.11.2025, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, Berufung bei dem Oberlandesgericht Köln unter Beifügung des angefochtenen Urteils eingelegt. Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 24.11.2025 (Bl. II 20) hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach § 84 AMG durch die am 1.7.2025 in Kraft getretene Vorschrift des § 18c Abs. 1 Nr. 7 der Justizzuständigkeitsverordnung für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zugewiesen worden sind und eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Köln nicht besteht. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Rücknahme der ansonsten als unzulässig zu verwerfenden Berufung binnen zwei Wochen gegeben. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 24.11.2025 (Bl. II 23) die Auffassung vertreten, die Vorschrift des § 18 c Abs. 2 JuZuVO beziehe sich auf die erstinstanzliche Anhängigkeit, so dass es bei einer Zuständigkeit des OLG Köln bleibe. Sie hat vorsorglich die Verweisung des Berufungsverfahrens an das Oberlandesgericht Hamm beantragt. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 27.11.2025 (Bl. II 38) Stellung zum Verweisungsantrag genommen und diesem widersprochen.
3II.
41. Das Oberlandesgericht Köln ist für die am 20.11.2025 eingegangene Berufung gegen das am 12.11.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 25 O 360/24 nicht zuständig.
5a. Die durch das Urteil des Landgerichtes Köln abgewiesene Klage auf Schadensersatz gegen die Beklagte als Herstellerin eines Impfstoffes ist auf § 84 AMG gestützt. Damit fällt, was auch die Klägerin nicht in Abrede nimmt, das Verfahren in den Anwendungsbereich der am 1.7.2025 in Kraft getretenen Vorschrift des § 18c Abs. 1 Nr. 7 der Justizzuständigkeitsverordnung, welche Streitigkeiten über Ansprüche aus einer Haftung nach § 84 AMG für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen dem Oberlandesgericht Hamm zuweist.
6b. Soweit § 18 c Abs. 2 Justizzuständigkeitsverordnung regelt, dass es für Verfahren, die vor dem 01.07.2025 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, bezieht sich die Stichtagsregelung nach dem Zweck der der Verfahrenskonzentration und Spezialisierung der Oberlandesgerichte dienenden Verordnung auf die Anhängigkeit bei dem Berufungsgericht (so auch bereits Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 5 U 109/25, nicht veröffentlicht). Ein auf die Anhängigkeit in erster Instanz abstellender Stichtag könnte einen solchen Konzentrationszweck nicht erreichen, da damit erst im Verlauf vieler Monate oder Jahre eine ausschließliche Befassung des Oberlandesgerichtes Hamm mit den in § 18 c Justizzuständigkeitsverordnung aufgezählten Ansprüchen aus Gefährdungshaftung als Spezialmaterie erreicht werden könnte. Dass die Verordnung diesen Konzentrations- und Spezialisierungszweck hat, ergibt sich unter Anderem aus der Bezugnahme auf § 13 a I GVG in der Präambel der Verordnung, welcher eine Verordnungsermächtigung für den Fall, dass die Sonderzuweisung für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren zweckmäßig ist, enthält (vgl. dazu Kissel/Mayer/Mayer, 11. Aufl. 2025, GVG § 13a; vgl. zum ähnlich gelagerten Fall des § 2 iVm § 3 I NRWVeröffKonzVO auch BGH NJW-RR 2023, 1357 Rn. 18).
7c. Die Berufung der Klägerin ist am 20.11.2025 und damit nach dem Stichtag des 01.07.2025 bei dem Oberlandesgericht Köln eingegangen.
82. Der Rechtsstreit kann im vorliegenden Fall an das zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen werden.
9a. In der Regel kann eine bei dem falschen Berufungsgericht eingelegte Berufung grundsätzlich nicht in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das richtige Berufungsgericht verwiesen werden (vgl. BGH NJW-RR 2016, 255 Rn. 11 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2025, Az. I-8 U 76/25, m.w.N., BeckRS 2025, 18148; Zöller-Greger, ZPO 35. Auflage, § 281 Rn. 5 m.w.N.). Ausnahmen hiervon sind nur zugelassen worden, wenn Zweifel am Eingreifen der Konzentrationsregelungen bestehen können, etwa weil die Frage, ob eine Streitigkeit im Sinne der Konzentrationsregelungen vorliegt, für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann oder die Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichts mit beträchtlichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (vgl. BGH NJW-RR 2016, 255 Rn. 12; BGH NJW-RR 2023, 1357 Rnr 21; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2025, Az. I-8 U 76/25, BeckRS 2025, 18148, jeweils m.w.N.).
