Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 77/03

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den einen Streitwert festsetzenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tauberbischofsheim vom 14. März 2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Streitwert auf 15.466 EUR festgesetzt wird.

Gründe

 
I.
Der Kläger schuldet den Beklagten nach den drei vor dem Kreisjugendamt K. am 07. Juni 2001 errichteten Urkunden ab 01. Januar 2002 121 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe.
Unter dem 14. August 2002 haben die Beklagten einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt wegen 3.402 EUR bis 31. August 2002 insgesamt aufgelaufener Unterhaltsrückstände und wegen ab September 2002 laufenden Monatsunterhaltes von 276 EUR für die Beklagte C. und je 326 EUR für die Beklagten M. und S.
Mit am 09. September 2002 eingegangener Vollstreckungsabwehrklage hat der Kläger beantragt, die Zwangsvollstreckung aus den vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamts K. UR ..., UR... und UR... für unzulässig zu erklären. Er hat gerügt, dass der mit 3.402 EUR beigetriebene Unterhaltsrückstand bei Beantragung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechnerisch nur 169,69 EUR betragen habe, der zusammen mit Zahlungen auf laufenden Unterhalt am 04. September 2002 bezahlt worden sei. Tituliert seien statt behaupteter 276 EUR/326 EUR/326 EUR nur 231 EUR/287 EUR/287 EUR. Entgegen einer früheren schriftlichen Ankündigung hätten die Beklagten den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss am 14. August 2002 völlig überflüssigerweise beantragt. Die Aufrechterhaltung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führe bei dem Kläger zu nicht wieder gut zu machenden Schäden. Der Kläger sei zu jeder Zeit Aufforderungen der Beklagten zur Zahlung, so wie sie berechtigt seien, nachgekommen, was auch in Zukunft so bleiben werde.
Im Termin vom 11. März 2003 haben der Kläger und die Beklagten C. und M. die Hauptsache für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14. März 2003 den Beklagten C. und M. die Kosten auferlegt und den Streitwert auf 14.698,08 EUR festgesetzt. Durch Versäumnisurteil gegenüber der Beklagten S. hat es festgestellt, dass die Hauptsache erledigt sei und ihr gesamtschuldnerisch neben den anderen Beklagten die Kosten auferlegt.
Gegen die Streitwertfestsetzung richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Sie möchten den Streitwert auf 3.402 EUR beschränkt sehen.
Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg. Gem. § 25 Abs. 2 S. 2 ZPO setzt der Senat den Streitwert auf 15.466 EUR fest.
Bei einer Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde bemisst sich der Streitwert nach dem gesamten Zahlungsanspruch (BGH Beschluss vom 02. Februar 1962 - V ZR 70/60 - NJW 1962, 806; Beschluss vom 23. September 1987 - III ZR 96/87 - Kostenrechtsprechung ZPO § 3 Nr. 890). Dem Vollstreckungsabwehrkläger steht es frei, den Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung zu bestimmen. Dann bemisst sich der Wert der Vollstreckungsabwehrklage nach dem so bestimmten Umfang (BGH a.a.O.; OLG Koblenz, FamRZ 2001, 845; OLG Hamm, JurBüro 1988, 1078; OLG Köln, Rpfleger 1976, 138; jeweils m.w.N.). Die Beschränkung der Vollstreckungsabwehrklage auf einen bestimmten Betrag, oder, insbesondere bei Unterhaltstiteln, einen bestimmten Zeitraum sollte zweckmäßigerweise ausdrücklich erfolgen, ist aber auch stillschweigend möglich (so im Grundsatz BGH Beschluss vom 02. Februar 1962 a.a.O.; OLG Köln a.a.O.).
a) Im vorliegenden Fall hat sich der Kläger bei der Abwehr der Zwangsvollstreckung für den Zeitraum Januar 2001 bis August 2002 auf einen Teilbetrag von 3.402 EUR beschränkt, den Betrag, dessentwegen sich die Beklagten für den genannten Zeitraum in dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 14. August 2002 eines noch nicht erfüllten Anspruchs auf Unterhaltsrückstand berühmt haben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig und offenkundig.
b) Die Vollstreckungsabwehrklage ist aber auch insoweit erhoben, als die Zwangsvollstreckung wegen laufenden Unterhalts ab September 2002 möglich ist. Dieser Teil des Streitwerts ist nach § 17 GKG zu bemessen; dabei ist insbesondere auch § 17 Abs. 4 GKG zu beachten (BGH Beschluss vom 18. März 1981 - IVb ZR 585/80 - Kostenrechtsprechung, GKG, § 17 Nr. 31). Da die Klage am 09. September 2002 eingereicht wurde, zählt der für September 2002 beitreibbare Unterhalt in Höhe von behaupteten insgesamt 928 EUR zu den Rückständen. Der Streitwert bemisst sich deshalb mit 3.402 EUR + 928 EUR + 12 x 928 EUR.
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c) Sowohl wegen der Rückstände als auch wegen des laufenden Unterhaltes wäre, wenn nur ein Monatsunterhalt von 231 EUR/287 EUR/287 EUR statt eines solchen von 276 EUR/326 EUR/326 EUR tituliert wäre, zwar die Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO zulässig gewesen. Dies ist jedoch auf den Streitwert ohne Einfluss, nachdem der Kläger gleichwohl Vollstreckungsabwehrklage erhoben hat.
11 
d) Eine Beschränkung auf den bis August 2002 als rückständig behaupteten Unterhalt ist der erhobenen Vollstreckungsabwehrklage nicht zu entnehmen. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Kläger den Beklagten auch und gerade für die Zukunft die Befugnis bestritt, wegen insgesamt 928 EUR monatlich zu vollstrecken statt, wie der Kläger meint, nur wegen insgesamt 805 EUR monatlich. Im Übrigen schien der Kläger den Beklagten für eine Zwangsvollstreckung wegen des laufenden Unterhaltes ein Rechtsschutzinteresse absprechen oder sonst unter Hinweis auf ihm drohenden Schaden die Zwangsvollstreckung aus der Hand schlagen zu wollen. Auf die Schlüssigkeit der Klage kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen scheint das Amtsgericht die Klage auch insoweit als schlüssig angesehen zu haben; denn es betont, dass der Kläger noch nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses den laufenden Unterhalt bezahlt habe; zum Zeitpunkt der Klagerhebung habe kein Anlass bestanden, die Zwangsvollstreckung "aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" (gemeint wohl: mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses) zu betreiben.

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