10b. Die Bestimmung des für das Rechtsmittel zuständigen Gerichtes ist in Bezug auf die Stichtagsregelung in § 18 c Abs. 2 Justizzuständigkeitsverordnung – jedenfalls noch kurz nach Inkrafttreten der Vorschrift – mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden. So sind beim Senat seit dem 01.07.2025 bereits mehrere Verfahren unterschiedlicher Berufungsführer eingegangen, die § 18 c Abs. 2 JuZuVO im Sinne einer erstinstanzlichen Anhängigkeit verstanden hatten; diese Auffassung wurde zunächst auch von einem Spezialsenat des Oberlandesgerichtes Hamm vertreten und findet sich jedenfalls vereinzelt in Literaturstimmen zu der Verordnung (Ramming, Neue besondere Zuständigkeiten in Nordrhein-Westfalen bei fracht-, speditions- und lagerrechtlichen Streitigkeiten, RdTW 2025, 242, Rnr 5). Huff (Haftungsfalle mit Ansage: Neue NRW-Gerichtszuständigkeiten sorgen für Ärger bei Anwälten, FD-RVG 2025, 812247) hat die Vorschrift ebenfalls für „nicht ganz eindeutig“ gehalten. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 28.07.2025, 4 U 72/25, BeckRS 2025, 27109; zustimmend dazu Mehring, Entscheidungsbesprechung, r+s 2025,1091) und des OLG Hamm (Beschluss vom 02.09.2025 – 28 U 110/25, BeckRS 2025,27142) befassen sich nicht mit dem hier einschlägigen § 18 c Abs. 2 JuZuVO, sondern mit dem – allerdings wortgleichen – § 27 a JuZuVO. Die in den genannten Entscheidungen enthaltenen Erwägungen sind zwar nach Auffassung des Senates auf § 18 c JuZuVO übertragbar; eine entsprechende veröffentlichte Entscheidung des Senates oder der zuständigen Arzthaftungssenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf oder Hamm liegt jedoch noch nicht vor. In den beim Senat anhängigen Verfahren sind von Berufungsführern wie Berufungsgegnern jedenfalls bedenkenswerte Argumente für beide Deutungsvarianten vorgebracht worden, die eine Auslegungsfähigkeit der Regelung unterstreichen. Vor diesem Hintergrund einer bisher fehlenden, eindeutigen obergerichtlichen Rechtsprechung ist es unvereinbar mit dem aus Art. 19 IV GG folgenden Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten nicht unnötig erschwert werden darf, die bei dem nach § 119 GVG an sich unzuständigen OLG eingelegte Berufung als unzulässig zu verwerfen, statt in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das zuständige Rechtsmittelgericht zu verweisen (so bereits Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 5 U 109/25, nicht veröffentlicht).
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Referenzen
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 3x
- § 84 AMG 4x (nicht zugeordnet)
- § 27 a JuZuVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 18 c JuZuVO 1x (nicht zugeordnet)
- GVG § 119 1x
- § 18 c Abs. 2 JuZuVO 3x (nicht zugeordnet)
- GVG § 13a 1x
- § 3 I NRWVeröffKonzVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 18c Abs. 1 Nr. 7 der Justizzuständigkeitsverordnung 2x (nicht zugeordnet)
- 25 O 360/24 1x (nicht zugeordnet)
- 5 U 109/25 2x (nicht zugeordnet)
- 8 U 76/25 2x (nicht zugeordnet)
- 4 U 72/25 1x (nicht zugeordnet)
- 28 U 110/25 1x (nicht zugeordnet)